OGH 5Ob553/84

5Ob553/84Tribunal supérieur22 mai 1984

Texte intégral

OGH 5Ob553/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00553.840.0522.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen Sabine und des am ***** geborenen Michael H*****, beide wohnhaft , infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Kornelia H, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 10. April 1984, GZ R 256/8411, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 22. März 1984, GZ P 411/838, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt. Die erste Rate ist am 1. Tag des auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Monats zu leisten.

Begründung:

Begründung

Die Ehe der Eltern der Kinder ist geschieden. Die Kinder wohnen bei ihrer Mutter, der die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten zugewiesen ist. Anlässlich der einvernehmlichen Ehescheidung nach § 55a EheG haben die Eheleute übereinstimmend erklärt, dass das eheliche Gebrauchsvermögen bereits aufgeteilt worden sei; der Mann verpflichtete sich damals, der Frau 30.000 S zu bezahlen. Die Kinderzimmereinrichtung verblieb in der Ehewohnung, die der Mann weiterbenützt.

Etwa sieben Monate nach der Ehescheidung begehrte die Frau beim Pflegschaftsrichter, dem Mann aufzutragen, dass er – nebst Kleider und Wäsche der Kinder sowie dem Kinderwagen – die Kinderzimmereinrichtung herausgebe. Der Mann widersetze sich diesem Begehren mit der Begründung, dass diese Einrichtung von seinen Eltern nur zur Benützung zur Verfügung gestellt worden sei und den Ehegatten nicht gehört habe. Die Frau änderte daraufhin ihr Begehren dahin, dass dem Mann aus dem Titel Sonderbedarf der Kinder die einmalige Zahlung von 12.000 S zur Anschaffung von Möbeln für das Kinderschlafzimmer auferlegt werde. Dazu legte die Frau einen entsprechenden Kostenvoranschlag eines Möbelhändlers vor. Der Mann hat die Notwendigkeit dieser Anschaffung nicht in Frage gestellt – die Kinder schlafen zur Zeit mit ihrer Mutter in einem Doppelbett –, aber eingewendet, dass er zu der begehrten Zahlung finanziell nicht in der Lage sei.

Das Erstgericht verpflichtete den Mann, zum Ankauf einer Kinderschlafzimmereinrichtung (2 Betten, 2 Bettkästchen und 2 Kleiderschränke) 12.000 S in monatlichen Raten von 2.000 S, beginnend ab 1. 4. 1984, zu Handen der Kindesmutter zu bezahlen. Es stellte fest, dass dem Mann nach Abzug seiner Unterhaltszahlungen von insgesamt 6.000 S noch 7.516 S monatlich verblieben, er daher zu der aufgetragenen Zahlung in der Lage sei, und die Kinder die anzuschaffenden Möbeln benötigten.

Das Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung dieser Entscheidung den Antrag der Mutter der Kinder ab. Es äußerte in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Ansicht, dass die Anschaffung der Möbel notwendig und der Mann auch in der Lage sei, die erforderlichen Kosten zu bezahlen, für die er als Unterhaltsverpflichteter auch aufzukommen habe, dass aber das Begehren der Mutter dennoch nicht berechtigt sei: Entweder sei der Mann zur Herausgabe der Möbel, die sich in der vormaligen Ehewohnung befinden, aufgrund einer Vereinbarung verpflichtet, dann müsse er (im Streitverfahren) geklagt werden, oder die Frau habe bei der Auseinandersetzungsvereinbarung anlässlich der Scheidung durch die Annahme des Abfindungsbetrags von 30.000 S darauf verzichtet, dann müsse sie auch selbst für die Anschaffung der notwendigen Möbel aufkommen.

Diesen Beschluss bekämpft die Mutter der Kinder mit Revisionsrekurs.

Das Rechtsmittel ist von der Ausschlussnorm des § 14 Abs 2 AußStrG nicht betroffen, da die bekämpfte Entscheidung den Grund des Anspruchs betrifft. Es ist sachlich auch begründet.

Den übereinstimmenden Parteienbehauptungen zufolge sind die in der vormaligen Ehewohnung verbliebenen Möbel des Kinderzimmers von den Eltern des Mannes beigestellt und den Eheleuten nur zum Gebrauch überlassen worden; sie gehörten ihnen also nicht. Der Mann hat in diesem Verfahren vorgebracht (S 10 iVm S 25), dass er der Frau bei der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung den Betrag von 30.000 S bezahlt habe, weil er sich von den gemeinsam angeschafften Gegenständen das Elternschlafzimmer, die Gartenmöbel und die Vorhänge behalten hat. Er hat jedoch niemals behauptet, dass dieser Abfindungsbetrag zur Anschaffung der Möbel für ein Kinderschlafzimmer bestimmt gewesen sei; er hat nur die Ansicht vertreten, mit diesem Betrag wäre die Frau zu dieser Anschaffung in der Lage gewesen. Aus diesen Gründen kann den Überlegungen des Rekursgerichts nicht gefolgt werden. Das Zahlungsbegehren der Mutter der Kinder ist also dem Grunde nach berechtigt. Die vom Vater der Kinder in Frage gestellte Leistungsfähigkeit haben die Vorinstanzen übereinstimmend und vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar, weil zum Bemessungskomplex iSd § 14 Abs 2 AußStrG gehörig, angenommen. Die Notwendigkeit der Anschaffung ist unbestritten. Die Entscheidung des Erstgerichts muss aus den dargelegten Erwägungen wiederhergestellt werden. Der Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung ist jedoch aus diesem Anlass neu zu bestimmen.

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