OGH 8Ob651/85
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.1985
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00651.850.1218.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*****, geboren am 6. Mai 1976, und As*****, geboren am 24. August 1974, beide vertreten durch ihre Mutter C*****, diese vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des G*****, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 12. September 1985, GZ R 318/8579, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 27. Juni 1985, GZ P 50/8363, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird im Wege des Rekursgerichts dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, ihn erst nach rechtskräftiger Erledigung des am 29. 10. 1985 bei Gericht eingelangten Ablehnungsantrags ON 80 wieder vorzulegen.
Begründung:
Begründung
Das Erstgericht verpflichtete G*****, den ehelichen Vater der Minderjährigen P***** und As*****, ua zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je 2.000 S, sohin zu monatlich insgesamt 4.000 S.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters in diesem Belang nicht Folge.
Gegen diese Entscheidung brachte G***** am 14. 11. 1985 den vorliegenden Revisionsrekurs ON 82 ein, in welchem er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Vorinstanzen eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Knapp vorher, am 29. 10. 1985 hatte G***** einen Ablehnungsantrag gegen den in erster Instanz die Pflegschaftssache führenden Gerichtsvorsteher Dr. H***** eingebracht und beantragt, diesen direkt an den Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt zuzuleiten. Eine Erledigung des Ablehnungsantrags lässt sich aus dem Akt nicht ersehen.
Es war daher der im Spruch ausgeführte Auftrag zu erteilen. Am Rande wird darauf hingewiesen, dass der Revisionsrekurs auch einen Aufschiebungsantrag enthält, über den – soweit der Fall hier überblickt werden kann – möglicherweise noch nicht entschieden wurde.