OGH 2Ob5/81
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.1981
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Scheiderbauer, Dr.Kralik, Dr.Melber und Dr.Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst H*****, vertreten durch Dr.Otto Wendling, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1.)Richard P*****, 2.)Hermann P*****, 3.)W*****, alle vertreten durch Dr.Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen 20.573SsA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19.November1980, GZ3R225/8015, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 25.Juni1980, GZ5C110/809, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
Die Klagsforderung besteht mit 13.715,33S samt 4% Zinsen seit 27.9.1979 zu Recht.
Die Gegenforderung der zweitbeklagten Partei besteht mit 6.134S zu Recht.
Die beklagten Parteien haben dem Kläger zur ungeteilten Hand den Betrag von 7.581,33S samt 4%Zinsen seit 27.9.1979 binnen 14Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren von 12.991,67S samt 4%Zinsen seit 27.9.1979wird abgewiesen.
Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit 3.110,09S (darin enthalten 155,08S USt und 1.016,50S Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14Tagen zu ersetzen.
Der Kläger hat den beklagten Parteien weiters die mit 1.528,42S (darin enthalten 104,32S USt und 120S Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 751,37S (darin enthalten 53,68S USt und 26,76S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Am 4.6.1979 um ca 16:40Uhr stieß der auf der Drautal-Bundesstraße100in Oberdrauburg mit seinem Motorrad Kennzeichen ***** fahrende Kläger gegen den vom Erstbeklagten von der Bundesstraße zu einer Tankstelle gelenkten PKW KennzeichenK*****. Der Zweitbeklagte ist Halter dieses bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeugs. Sowohl das Motorrad als auch der PKWwurden beim Zusammenstoß beschädigt.
Der Kläger begehrt Ersatz des in Höhe von 20.573SsA erlittenen Sachschadens. Der Erstbeklagte habe ihn durch ein plötzliches und unvermutetes Abbiegemanöver nach rechts am Vorbeifahren gehindert.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Der Erstbeklagte sei vorschriftsmäßig nach rechts zur Tankstelle eingebogen, der nachfolgende Kläger sei an den bereits im Tankstellenbereich befindlichen PKWgeprallt; es treffe ihn daher das Alleinverschulden am Unfall. Die Gegenforderung betreffend Reparaturkosten und Wertminderung von 18.402S werde vorsichtshalber aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung zu Recht, die Gegenforderung dagegen nicht zu Recht bestehe und gab der Klage voll statt.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass die Klagsforderung mit 10.286,50S und die Gegenforderung der zweitbeklagten Partei mit 9.701S festgestellt wurde. Es erkannte die beklagten Parteien demgemäß schuldig, dem Kläger einen Betrag von 585,50SsA zu bezahlen, das Mehrbegehren wies es ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde des §503 Z4 ZPO mit dem Antrage, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Das Erstgericht traf die auf den Seiten2 bis 5 (AS49ff) seines Urteils enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen. In seiner rechtlichen Beurteilung lastete es dem Erstbeklagten Verstöße nach den §§11, 12 und 13 StVO an, da er sich vor seinem Einbiegen nach rechts weder überzeugt habe, ob dies ohne Gefährdung oder Behinderung nachfolgender Verkehrsteilnehmer möglich sei, noch dieses Einbiegen in kurzem Bogen vom rechten Fahbahnrand aus durchgeführt habe. Der Kläger habe dagegen aufgrund der Fahrweise des Erstbeklagten, welcher bereits auf der 3 bis 5m vom rechten Fahrbahnrand entfernten, in der Mitte der Fahrbahn liegenden Sperrfläche fuhr, annehmen können, dass dieser am Ende der Sperrfläche nach links abbiegen werde. Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, den PKWrechts zu überholen. Den Erstbeklagten treffe somit das Alleinverschulden am Unfall.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts mit der Einschränkung, dass sich der vom Erstbeklagten gelenkte PKW nicht mit den rechten Rädern im Bereich der Sperrfläche befunden habe, sondern dieses Fahrzeug „mit den Rädern“ im Bereich der Sperrfläche gefahren sei. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Erstbeklagte nicht rechtzeitig, sondern erst 7m vor der Unfallstelle seine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung angezeigt und somit gegen die Vorschrift des §11 Abs2 StVOverstoßen habe. Weiters habe er entgegen den Anordnungen der §§12 Abs2 und 13 Abs1 StVO seine Fahrtrichtungsänderung nicht in kurzem Borgen durchgeführt und sich trotz der von ihm geschaffenen unklaren Verkehrslage, er fuhr mit den linken oder rechten Rädern seines Fahrzeugs bereits auf der Sperrfläche und verminderte seine Geschwindigkeit von 50bis 55km/h auf 15km/h, nicht davon überzeugt, ob das Rechtseinbiegen aus dieser Position für den nachkommenden Verkehr gefahrlos möglich sei. Dennoch treffe aber den Kläger ein gleichteiliges Mitverschulden am Unfall. Dieser habe nämlich unzulässigerweise rechts überholt. Gemäß §15 Abs2lita StVO dürften Fahrzeuge lediglich dann rechts überholt werden, wenn deren Lenker die Absicht anzeigten, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren. Selbst wenn der Erstbeklagte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug bereits zur Gänze die Sperrfläche befahren hätte, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, mit ihm Kontakt aufzunehmen, zumal er den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt gehabt habe. Klagsforderung und Gegenforderung bestünden somit je zur Hälfte zu Recht.
Die Revision bringt vor, dem Kläger sei es in der gegebenen Situation erlaubt gewesen, rechts zu überholen; den Erstbeklagten treffe daher das Alleinverschulden am Unfall. Bei der vom Berufungsgericht dennoch vorgenommenen Verschuldensteilung dürfe aber auch die halbe Gegenforderung nicht von der Forderung des Klägers abgezogen werden, da weder dem Erstbeklagten noch der drittbeklagten Partei eine Gegenforderung gegenüber dem Kläger zustünden, sondern lediglich dem Zweitbeklagten. Es sei daher dem Kläger jedenfalls der Betrag von 10.286,50SsA zuzusprechen.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger zutreffend einen Verstoß gegen §15 Abs2 lita StVO zur Last gelegt. Nach dieser Bestimmung ist für ein zulässiges Rechtsüberholen Voraussetzung, dass der Lenker des zu überholenden Fahrzeugs seine Absicht, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren, angezeigt und sein Fahrzeug links eingeordnet hat.
Der Erstbeklagte hat nach den unbekämpften Feststellungen sein Fahrzeug wohl auf einer Strecke von rund 30m nach links und teilweise bereits auf die in der Mitte der Fahrbahn gelegene Sperrfläche gelenkt, sodass sein Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand 2,30bis 2,50m betrug. Er hat aber unbestrittenermaßen kein Blinkzeichen nach links gegeben und daher eine Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt.
Da gemäß §15 Abs1 StVO grundsätzlich links zu überholen ist und das Rechtsüberholen die Ausnahmeregelung darstellt, muss ein Kraftfahrzeuglenker besonders sorgfältig prüfen, ob alle Voraussetzungen für ein solches Fahrmanöver gegeben sind (RZ1964/198; ZVR1978/278 ua). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Fahrzeug, selbst wenn es die linke Fahrbahnhälfte befährt, allein deshalb nicht rechts überholt werden darf (ZVR1976/37; 1978/278 ua). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegendenfalls der Erstbeklagte durch seine Fahrweise dem Kläger als Motorradfahrer faktisch die Möglichkeit zum Rechtsüberholen bot. Für den Kläger entstand vielmehr durch das Verhalten des Erstbeklagten eine unklare Verkehrssituation. Ein Überholen wäre daher nur in Frage gekommen, wenn der Kläger durch Abgabe von Warnzeichen und Kontaktnahme volle Gewissheit über das weitere Verhalten des Erstbeklagten erlangt hätte.
Den Kläger trifft somit entgegen der Meinung der Revision ein Mitverschulden am Unfall, das nach den Umständen des Falls auch nicht als geringfügig bezeichnet werden kann. Bei der Verschuldensteilung darf aber nicht übersehen werden, dass der Erstbeklagte mehrfache gewichtige Verkehrsverstöße gesetzt und vor allem auch die einleitende Unfallsursache zu vertreten hat. Durch sein, entgegen der Anordnung, nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen, auf einer längeren Strecke vorgenommenes Auslenken zur Fahrbahnmitte hin mit gleichzeitiger Geschwindigkeitsverminderung von 50 bis 55km/h auf 15km/h hat er eine unklare Verkehrslage geschaffen und den nachfolgenden Verkehr über seine wahre Absicht, nämlich nach rechts einzubiegen, getäuscht. Er hat darüber hinaus die bevorstehende Änderung seiner Fahrtrichtung nicht rechtzeitig, sondern nach den Feststellungen erst gleichzeitig mit dem Beginn seines überraschenden Rechtsabbiegemanövers, somit vorschriftswidrig, angezeigt; er hat sich schließlich nicht davon überzeugt, ob er sein Abbiegemanöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durchführen könne.
Diese bereits vom Berufungsgericht aufgezeigten Gesetzesverstöße des Erstbeklagten fallen insgesamt aber zweifellos schwerer ins Gewicht als das Fehlverhalten des Klägers, welcher in der unklaren Verkehrssituation eine Kontaktaufnahme unterließ. Davon, dass letzterer, wie die Revisionsgegner ausführen, versucht habe, sich mit seinem Motorrad „vorbeizuschlängeln“, kann im Hinblick auf die auf einer längeren Strecke gegebene, mindestens 2,30m breite Durchfahrtslücke keine Rede sein.
Es erscheint daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichts eine Verschuldensteilung von 1:2 zum Nachteil des Erstbeklagten angemessen. Insoweit ist die Revision teilweise gerechtfertigt. Nicht gefolgt werden kann ihr hinsichtlich der Ansicht, die von den beklagten Parteien eingewendete Gegenforderung könnte der Klagsforderung nur vom Zweitbeklagten als Halter des beschädigten Fahrzeugs, nicht jedoch vom Erstbeklagten als Lenker und der drittbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer, entgegengehalten werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüberstanden. Da Schadenersatzansprüche in der Regel mit dem Schadenseintritt entstehen war der hier maßgebliche Zeitpunkt der Unfallstag. Die eingetretene Aufrechnung der Gegenforderung mit einem Teil der Klagsforderung wirkt daher entgegen dem Standpunkt des Klägers zu Gunsten sämtlicher solidarisch haftender Beklagten (vgl ZVR 1973/129; 1977/173; 8Ob190, 191/76 ua).
Dem Berufungsgericht ist allerdings bei seiner anteilsmäßigen Aufrechnung der Gegenforderung insoweit ein Versehen unterlaufen, als es die halbe Gegenforderung mit 9.701S statt richtig mit 9.201S zugrundelegte. Der Sachverständige hat nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls (AS37, letzte Zeile) die Wertminderung am PKWdes Zweitbeklagten obwohl mit 3.000S beziffert, eine Ausdehnung der diesbezüglich lediglich mit 2.000S eingewendeten Gegenforderung auf 3.000S, somit von insgesamt 18.402S (AS7) auf 19.402S, ist jedoch durch die beklagten Parteien nicht erfolgt. Dennoch geht auch die Revision unter Punkt 2.von letzterem Betrag aus. Da im dreigliedrigen Urteil die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung bzw der Gegenforderung allein aber keinesfalls in Rechtskraft erwächst (vgl 7Ob585/77ua) war bei der aufgrund der geänderten Verschuldensaufteilung erforderlichen Neuberechnung der anteiligen Gegenforderung von ihrer eingewendeten Gesamthöhe von bloß 18.402S auszugehen. Von der mit zwei Dritteln, somit 13.715,33S zu Recht bestehenden Klagsforderung war ein Drittel dieser Gegenforderung, somit ein Betrag von 6.134S in Abzug zu bringen und dem Revisionswerber der Betrag von 7.581,83SsA zuzusprechen.
In diesem Sinne war der Revision somit teilweise Folge zu geben.
Gemäß dem §43 Abs1 ZPO hat der Kläger, da er nur mit rund einem Drittel seiner Klagsforderung durchgedrungen ist, den beklagten Parteien ein Drittel ihrer Prozesskosten zu ersetzen. Ebenso hat er ihnen gemäß §§43 Abs1, 50 ZPO jeweils ein Drittel der Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu ersetzen.