OGH 3Ob137/84

3Ob137/84Tribunal supérieur12 déc. 1984

Texte intégral

OGH 3Ob137/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00137.840.1212.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Heinrich Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 1984, GZ 41 R 424/8420, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Jänner 1984, GZ 43 C 433/8214, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Das in einer im § 37 EO bezeichneten Streitigkeit ergangene Urteil des Berufungsgerichts wurde der klagenden Partei am 17. Juli 1984 zugestellt. Die Revisionsschrift wurde am 24. September 1984 an das Erstgericht zur Post gegeben. Eine Ausfertigung derselben wurde der beklagten Partei am 2. Oktober 1984 zugestellt, die am 30. Oktober 1984 eine Revisionsbeantwortung an das Erstgericht zur Post gab.

Die Revision ist verspätet.

Die Revisionsfrist beträgt nach § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Diese wurde am 17. Juli 1984 vorgenommen, so dass der Beginn der Revisionsfrist in die vom 15. Juli bis 25. August dauernden Sommergerichtsferien fiel. Dennoch wurde diese Frist nicht nach § 225 Abs 1 ZPO um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieser Gerichtsferien verlängert.

Das Berufungserkenntnis erging nämlich nicht in einem Kündigungsstreit, sondern in einer im § 37 EO bezeichneten Streitigkeit, also in einer Ferialsache nach § 224 Abs 1 Z 5 ZPO.

Da die Gerichtsferien auf den Anfang und den Ablauf der Revisionsfrist nach § 225 Abs 2 ZPO keinen Einfluss hatten, lief diese Frist bereits am 14. August 1984 ab.

Die erst am 24. September 1984 an das Erstgericht zur Post gegebene verspätete Revisionsschrift wäre daher von diesem nach § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, nicht aber an die Revisionsgegnerin zuzustellen gewesen.

Da das Berufungsgericht die vom Erstgericht unterlassene Zurückweisung der verspäteten Revision entgegen § 508 Abs 3 ZPO nicht nachgeholt, sondern die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat, musste dieser die Revision zurückweisen.

Die fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weil darin keine Einwendungen gegen die aus der Revisionsschrift erkennbare Verspätung derselben erhoben wurden. Die Revisionsgegnerin hat daher nach den §§ 40, 41 und 50 sowie 507 Abs 1 Satz 2 ZPO keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.

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