OGH 7Ob597/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.1984
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00597.840.0628.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Vormundschaftssache der mj Dagmar U*****, geboren am , infolge Revisionsrekurses des Vaters Siegmund B, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Mai 1984, GZ 3 R 113/8444, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 1. März 1984, GZ 2 P 120/7937, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstrichters über die Zuerkennung eines Besuchsrechts des Vaters bei seiner nun fünf Jahre alten unehelichen Tochter teilweise dahin ab, dass der Vater dieses Besuchsrecht (am 1. und 3. Samstag jedes Monats in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) in der Wohnung der Mutter auszuüben habe.
Der nur gegen diese Teilabänderung erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht ist bei seiner Beurteilung, dass eine entsprechende Beziehung zwischen Vater und Tochter erst allmählich aufgebaut werden müsse, sodass das Kind selbst unter Mitwirkung einer Begleitperson nicht sogleich dem ihm nicht mehr bekannten Vater ausgefolgt werden könne, der Stellungnahme des Jugendamts gefolgt, wonach die Mitnahme beim Kind psychische Probleme auslösen könne und persönliche Kontakte daher schrittweise und mit großer Vorsicht aufgebaut werden sollten.
Gegen diese Beurteilung ist trotz des schon vom Rekursgericht hervorgehobenen Grundsatzes, dass das Besuchsrecht im Allgemeinen außerhalb der Wohnung des Erziehungsberechtigten ausgeübt werden kann, nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts einzuwenden. Sie entspricht der ursprünglich zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung (ON 3), auf deren Verwirklichung der Vater in der Folge vorläufig verzichtet hatte (ON 8). Schon daraus ergibt sich, dass eine Ausübung des Besuchsrechts in der Wohnung der Mutter für den Rekurswerber nicht schlechthin unzumutbar ist. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum Kind muss allmählich auch auf diese Weise möglich sein. Überdies handelt es sich um eine vorläufige Gestaltung des Besuchsrechts, die je nach der künftigen Entwicklung geändert werden kann. In diesem Sinn könnte eine unberechtigte Weigerung der Mutter, das zugestandene Besuchsrecht in ihrer Wohnung tatsächlich zu gewähren, eine Änderung zugunsten des Rekurswerbers rechtfertigen, weil das Gesetz auch dem unehelichen Vater das Mindestrecht auf persönlichen Verkehr einräumt (§ 178 Abs 1 iVm § 148 Abs 1 ABGB). Es wird daher an beiden Elternteilen liegen, das nun dem Vater eingeräumte Besuchsrecht in einer dem Wohl des Kindes angemessenen Weise durchzusetzen. Die Rekursbehauptung des Vaters, dass es dabei seit Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses Schwierigkeiten gegeben habe, ist bei der Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs nicht zu prüfen.