OGH 2Ob678/84

2Ob678/84Tribunal supérieur15 janv. 1985

Texte intégral

OGH 2Ob678/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Maria F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1.) Max K*****, 2.) Franziska K*****, beide *****, wegen Benützungsregelung, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Oktober1984, GZ 1 b R 149/8419, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hall i.T. vom 19. Juli 1984, GZ 1 Nc 48/8313, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Liegenschaft EZ ***** KG Hall i.T. (mit dem Haus S*****straße *****) steht zu je 3/8 im Miteigentum der beiden Antragsgegner und zu 1/4 im Miteigentum der Antragstellerin. Im Parterre und im ersten Stock befinden sich je eine Wohnung und in der Mansarde zwei Räume. Außerdem sind Kellerräume vorhanden. Die Voreigentümer vermieteten die Wohnung im ersten Stock an einen Dritten, die Wohnung im Parterre, die Räume in der Mansarde sowie die Kellerräume an die Antragsgegner.

Die Antragstellerin begehrt eine Benützungsregelung dahin, dass ihr die Mansardenräume und ein Kellerraum zugewiesen sowie die Mitbenützung des Gartens eingeräumt werde.

Die Antragsgegner beantragten die Abweisung dieses Antrags und wiesen auf ihr Mietrecht hin, das durch den späteren Erwerb von Miteigentumsanteilen nicht erloschen sei.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es vertrat die Ansicht, selbst wenn man annehme, dass das Mietverhältnis durch den teilweisen Eigentumserwerb beendet worden sei, sei davon auszugehen, dass eine konkludente bindende Benützungsregelung vorliege, da die Antragstellerin bei Ankauf des Hauses gewusst habe, dass alle Räume von Mietern benützt würden. Dieser Benützung habe die Antragstellerin durch zwei bis drei Jahre nicht widersprochen.

Das Rekursgericht schaffte einen Grundbuchsauszug bei und stellte daraus fest, dass die Antragsgegner nie Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen seien. Am 27. 10. 1980 sei aufgrund des Kaufvertrags vom 9. 11. 1979 samt Nachtrag vom 16. 6. 1980 auf die 3/4Anteile der beschränktentmündigten Sigrid L***** das Eigentumsrecht für die Antragsgegner auf je 3/8 grundbücherlich einverleibt worden und am 26. 11. 1980 auf den 1/4Anteil der Voreigentümerin Kriemhild L***** aufgrund der Kaufverträge vom 10./18. 7. 1980 und 9. 11. 1979 das Eigentumsrecht für die Antragstellerin.

Zur Rechtsfrage führte das Rekursgericht aus, Voraussetzung für jede Benützungsregelung sei die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsanteile. Diese fehle, wenn das Objekt vermietet sei. Nicht nur die Wohnung im ersten Stock sei vermietet und nicht verfügbar, sondern auch die von den Antragsgegnern benützten Räume. Es könnten nämlich auch Miteigentümer die gemeinsame Liegenschaft oder Teile davon aufgrund eines Bestandvertrags benützen. Auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils erlösche ein vorher bestehendes Bestandrecht nicht. Da die Antragsgegner nie grundbücherliche Alleineigentümer der Liegenschaft geworden seien, sei ihr Bestandrecht nicht erloschen. Daher sei die gesamte Liegenschaft vermietet und nicht verfügbar.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin. Sie macht offenbare Aktenwidrigkeit geltend und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Benützungsregelung stattgegeben werde; hilfsweise wird beantragt, die Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Die Antragstellerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, die Feststellung des Rekursgerichts, die Antragsgegner seien niemals Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen, stünde im offenen Widerspruch zu den Angaben des Ehegatten der Antragstellerin, nach welchen die Antragstellerin den Viertelanteil von den Antragsgegnern gekauft habe. Der Grundbuchsauszug sei nicht geeignet, diese Angaben zu widerlegen. Das Rekursgericht hätte Einblick in die Urkundensammlung nehmen müssen. Dadurch wäre die Aussage des Ehegatten der Antragstellerin bestätigt worden. Zur „Verdeutlichung“ werden der Kaufvertrag, mit dem die Antragsgegner die ganze Liegenschaft erworben haben und jener, mit dem die Antragstellerin von den Antragsgegnern den Viertelanteil gekauft habe, vorgelegt.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 431 ABGB wird Eigentum an Liegenschaften durch bücherliche Einverleibung erworben. Abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden gesetzlich normierten Ausnahmen ist dem österreichischen Recht ein außerbücherliches Eigentum fremd (JBl 1976, 144 mit zustimmender Besprechung von Bydlinski; Bydlinski in Klang² IV/2, 120). Dass die Antragsgegner niemals bücherliche Alleineigentümer der Liegenschaft waren, ergibt sich aber aus dem Grundbuchsauszug. Der Hinweis auf Kaufverträge und eine Aussage ist daher nicht zielführend. Der Vollständigkeit halber sei überdies darauf hingewiesen, dass sich weder aus der im Revisionsrekurs angeführten Aussage noch aus den Kaufverträgen ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Antragsgegner bücherliche Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen seien. Vielmehr wird im Kaufvertrag vom 10./18. 7. 1980 ausdrücklich ausgeführt, die Antragsgegner seien außerbücherliche Eigentümer der Liegenschaft.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Feststellung, die Antragsgegner seien nie Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen, aktenwidrig ist. Der allein geltend gemachte Anfechtungsgrund ist daher nicht gegeben.

Mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG angeführten Rekursgrundes war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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