Texte intégral
OGH 7Ob1526/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.12.1984
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01526.840.1220.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Erwin und Ulrike B*****, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagten Parteien Hubert und Hedwig R*****, vertreten durch Dr. Johannes Neumann, Rechtsanwalt in Schärding, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 18. September 1984, GZ R 279/8417, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Eine Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritte ist zwar dann gegeben, wenn der Beklagte den Eingriff des Dritten veranlasste, wenn er den unerlaubten Zustand aufrecht erhält oder wenn von ihm sonst Abhilfe zu erwarten ist, weil er den Eingriff zu hindern befugt und imstande wäre. Die Entscheidung hängt aber hier nicht von diesen Fragen ab, weil wegen des Verhaltens Dritter nur Einwirkung auf diese begehrt werden kann (Petrasch in Rummel ABGB Rdz 9 und 11 zu § 523 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein solches Begehren wurde von den klagenden Parteien nicht erhoben, ein solcher Zuspruch würde daher gegen die Bestimmungen des § 405 ZPO verstoßen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO abgesehen.