OGH 8Ob544/84

8Ob544/84Tribunal supérieur7 juin 1984

Texte intégral

OGH 8Ob544/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00544.840.0607.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen D*****, geboren am , infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter M, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 1983, GZ 43 R 1098/83140, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 19. September 1983, GZ 5 P 106/8113, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Ehe der Eltern der mj D***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. 12. 1976, AZ 20 Cg 40/75, aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Die mj D***** verblieb in Pflege und Erziehung der Mutter. Am 2. 9. 1980 begab sich die Minderjährige nach einer Kontroverse mit der Mutter nach Wien und befindet sich seitdem beim Vater. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 10. 1. 1982 wurden dem Vater die elterlichen Rechte hinsichtlich der Minderjährigen allein übertragen.

Die Mutter beantragte, ihr in den Sommerferien ein Besuchsrecht der Minderjährigen zuzuerkennen. Der Vater stellte den Antrag, der Mutter aufzutragen, diverse der Minderjährigen gehörigen Gegenstände herauszugeben.

Das Erstgericht wies im Punkte 1 seiner Entscheidung den Antrag der Mutter ab, hingegen gab es im Punkte 2 dem Begehren des Vaters, ihm einzeln angeführte Gegenstände herauszugeben, statt.

Das Rekursgericht wies den gegen Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs der Mutter zurück und gab ihm hinsichtlich des Punktes 2 nur dahin Folge, dass es den Antrag auf Herausgabe eines unter Zahl 27 geführten Sparbuchs zurückwies.

Dieser Beschluss des Rekursgerichts wurde dem für die Mutter einschreitenden Rechtsanwalt Dr. Herbert Troyer am 26. 1. 1984 zugestellt. Dieser gab den vorliegenden, nur gegen den nicht stattgebenden Teil des Punktes 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses gerichteten Revisionsrekurs am 23. 2. 1984 zur Post. Dieser ist verspätet:

Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG sind Rekurse gegen die über nicht streitige Rechtssachen getroffenen Verfügungen binnen 14 Tagen von dem Tag der Zustellung an gerechnet zu überreichen. Der vorliegende Revisionsrekurs wurde demnach nicht innerhalb der Rekursfrist eingebracht. Auf diesen verspäteten Revisionsrekurs der Mutter kann auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Rücksicht genommen werden, weil sich der angefochtene Beschluss nicht mehr ohne Nachteil für das Kind abändern lässt (vgl 1 Ob 548/83 ua).

Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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