Texte intégral
OGH 5Ob1536/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.02.1985
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB01536.840.0212.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** F*****, vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. W***** G*****, vertreten durch Dr. Günther Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.358 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 1984, GZ 45 R 265/8415, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Februar 1984, GZ 23 C 166/8210, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.700,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 240 S an Barauslagen und 223,65 S an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Begründung
Die bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts allein entscheidende Rechtsfrage, ob ein unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossener Vertrag dem Markler einen Anspruch auf Provision gibt, wenn die Bedingung nicht eintritt, wird in Lehre und Rechtsprechung widerspruchslos verneint (vgl Zedtwitz, Handelsvertretergesetz² Anm 105 zu § 6 Abs 1; HS 785/39; 7 Ob 536/77; EvBl 1982/116 samt Literaturhinweis), sodass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zu entscheiden steht. Nach dem insbesondere aufgrund der Urkunde Beilage ./2 vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sollte nämlich der Kaufvertrag tatsächlich erst mit der im Belieben des „präsumtiven“ Käufers stehenden befristeten Bezahlung von 620.000 S des Kaufpreises von 650.000 S zustande kommen und andernfalls das von ihm für die Einräumung dieser Option hingegebene Entgelt von 30.000 S dem „präsumtiven“ Verkäufer verbleiben; da der Käufer das ihm eingeräumte Gestaltungsrecht nicht ausgeübt hat, ist der Kaufvertrag wie ausdrücklich vorgesehen nicht zustande gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, weil der Beklagte in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung mit Erfolg auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.