OGH 2Ob528/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.08.1984
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ewald W*****, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.568.026,88 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Dezember 1983, GZ 4 R 208/8312, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 10. Juni 1983, GZ 18 Cg 182/827, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Übereinstimmend wurde vorgebracht, dass die Beklagte die vor ihrer Umwandlung in eine GmbH zum Jahresende 1982 als E***** Aktiengesellschaft firmierte, eine HoldingGesellschaft für fünf österreichische Tochtergesellschaften ist.
Der Kläger forderte die Bezahlung von 1.568.026,88 S und brachte vor, er habe Anfang 1980 die anwaltliche Beratung und Vertretung der Beklagten übernommen und sei in deren Auftrag auch für die Tochtergesellschaften tätig geworden. Die Honorarverrechnung für das erste Kalenderjahr seiner Tätigkeit (1980) sei Anfang 1981 im Wege einer mit dem Vorstand der Beklagten vereinbarten Pauschalierung erfolgt. Zahlung sei teils durch die Beklagte, teils von deren Tochtergesellschaften geleistet worden, weil dadurch zwischen der Beklagten und den Tochtergesellschaften die Abrechnung anstelle einer sonst erforderlichen internen Weiterverrechnung vereinfacht wurde. Im ersten Quartal des Jahres 1981 habe der Kläger im Auftrag der Beklagten besonders schwierige Anwaltstätigkeiten zu leisten gehabt. Die Streitteile hätten sich daher geeinigt, Rechtsanwalt Dr. L***** als Schiedsmann für die Honoraransprüche des Klägers für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 8. 1981 zu bestellen. Dieser habe den Honoraranspruch in seinem Schiedsgutachten vom 31. 8. 1981 mit 938.000 S bemessen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger zwischenzeitig ab 1. 4. 1981 weitere bedeutende Causen bearbeitet habe, habe die Beklagte ein außergewöhnlich hohes Gesamthonorar für das ganze Jahr 1981 erwartet und befürchtet; sie sei deshalb mit dem Ersuchen an den Kläger herangetreten, sich mit einem nur geringfügig über dem von Dr. L***** für das erste Quartal errechneten Honorarbetrag liegenden Pauschalbetrag zufriedenzugeben. Der Kläger habe sich unter der Bedingung und der gemeinsam bedungenen Geschäftsgrundlage mit dem Vorschlag einverstanden erklärt, dass die Pauschalierung mit 1.000.000 S nur dann Platz greife, wenn er im Folgejahr 1982 mit einem Mindesthonorarergebnis von 1.000.000 S für die Beklagte weiterhin tätig sein werde und wenn das Gesamtpauschale für 1981 bis längstens 15. 1. 1982 bezahlt werde. Die Beklagte sei damit einverstanden gewesen. Im Jahrespauschale für 1981 von 1.000.000 S sei daher für die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. 4. bis 31. 12. 1981 nur ein Betrag von 62.000 S enthalten gewesen. In der Folge sei dieses Jahrespauschale 1981 weder bis 15. 1. 1982 vollständig bezahlt worden noch habe eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Jahr 1982 im bedungenen Sinn stattgefunden. Der Kläger sei daher berechtigt, von der Beklagten die Zahlung des tarifmäßigen Honorars für die Zeit vom 1. 4. bis 31. 12. 1981 abzüglich der bereits bezahlten 62.000 S und zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen in Höhe des Klagsbetrags zu verlangen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach und erhob den Einwand der mangelnden Passivlegitimation: Der Kläger habe die Leistungen im Auftrag und für Rechnung ihrer Tochtergesellschaften erbracht und diesen auch die pauschalierten Honorarnoten gelegt, welche von ihnen zur Gänze bezahlt worden seien. Im Übrigen sei die Pauschalierung des Jahreshonorars 1981 mit 1.000.000 S ohne jede weitere Zusage und ohne Bedingungen oder Hinweise auf die vom Kläger behaupteten Geschäftsgrundlagen vereinbart worden, was sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 20. 11. 1981 und dem Antwortschreiben des Klägers vom 16. 12. 1981 ergebe. Dieser habe die Honorarnoten vom 17. 12. 1981 an die Beklagte und deren Tochtergesellschaften gelegt und darin jeweils ausgeführt, dass er damit seine gesamte advokatorische Tätigkeit im Jahre 1981 als abgegolten betrachten werde, wenn die jeweiligen Honorarbeträge bis 15. 1. 1982 an ihn entrichtet würden. Der der Beklagten verrechnete Betrag von 450.240 S sei fristgerecht überwiesen worden.
Außer Streit gestellt wurde, dass der tarifmäßige Honoraranspruch des Klägers für die von ihm in der Zeit vom 1. 4. bis 31. 12. 1981 erbrachten klagsgegenständlichen Leistungen 62.000 S (ohne Umsatzsteuer und Barauslagen) übersteigt, und dass von dem Jahreshonorarpauschale 1981 von 1.000.000 S ein Teilbetrag von 21.440 S erst im Oktober 1982 bezahlt wurde, wohingegen die Zahlung des gesamten Restbetrags bereits bis zum 15. 1. 1982 erfolgt ist.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass die Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Dkfm. Hermann B***** war von Anfang 1980 bis Mai 1982 Alleinvorstand der E***** AG. Er war auch Geschäftsführer aller Tochtergesellschaften derselben. Der Kläger war seit 1980 für die Beklagte und deren Tochtergesellschaften anwaltlich tätig. Er erhielt seine Aufträge hiefür von Dkfm. B***** ausschließlich im Namen der E***** AG, auch jene Aufträge, welche seine Tätigkeit für deren Tochtergesellschaften betrafen. Auch die Honorarvereinbarungen wurden vom Kläger ausschließlich mit der E***** AG getroffen. Vereinbarungsgemäß hatte der Kläger Honoraransprüche für seine Tätigkeit nur gegen die E***** AG. Auf Wunsch der E***** AG erfolgte die Honorarverrechnung auf folgende Weise: Sobald ein Gesamthonorar des Klägers für einen bestimmten Abschnitt seiner Tätigkeit feststand, nahm Dkfm. B***** eine Aufteilung dieses Gesamtbetrags auf die Beklagte und deren einzelne Tochtergesellschaften vor und bat den Kläger, dementsprechend Rechnung zu legen; die Aufteilung erfolgte ohne Rücksicht darauf, für welche Gesellschaft die einzelnen Leistungen des Klägers erbracht worden waren. Der Kläger legte hierauf gemäß dieser von Dkfm. B***** vorgenommenen Aufteilung Honorarnoten an die Beklagte und deren Tochtergesellschaften. Vereinbarungsgemäß hatte er aus dieser Rechnungslegung keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Tochtergesellschaften der E***** AG, sondern immer nur gegen diese selbst. Hinsichtlich der im ersten Quartal des Jahres 1981 vom Kläger für die Beklagte erbrachten Leistungen wurde Rechtsanwalt Dr. Fritz L***** von beiden Streitteilen einvernehmlich beauftragt, in schiedsrichterlicher Funktion das angemessene Honorar für diese Leistungen des Klägers festzusetzen. Beide Teile sagten zu, sich diesem Schiedsspruch als inappelabel zu unterwerfen. Dr. L***** setzte mit seinem Schiedsspruch vom 31. 8. 1981 das Honorar für diese Leistungen des Klägers mit 938.000 S zuzüglich 8 % USt fest; die Barauslagen waren in diesem Betrag nicht enthalten. Mit Schreiben vom 20. 11. 1981 schlug die E***** AG dem Kläger eine Honorarpauschalierung für das Jahr 1981 mit 1.000.000 S zahlbar in der ersten Jahreshälfte 1982 vor. Aufgrund dieses Schreibens kam es zu Verhandlungen, welche ausschließlich zwischen dem Kläger und Dkfm. B***** geführt wurden. In der Zeit vom 1. 4. 1981 bis zum Schiedsspruch Dris. L***** hatte der Kläger wieder zahlreiche Geschäftsfälle für die Beklagte bearbeitet und Dkfm. B***** konnte abschätzen, dass der Honoraranspruch des Klägers für die Zeit vom 1. 4. bis 31. 12. 1981 eine Million Schilling oder mehr betragen würde. In den mündlichen Verhandlungen erklärte der Kläger sich zur Festlegung eines Pauschalhonorars für seine Tätigkeit im Jahre 1981 in Höhe von einer Million Schilling bereit, soferne erstens er im Jahre 1982 durch seine Tätigkeit für die EGruppe ein Honorar von ebenfalls mindestens einer Million Schilling ins Verdienen bringen würde und zweitens der gesamte Betrag von einer Million Schilling für das Jahr 1981 bis spätestens 15. 1. 1982 bezahlt würde. Dkfm. B erklärte sich hiemit einverstanden. Dem Kläger wurde keine verbindliche Zusage in dem Sinne gemacht, dass er im Jahre 1982 von der Beklagten in einem bestimmten Umfang weiter beschäftigt werden würde bzw dass sein Honoraranspruch für seine Tätigkeit im Jahre 1982 eine bestimmte Höhe erreichen würde. Es wurde jedoch vereinbart, dass, falls im Jahre 1982 kein Honorar des Klägers für seine Tätigkeit für die Beklagte in Höhe von mindestens eine Million Schilling anfallen würde, die für 1981 getroffenen Pauschalvereinbarungen hinfällig sein sollten und dass dann die vom Kläger in der Zeit vom 1. 4. bis 31. 12. 1981 für die Beklagte erbrachten Leistungen nach dem Tarif abgerechnet werden sollten. Mit Schreiben vom 16. 12. 1981 erklärte sich der Kläger mit der vorgeschlagenen Pauschalierung seines Honorars für das Jahr 1981 unter der Voraussetzung einverstanden, dass vollständige Bezahlung bis Mitte Jänner 1982 geleistet werde.
Dkfm. B***** war daran interessiert, eine der beiden Bedingungen, an welche die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung für 1982 geknüpft wurde, dass nämlich der Kläger im Jahre 1982 wieder wenigstens 1 Mill S ins Verdienen bringe, im Unternehmen der E***** AG nicht publik werden zu lassen und ihr Bekanntwerden bei anderen von der Beklagten neben dem Kläger jedoch in geringerem Ausmaß beschäftigten Rechtsanwälten zu vermeiden. Aus diesem Grunde wurde die genannte mündlich vereinbarte Bedingung in Beilage ./D nicht festgehalten. Der Kläger hatte schon etwa acht Jahre mit Dkfm. B***** zusammengearbeitet, auch schon vor dessen Tätigkeit bei der E***** AG, und verließ sich auch ohne ausdrückliche schriftliche Festlegung auf dessen Zusage. Das für 1981 vereinbarte Pauschalhonorar von einer Million Schilling zuzüglich USt wurde, wie dies zwischen den Streitteilen üblich war, von der E***** AG selbst auf die einzelnen Gesellschaften der EGruppe aufgeteilt, welche Aufteilung dem Kläger von Dkfm. B bekanntgegeben wurde. Gemäß dieser Bekanntgabe Bs verfasst der Kläger die Honorarnoten Beilage ./4 und ./7. Diese vom 17. 12. 1981 datierten Schreiben sind an die E AG und drei Tochtergesellschaften derselben adressiert.
In der an die E***** AG gerichteten Honorarnote verrechnete der Kläger für ein Rechtsgutachten über zwischenstaatliche Erbrechtsfragen 45.000 S und für Begutachtung und Überarbeitung von Händlerverträgen, Werkstättenverträgen und Kundendienstrichtlinien 375.000 S, woraus sich der Betrag von 420.000 S ergab. Sämtliche vier Schreiben enthalten den Passus, dass der Kläger seine gesamte advokatorische Tätigkeit für die betreffende Gesellschaft im Jahre 1981 als abgegolten betrachten werde, wenn sie den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag bis zum 15. 1. 1982 an den Kläger entrichte. Bei diesen Schreiben des Klägers vom 17. 12. 1981 handelte es sich um Formalbriefe, die auf Wunsch Bs an die einzelnen Gesellschaften gerichtet wurden. Im Falle der pünktlichen Bezahlung des vereinbarten Betrags sollten auch diese Tochtergesellschaften formal entlastet werden, was durch den angeführten Beisatz auf den Honorarnoten geschah. Außer Streit steht, dass von dem für 1981 vereinbarten Pauschalhonorar des Klägers ein Teilbetrag von 21.440 S im Oktober 1982 bezahlt wurde, der gesamte übrige Betrag bereits bis zum 15. 1. 1982. 1982 war der Kläger für die Beklagte nur in geringem Umfang tätig. Er legte diesbezüglich eine Honorarnote über 144.978 S zuzüglich USt und Barauslagen. Der Betrag wurde von der Beklagten gezahlt. Mit Schreiben vom 12. 10. 1982 an Rechtsanwalt Dr. Michael G als Vertreter der Beklagten übersandte der Kläger sein Leistungs und Kostenverzeichnis für die Zeit vom 1. 4. bis 31. 12. 1981, in welchem er einen Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 1.568.026,88 S geltend machte.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, dass die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen sei, weil die Beklagte die alleinige Auftraggeberin des Klägers gewesen und vereinbarungsgemäß nur sie ihm gegenüber zahlungspflichtig sei. Da nach den Feststellungen die Vereinbarung des Jahreshonorarpauschals 1981 in ihrer Wirksamkeit davon abhängig gemacht worden sei, dass der Kläger einerseits durch seine weitere Tätigkeit für die E*****Gruppe im Jahre 1982 mindestens 1.000.000 S ins Verdienen bringen werde und dass andererseits das Honorarpauschale 1981 von 1.000.000 S bis 15. 1. 1982 bezahlt werde, beide Bedingungen aber nicht erfüllt worden seien, ergebe sich schon aus der vorgenommenen Außerstreitstellung über einen tarifmäßig den Betrag von 62.000 S übersteigenden Honoraranspruch des Klägers für die Zeit vom 1. 4. bis 31. 12. 1981 die Berechtigung des Klagsanspruchs dem Grunde nach.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, sie sei Rechtsnachfolgerin der E***** AG. Deshalb beziehe sich nur die vom Kläger an die E***** AG gelegte Honorarnote Beilage ./6 auf die Beklagte. In dieser Honorarnote erkläre der Kläger, er betrachte seine gesamte advokatorische Tätigkeit für die Gesellschaft im Jahre 1981 als abgegolten, wenn ein Gesamtbetrag von 450.240 S bis zum 15. 1. 1982 an ihn entrichtet werde. Darin sei aber der Vorschlag für eine Novation der ursprünglichen Honorarvereinbarung zu erblicken, der von der Beklagten durch Bezahlung des genannten Betrags an den Kläger vor dem 15. 1. 1982 angenommen worden sei. Weitere Ansprüche gegen die Beklagte stünden dem Kläger daher nicht zu.
Mit diesem Vorbringen weicht die Beklagte jedoch von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts ab, dass Auftraggeber des Klägers ausschließlich die E***** AG war, dass nur diese nach den getroffenen Vereinbarungen gegenüber dem Kläger zur Zahlung seines Honorars verpflichtet war und dass die Ausstellung gesonderter, auf die E***** AG und deren einzelne Tochtergesellschaften lautender Honorarnoten des Klägers darunter auch derjenigen Beilage ./6 lediglich auf Wunsch der E***** AG erfolgte, ohne dass dadurch nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsteile an dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis etwas geändert werden sollte. In diesem Punkte ist die Revision daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass auf das Vorbringen nicht einzugehen war. Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen ergeben sich für eine in der Revision behauptete Novation der Honorarvereinbarung keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend die Passivlegitimation der Beklagten für alle Honoraransprüche des Klägers, welche aus seinen für die E***** AG und deren Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen resultieren, bejaht, und ohne Rechtsirrtum den Anspruch des Klägers dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO.