OGH 4Ob345/86
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.07.1986
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** FÜR L*** W***, Wels,
Hyrtlstraße 2, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg und Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien
1. V*** A*** L***, Graz,
Schießstattgasse 73/12, 2. Mag.Ferdinand T***, Beamter, ebendort, beide vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 350.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30.Jänner 1986, GZ 6 R 2/86-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Oktober 1985, GZ 8 Cg 50/85-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 13.091,59 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin keine Barauslagen, S 1.190,14 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte "V*** A*** L*** (VAL)"
ist ein Verein mit dem Sitz in Graz, dessen Tätigkeitsbereich sich auf ganz Österreich erstreckt. Sie will nach § 2 ihrer Statuten (Beilage 1) "allen akademischen Leibeserziehern eine zentrale Stelle sein, um gemeinsame Interessen, Probleme und Schwierigkeiten zu vertreten (Diskussionen, Beratung, Sportförderung, gemeinsame Sportveranstaltungen, Vermittlung begünstigter Arbeitsmittel, Vertretung in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten)". Die Erstbeklagte hat ca. 530 Mitglieder, d.s. etwa 85 % der steirischen Leibeserzieher. Der Zweitbeklagte ist seit 1983 Obmann der Erstbeklagten.
Im November 1984 verfaßte der vom Vorstand der Erstbeklagten zum "Referenten für den Bezug von Arbeitsmitteln" bestellte Mag.Helmut S*** mit stillschweigender Billigung des Zweitbeklagten nachstehendes Rundschreiben an die Vereinsmitglieder (Beilage A):
"Achtung, wichtiger Termin!
Dienstag, 13.November 1984..... findet im Sporthaus K*** Ö***
Graz...... um 18,30 Uhr exklusiv für VAL-Mitglieder (sowie deren
Ehegatten) eine Vorstellung (Einkaufsmöglichkeit!) diverser
Sportartikel (Schwerpunkt: Wintersport) statt.... .
Besondere Vergünstigungen sind uns bei allen Skimodellen 84/85
der Marken Atomic, Elan und Head zugesichert..... .
Bei beabsichtigtem Sikauf sind eigene Skibindung und Skischuhe
(sofern sie nicht neu angeschafft werden) unbedingt mitzubringen, da
unsere Skiaktion diesmal ausschließlich in der Zeit vom 13.11. bis
Samstag, 17.11.1984 im K*** Ö*** Sporthaus in Graz abgewickelt
wird (Bestellung nur in Graz, Abholmöglichkeit in allen Filialen!!!).
Bitte bei jedem Einkauf unbedingt den VAL-Ausweis (mit gültiger
Jahresmarke) mitnehmen!
.......
Auf folgende Firmen, die uns vergünstigte Konditionen einräumen, sei
erneut hingewiesen: (VAL-Ausweis!)
Reifen-Service....
Tapeten......
Textil-Großhandel......
Sportstadl.....
Volksbuchhandlung....."
Mit der Behauptung, daß durch solche Ankündigungen der ideelle Zweck der Erstbeklagten "für günstige Einkaufsmöglichkeiten der Vereinsmitglieder mißbraucht" und so der Wettbewerb verzerrt werde, begehrt der klagende "A*** FÜR L*** W***" die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, "für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs, soweit diese nicht der beruflichen Ausübung dienen, Sonderpreise im Sinne von § 1 Abs2 RabattG für ihre Vereinsmitglieder bei in Rundschreiben genannten Firmen anzukündigen und dadurch wie auch sonstwie fremden Wettbewerb zu fördern"; außerdem verlangt er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in einer Tageszeitung und in den Kammernachrichten der Steiermärkischen Handelskammer.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Als bloßem Organ der Erstbeklagten fehle dem Zweitbeklagten die passive Klagelegitimation. Das beanstandete Rundschreiben enthalte keine Ankündigung bestimmter Rabatte. Es sei nicht gesetzwidrig, weil alle hier genannten Vergünstigungen von den verschiedenen Firmen freiwillig und ohne jedes Zutun der Beklagten angeboten worden seien. Das Erstgericht wies die Klage ab und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Grundsätzlich ist es nicht so, daß die Erstbeklagte an einzelne Firmen herantritt; diese teilen ihr vielmehr mit, daß sie für die Vereinsmitglieder vergünstigte Angebote aufliegen haben. Zu solchen begünstigten Konditionen gehört der sogenannte "Meinungsbildnerski", welcher den einzelnen Firmen vom Skikartell zugestanden worden ist. Jeder Sportartikelhändler könnte den Mitgliedern der Erstbeklagten ebenso wie den Skilehrern diesen Ski zu einem bestimmten genehmigten Preis verkaufen, welcher etwa die Hälfte des normalen Endverbraucherpreises beträgt. Jeder Skierzeuger darf nur eine bestimmte Anzahl solcher "Meinungsbildnerskier" auflegen; es bleibt dann ihm überlassen, dieses Kontingent auf einzelne Sportartikelhändler aufzuteilen. In der Praxis ist es daher so, daß nicht jeder Sportartikelhändler solche Skier anbieten kann. Das gleiche gilt für Bindungen und Skischuhe. Die Mitglieder der Erstbeklagten sind etwa gleichgestellt mit Skilehrern und Skiwarten. Die Vermittlung derartiger Einkaufsmöglichkeiten ist Aufgabe des jeweiligen Referenten für Arbeitsmittelbeschaffung. Die in Beilage A genannte Firma R*** hatte sämtliche Lehrer, ferner andere Organisationen und auch die Gewerkschaft angeschrieben und begünstigte Einkäufe angeboten. Jene Mitglieder der Erstbeklagten, die sich dafür interessierten, bekamen dort eine sogenannte Einkaufskarte. Worin die Begünstigung bestand, konnte bei der Firma R*** ebensowenig festgestellt werden wie bei drei anderen in Beilage A genannten Firmen.
Bei der Firma K*** in Pischelsdorf bestehen die angebotenen Begünstigungen nicht in einer bestimmten Rabattgewährung. Sie schreibt neben den Mitgliedern der Erstbeklagten auch Mitglieder anderer Vereinigungen, wie etwa die Sporterzieher für Pflichtschulen, an und kalkuliert dann ihre Preise nach den zu erwartenden Einkäufen. Um beurteilen zu können, wie weit sich ein solches Anschreiben von Vereinsmitgliedern lohnt, verlangt die Firma K*** dann von jedem Käufer den Mitgliedsausweis. Auf den angeschriebenen Preis der Ware wird jedenfalls kein Rabatt gewährt; dieser Preis gilt vielmehr geneerell auch für andere Kunden. Ob die Beklagten im Zusammenhang mit der Versendung des Rundschreibens Beilage A wie auch durch andere Mitteilungen an ihre Mitglieder über günstige Einkaufsmöglichkeiten in der Absicht gehandelt haben, in fremden Wettbewerb einzugreifen, kann nicht festgestellt werden.
Von diesen Feststellungen ausgehend, hielt das Erstgericht die Klage für nicht berechtigt. Wo es, wie hier, um die Förderung fremden Wettbewerbs gehe, müsse der Kläger die Wettbewerbsabsicht des Beklagten beweisen. Dieser Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen: Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens seien die Beklagten lediglich bestrebt gewesen, in Verfolgung des Vereinszwecks ihren Mitgliedern günstige Einkaufsmöglichkeiten zu verschaffen; sie hätten aber nicht in der Absicht gehandelt, fremden Wettbewerb zu fördern. Davon abgesehen, könne dem beanstandeten Rundschreiben keine Ankündigung gesetzwidriger Rabatte entnommen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision nach § 502 Abs4 Z.1 ZPO zulässig sei. Von den als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils ausgehend, hielt auch das Gericht zweiter Instanz den Nachweis der erforderlichen Wettbewerbsabsicht auf der Seite der Beklagten nicht für erbracht. Ein Verbraucherverband, der seinen Mitgliedern den verbilligten Bezug von Konsumgütern aller Art ermöglichen wolle, handle nicht in Wettbewerbsabsicht, auch wenn durch sein Verhalten der Wettbewerb jener Unternehmen, die begünstigte Ware anbieten, tatsächlich gefördert werde. Nichts anderes ergebe sich aber auch aus dem hier beanstandeten Rundschreiben Beilage A. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß die Beklagten damit nicht nur wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder beim Ankauf von Waren verfolgten, sondern auch eine Förderung des Wettbewerbs der angeführten Firmen beabsichtigt hätten; derartiges sei jedoch vom Kläger nicht einmal behauptet worden.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger mit Revision aus dem Grund des § 503 Abs1 Z.4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Die Beklagten beantragen, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger wendet sich vor allem gegen die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 13 , 275 f EinlUWG RN 226 - ebenso in der 14.Aufl. 276 RN 227 und 281 RN 233 - vertretene Rechtsansicht, daß ein Verbraucherverband, der seinen Mitgliedern den verbilligten Bezug von Gütern aller Art zu ermöglichen sucht, nicht in der Absicht handle, fremden Wettbewerb zu fördern. Die Beklagten hätten dadurch, daß sie zwischen den Angeboten mehrerer Händler gewählt und sich dann für einen von ihnen entschieden hätten, in fremden Wettbewerb eingegriffen; da ihnen die Eignung des beanstandeten Rundschreibens, den Absatz bestimmter Unternehmer auf Kosten der anderen Mitbewerber zu fördern, zumindest erkennbar gewesen sei, könne an ihrer Wettbewerbsabsicht nicht gezweifelt werden. Auf diese Ausführungen braucht schon deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus einem anderen Grund zu verneinen ist:
Adressat des in § 1 Abs1 RabG normierten generellen
Rabattverbotes ist nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle
ausschließlich ein Unternehmer, der unter den dort genannten
Voraussetzungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
einen Preisnachlaß ankündigt oder gewährt. Als Teilnehmer an einer
solchen Gesetzesverletzung kommen zwar grundsätzlich auch Dritte,
von dem betreffenden Unternehmer verschiedene Personen in Betracht;
wer sich aber darauf beschränkt, einen gesetzwidrigen Preisnachlaß
zu fordern oder entgegenzunehmen, begeht keinen Rabattverstoß. Damit
scheidet eine Haftung des Verbrauchers - dessen Verhalten nach dem
Zweck des Rabattgesetzes nicht mißbilligt wird - in diesem
Zusammenhang von vornherein aus (Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht 14 , 1886 § 12 RabG RN 3; Hoth-Gloy, Zugabe und
Rabatt 421 § 12 RabG Anm.6). Dem letzten Verbraucher - mag er nun
einzeln oder, wie hier, im Rahmen eines Zusammenschlusses zu einem
Verein, Verband udgl. auftreten - kann demnach seine Teilnahme an
einem Rabattverstoß des Unternehmers jedenfalls dann nicht untersagt
werden, wenn er sich darauf beschränkt, einen unzulässigen Rabatt
anzunehmen oder andere Personen auf die Möglichkeit einer derartigen
Begünstigung hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl aaO; Hoth-Gloy aaO.).
Ob eine davon abweichende Beurteilung in Betracht kommen könnte,
wenn der Rabattempfänger über diese notwendige Teilnahme bei der Annahme des Preisnachlasses hinaus in anderer Weise an dem Rabattverstoß des Händlers mitwirkt (so OLG München 25.8.1964 - Einkaufsmöglichkeiten - GRUR 1965, 197), braucht diesmal nicht weiter geprüft zu werden: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war es nicht die Erstbeklagte, die an die in Betracht kommenden Händler mit dem Ersuchen um Gewährung günstigerer Einkaufskonditionen herangetreten ist; die betreffenden Unternehmen hatten vielmehr von sich aus entsprechende Angebote gemacht, welche dann in dem beanstandeten Rundschreiben den Mitgliedern der Erstbeklagten zur Kennntnis gebracht wurden. Damit haben aber die Beklagten die der Erstbeklagten obliegende Vertretung der Verbraucherinteressen und damit den Rahmen der "notwendigen Teilnahme" an einem allfälligen Rabattverstoß nicht überschritten, so daß sie auch unter diesem Gesichtspunkt für solche Gesetzesverletzungen der beteiligten Händler nicht haftbar gemacht werden können.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.