OGH 7Ob13/84

7Ob13/84Tribunal supérieur19 avr. 1984

Texte intégral

OGH 7Ob13/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00013.840.0419.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Vermögensabwicklungssache des in Österreich gelegenen Vermögens 1.) des Kommanditanteils des ehemaligen „V*****“ an den E***** KG, und 2.) des sonstigen in Österreich gelegenen Vermögens des ehemaligen „V*****“ infolge Revisionsrekurses des Anmelders DI J*****, vertreten durch Dr. Ernst Graf Strachwitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Oktober 1983, GZ 5 R 56/82114, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 17. März 1982, GZ 9 VA 32/77 (9 VA 299/77)91, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

In der im Kopf genannten Abwicklungssache meldete DI J***** Rechte aus Aktien des „V*****“ an, wobei er sich auf eine Schenkung der Aktien durch A***** berief. Die Aktien seien ihm nicht übergeben worden.

Die Vorinstanzen haben die Anmeldung mit der Begründung abgewiesen, eine Schenkung sei nicht erwiesen. Im Übrigen wären auch unter Zugrundelegung der Behauptungen des Antragstellers die Voraussetzungen des § 384 des Zivilgesetzbuches der CSSR für eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe, nämlich die Schriftlichkeit des Schenkungsversprechens und der Annahme, nicht gegeben.

Der vom Anmelder gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Unbestritten ist, dass die vom Antragsteller behauptete Schenkung ohne wirkliche Übergabe auf dem Gebiet der CSSR erfolgt ist. Demnach waren für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Schenkung die Vorschriften des § 384 des Zivilgesetzbuches der CSSR maßgeblich. Dass die Vorinstanzen diese Bestimmung richtig zitiert haben, bestreitet der Anmelder nicht. Er bestreitet auch nicht, dass die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen von ihm nicht erfüllt wurden, weil eine schriftliche Annahme der Schenkung durch ihn nicht vorlag. Erstmals in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss hat der Rekurswerber erklärt, die Schenkung anzunehmen. Eine solche, nicht an den Schenker sondern an das Gericht gerichtete Annahmeerklärung kann die Erfüllung der gesetzlichen Formvorschriften nicht ersetzen.

Im Übrigen geht das Rechtsmittel des Anmelders schon deshalb ins Leere, weil die Vorinstanzen nicht einmal als erwiesen angenommen haben, dass die vorgelegte schriftliche Bestätigung über eine Schenkung tatsächlich von A***** stammt. Der Antragsteller hat also jenen Rechtstitel, auf den er seinen Anspruch stützt, nicht bewiesen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist für den Obersten Gerichtshof bindend, weil nach § 6 Abs 2 Z 8 VAG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zulässig ist.

Es fehlt sohin an einer Grundlage für die Berücksichtigung der Anmeldung des Rechtsmittelwerbers.

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