Texte intégral
OGH 5Ob44/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.09.1984
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00044.840.0918.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache des Antragsteller Herbert K*****, vertreten durch Dr. Walter Leeb, Mieterschutzverband Österreichs, Döblergasse 2, 1070 Wien, wider die Antragsgegnerin S*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einhebung eines Erhaltungsbeitrags gemäß § 45 MRG, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. April 1984, GZ 41 R 938/8320, womit der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 1983, GZ 41 R 938/8314, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Begründung
Das Rekursgericht hat aus Anlass des Rekurses des Antragstellers gegen die Entscheidung des Erstgerichts den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Durchführung der Verhandlung unter Verständigung der anderen Hauptmieter der Liegenschaft vom Verfahren sowie die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Mit dem nun von der Antragsgegnerin angefochtenen Beschluss wies es den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen die eingangs bezeichnete Entscheidung als unzulässig zurück.
Der gegen diesen Beschluss eingebrachte Rekurs der Antragsgegnerin ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt, weil das Rekursgericht die Anfechtungsmöglichkeit nicht durch den Ausspruch des Rechtskraftvorbehalts nach § 527 Abs 2 ZPO eröffnet hat.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO iVm dem § 37 Abs 3 Z 19 MRG.