OGH 8Ob552/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.1985
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00552.840.0228.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach J*****, vertreten durch die erbserklärten Erben J***** und E*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Franz Wiesner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ungültigkeit eines mündlichen Testaments (Streitwert 426.000 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Februar 1984, GZ 1 R 172/8330, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Juli 1983, GZ 6 Cg 195/8220, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO zu ergänzen.
Begründung
Begründung:
J***** war der Lebensgefährte der am 26. 6. 1980 kinderlos und verwitwet unter Hinterlassung ua eines schriftlichen Testaments vom 29. 1. 1979 zugunsten Js verstorbenen K; der Beklagte ist ihr Bruder. Im Verlassenschaftsverfahren nach K***** gab J***** aufgrund des genannten Testaments die Erbserklärung ab, die vom Verlassenschaftsgericht ebenso angenommen wurde wie die am 18. 2. 1982 vom Beklagten zum Nachlass seiner Schwester aufgrund des mündlichen Testaments vom 6. 6. 1980 abgegebene Erbserklärung. Nachdem der erblasserische Lebensgefährte auf den Klageweg verwiesen worden war und J***** gestorben war brachten dessen erbserklärte Erben mit verlassenschaftsbehördlicher Genehmigung namens der Verlassenschaft nach J***** gegen den erblasserischen Bruder die Klage ein, mit der sie die Feststellung der Ungültigkeit des mündlichen Testaments der Erblasserin und die weitere Feststellung begehrten, dass der klagenden Partei aufgrund des schriftlichen Testaments vom 29. 1. 1979 das Erbrecht zum Nachlass der K***** zustehe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge. Es bestätigte das Urteil des Erstgerichts in Ansehung der Feststellung der Ungültigkeit des „mündlichen Testamentes“ vom 6. 6. 1980 sowie im Kostenpunkt und änderte es im Übrigen dahin ab, dass es das Mehrbegehren auf Feststellung des Erbrechts der klagenden Partei zum Nachlass der K***** aufgrund des schriftlichen Testaments vom 29. 1. 1979 abwies. Außerdem sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige.
Diesen Ausspruch stützte das Berufungsgericht auf „§ 500 Abs 2 ZPO“ unter Hinweis auf den „Wert der Verlassenschaft“.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft es in seinem bestätigenden Teil mit dem Antrag, das angefochtene Urteil „aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen“, was als Abänderungsantrag im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens zu verstehen ist.
Die klagende Partei beantragte, der Revision (wohl richtig) keine Folge zu geben.
Über die vorliegende Revision kann derzeit nicht abgesprochen werden, weil ihre Zulässigkeit nicht beurteilt werden kann.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es auszusprechen, 1.) wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), 2.) wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO), 3.) wenn sich nicht schon aus einem dieser beiden Aussprüche ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands (zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil) den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO) und 4.) wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder 3 jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs 3 ZPO).
Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichts nur einen Ausspruch darüber, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, den Betrag von 300.000 S übersteigt. Aus diesem Ausspruch kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstands 60.000 S übersteigt, bzw ob der von der Stattgebung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt. Damit lässt sich nicht beurteilen, ob nicht im vorliegenden Fall die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 3 ZPO zu tragen kommt.
Da somit das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO unzutreffender Weise unterlassen hat, musste ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufgetragen werden.