Texte intégral
OGH 2Ob1/81
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.10.1981
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des OberstenGerichtshofs Dr.Stix, Dr.Scheiderbauer, Dr.Melber und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Erich S*****, vertreten durch Dr.Walther Mörth, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.Barbara G*****, 2.E*****Aktiengesellschaft, Zollamtstraße1, 4010Linz, beide vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St.Johann i. P., wegen 10.322 SsA, über den Antrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12.Mai1981, GZ2Ob1/81, wird hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dahin berichtigt, dass diese Kosten mit 3.712,64S (darin enthalten 211,60S USt und 856S Barauslagen) bestimmt werden.
Die Vornahme der Berichtigung obliegt dem Erstgericht.
Die Kosten des Berichtigungsantrags von 233,96S (darin enthalten 11,40S USt und 80S Barauslagen) sind weitere Kosten des Revisionsverfahrens.
Begründung:
Begründung
Im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12.5.1981, 2Ob1/81, wurden bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens der klagenden Partei irrtümlich nur jene betreffend ihren Berufungsschriftsatz, nicht auch die für ihre Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung zugesprochen.
Diese offenbare Unrichtigkeit war über Antrag der klagenden Partei gemäß §419Abs1 ZPO zu berichtigen.
Die Anordnung der Berichtigungsvornahme beruht auf §419 Abs3 ZPO.