OGH 7Ob58/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.12.1979
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Flick, Dr. Petrasch, Dr.Wurz und Dr.Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) mj Jaqueline L*****, vertreten durch die Mutter und Vormünderin Julia L*****, 2.) John L*****, 3.) Karin S*****, und 4.) Liliane B*****, sämtliche vertreten durch Dr.Gerhard Munk, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr.Gerhard Renner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 200.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26.September1979, GZ13R122/7942, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.April1979, GZ40bCg122/7730, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit 8.475,17 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.920 S Barauslagen und 485,57 S Umsatzsteuer) binnen 14Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Den Klägern wurde der Nachlass nach Sofie B***** eingeantwortet. Diese waren mit ihrem Pkw ***** bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Ihr verstorbener Sohn John L***** verschuldete mit diesem Pkw am 2.6.1974 einen Verkehrsunfall. Er war damals lediglich im Besitz einer in Kanada ausgestellten Lenkerberechtigung, die in Österreich keine Gültigkeit hatte. Die Gültigkeit eines ebenfalls in Kanada ausgestellten Internationalen Führerscheins war bereits abgelaufen.
Mit der am 1.10.1975 eingebrachten vorliegenden Klage begehren die Kläger Leistung des Versicherungsschutzes.
Die Beklagte macht Leistungsfreiheit mit der Begründung geltend, Sofie B***** habe durch Überlassung des Pkw an eine Person, die keine gültige Lenkerberechtigung besaß, eine Obliegenheitsverletzung begangen.
In seinem den ersten Rechtsgang beendenden Beschluss vom 3.3.1977, 7Ob 22/7717, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Lenkerberechtigung des John L***** in Österreich keine Gültigkeit hatte, weshalb die Überlassung des Pkw an eine zur Lenkung nicht berechtigte Person erfolgt sei. Die hiedurch eingetretene Leistungsfreiheit der Beklagten könnten die Kläger nicht durch den Beweis des Fahrenkönnens des John L***** abwenden. Zu prüfen sei lediglich, ob Sofie B***** ein Verschulden anzulasten sei. Diesbezüglich sei noch zu prüfen, auf welche Weise sie sich von der Lenkerberechtigung ihres Sohnes überzeugt habe und wieso sie annehmen habe können, dass ihr Sohn in Österreich zur Lenkung eines Fahrzeugs berechtigt sei.
Im zweiten Rechtsgang haben die Untergerichte das Klagebegehren abgewiesen, wobei das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Streitgegenstands 50.000S übersteigt. Sie gingen von der Feststellung aus, dass sich Sofie B***** vom Vorliegen einer Lenkerberechtigung ihres Sohnes überhaupt nicht überzeugt hatte. Demnach lasteten sie ihr eine Obliegenheitsverletzung nach Art6 Abs 2 lit b AKHB an, was zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellen die Kläger einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revisionswerber vermissen die Feststellung, dass John L***** am Unfallstag eine deutsche Übersetzung seines kanadischen Führerscheins mit sich geführt habe. Mit Recht sind jedoch die Untergerichte auf diese Behauptung nicht eingegangen, weil nicht einzusehen ist, welche Bedeutung es für die rechtliche Beurteilung haben sollte, ob derjenige, der ohne eine gültige Lenkerberechtigung fährt, die Übersetzung einer in Österreich nicht gültigen ausländischen Berechtigung mit sich führt.
Mit Recht wurde ferner die Frage an den Zeugen Dr. F*****, ob das Verkehrsamt kanadische Lenkerberechtigungen als gültig ansieht, falls eine deutsche Übersetzung mitgeführt wird, nicht zugelassen, weil die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine ausländische Lenkerberechtigung in Österreich Gültigkeit hat, ausschließlich dem erkennenden Gericht obliegt. Bezüglich der Ungültigkeit der von John L***** mitgeführten Lenkerberechtigung kann auf die ausführlichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in seinem oben zitierten Beschluss vom 3.3.1977, 7 Ob22/77, verwiesen werden.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass der Versicherte in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach Art6 Abs 2 lit b AKHB die Verpflichtung hat, das versicherte Fahrzeug niemandem zur Lenkung zu überlassen, der nicht über eine in Österreich gültige Lenkerberechtigung verfügt. Daraus ergibt sich aber die Verpflichtung, sich vor Überlassung des Kraftfahrzeugs davon zu überzeugen, ob die Person, der das Fahrzeug überlassen werden soll, im Besitz einer solchen Lenkerberechtigung ist oder nicht. Erst wenn der Versicherte diesbezüglich Schritte unternommen hat, kann beurteilt werden, ob ihm hiebei allenfalls unterlaufene Irrtümer als Verschulden angelastet werden müssen oder nicht. Nur in diesem Sinne kann der Hinweis des Obersten Gerichtshofs in seinem zitierten Beschluss auf die Behauptung, Sofie B***** habe sich in früheren Jahren stets durch Einsichtnahme in den Führerschein ihres Sohnes von dessen Lenkerberechtigung überzeugt, verstanden werden. Möglicherweise hätte dieser Umstand zu einer anderen Beurteilung führen können, hätte Sofie B***** auch im Jahre1974 Einsicht in die Lenkerberechtigung genommen, hiebei das Ablaufdatum des Internationalen Führerscheins übersehen. Nun steht aber fest, dass sie sich im Jahre 1974 überhaupt nicht nach der Lenkerberechtigung ihres Sohnes erkundigt hat. Damit fallen aber Erwägungen im Zusammenhang mit einem Irrtum bei Einsichtnahme in eine Lenkerberechtigung weg. Entgegen den Ausführungen der Revision haben die Untergerichte nicht einmal festgestellt, dass sich Sofie B***** in früheren Jahren nach der Lenkerberechtigung ihres Sohnes erkundigt hatte. Vielmehr hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin Julia L*****, die Derartiges behauptete, als wenig glaubhaft bezeichnet (S 146 d.A.). Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts vollinhaltlich übernommen, sohin auch die Feststellung, dass Sofie B***** nach der Lenkerberechtigung ihres Sohnes nicht gefragt hatte.
Danach aber muss ihr die Überlassung des Pkw an ihren Sohn, der über keine in Österreich gültige Lenkerberechtigung verfügte, als verschuldete Obliegenheitsverletzung angelastet werden, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§41 und 50 ZPO.