OGH 12Os89/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.11.1979
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lehmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A und Friederike A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. über die von den beiden Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 24. Jänner 1979, GZ. 16 Vr 1290/77-45, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Wandl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten Franz A verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate und die über die Angeklagte Friederike A verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41
StGB. auf 10 (zehn) Monate herabgesetzt werden.
Gemäß § 390 a StPO. fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 9. September 1953 geborene Hilfsarbeiter Franz A und die am 22. März 1955 geborene Hausfrau (und Ehegattin des Erstgenannten) Friederike A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt, weil sie in St.Pölten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verfügungsberechtigte Angestellte nachgenannter Kreditinstitute durch Täuschung über ihre Zahlungsfähigkeit zu Handlungen, nämlich zur Zuzählung von Darlehen verleitet haben, die diese bzw. Dritte am Vermögen schädigten, und zwar I.) Franz A allein am 2. September 1975 die Raiffeisenkasse, Schaden des Bürgen Josef B
S 23.686,64, II.)Franz und Friederike A als Beteiligte 1.) am 11. Dezember 1975 die Volksbank St. Pölten, Schaden
S 54.795,08
2. ) am 22. Dezember 1975 die W***-Kreditbank, Schaden
S 28.835,--
3. ) am 9. März 1976 das Bankhaus Breisach, Pinschof-Schoeller, Schaden S 78.162,--. Die Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch mit einer gemeinsam ausgeführten, ziffernmäßig lediglich auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Wenn die Beschwerdeführer zunächst behaupten, sie hätten nicht mit dem zum Betrug erforderlichen (Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungs) Vorsatz gehandelt, so vernachlässigen sie die bezüglichen Urteilsfeststellungen, die diesen Vorsatz mit hinreichender Deutlichkeit konstatieren (vgl. insbes. S. 370, 372). Insoweit mangelt es daher an einer gesetzmäßigen Darstellung des geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrundes, die ein Festhalten an den tatsächlichen Urteilsannahmen und einen Vergleich derselben mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert.
Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend, mit dem jene Urteilsfeststellung als rechtlich unhaltbar bezeichnet wird, derzufolge die Beschwerdeführer zumindest ab Juli 1975 (nicht 1977) in Kauf nahmen, ihren eingegangenen Ratenverpflichtungen nicht nachkommen zu können und die Kreditgeber bzw. die Bürgen zu schädigen. Denn daß die Beschwerdeführer, wie sie im Zuge ihrer bezüglichen Ausführungen behaupten, ihre (angeblich ihren Vertragspartnern bekannte) Vermögenslage nicht verschleiert hätten, widerspricht abermals den Konstatierungen des bekämpften Urteils, und die Behauptung, daß 'de facto niemand zu Schaden kam', läßt die weitere Urteilsfeststellung außer Acht, daß die Beschwerdeführer ab Sommer 1975 keinerlei Möglichkeit mehr hatten, ihre Schulden in absehbarer Zeit abzudecken (vgl. S. 371), woraus sich in Verbindung mit den übrigen Urteilsannahmen ergibt, daß Rückzahlungen für die Gläubiger in zeitlich unbestimmte Ferne entrückt erschienen und daß solche weder zu den vereinbarten Terminen, noch binnen eines den Regeln des redlichen Verkehrs entsprechenden Zeitraums erfolgten (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN 33 zu § 146 StGB.). Daran kann auch der - lediglich als nachträgliche teilweise Schadensgutmachung zu wertende - Umstand nichts ändern, daß viel später - vorwiegend vom Vater des Erstangeklagten (vgl. S. 370) - erhebliche Kreditrückzahlungen geleistet wurden.
Nicht durchzuschlagen vermag auch der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand, der Bürge Josef B habe keinen Schaden erlitten, weil mit ihm für den Fall seiner Inanspruchnahme keine bindende Rückzahlungsfrist vereinbart worden sei. Hatte doch Josef B - ganz abgesehen von der Bestimmung des § 1358 ABGB. und davon, daß der Zeitpunkt einer (bisher noch nicht erfolgten) Rückzahlung an ihn überhaupt nicht abzusehen und daher bei B schon aus diesem Grund ein Vermögensschaden eingetreten ist - nach den Annahmen des Schöffengerichts (S. 372) zufolge seiner unrichtigen Vorstellungen über die Vermögenslage der Beschwerdeführer mit einer Inanspruchnahme als Bürge ersichtlich gar nicht gerechnet, sodaß zur Vereinbarung einer Rückzahlungsfrist keinerlei Anlaß bestand. Die Beschwerdeführer vermögen schließlich auch nicht den der Sache nach (hilfsweise) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. aufzuzeigen. Daß sie ihre verschiedenen Vertragspartner, unter anderen auch den Bürgen Josef B, über ihre wirtschaftliche Situation unvollständig informierten und daher - sei es durch Hervorrufen, sei es durch Ausnützen eines Irrtums über ihre Vermögenslage -
täuschten, ist nämlich durch die Aktenlage, insbesondere die im Urteil verwerteten (siehe S. 368) Aussagen der vernommenen Zeugen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, sehr wohl gedeckt. Da dem angefochtenen Urteil mithin auch der behauptete Begründungsmangel nicht anhaftet, waren die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die beiden Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB. zu Freiheitsstrafen, und zwar den Angeklagten Franz A unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 8. März 1978 (rechtskräftig seit 22. September 1978), mit welchem der Genannte wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten und die Angeklagte Friederike A zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten.
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StGB. wurde die über Friederike A verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend beim Angeklagten Franz F eine einschlägige Vorstrafe, bei der Angeklagten Friederike A keinen Umstand, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten die teilweise Schadensgutmachung durch mittlerweile getätigte eigene (bzw. durch die Eltern des Erstangeklagten erfolgte) Rückzahlungen, bei Friederike A überdies deren bisherigen ordentlichen Lebenswandel. In Ansehung der genannten Angeklagten wies das Erstgericht auch noch darauf hin, daß sie zu den Tathandlungen überwiegend infolge des Einflusses des Erstangeklagten verleitet wurde.
Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten eine Herabsetzung der Strafen an.
Beiden Berufungen kommt Berechtigung zu.
Zwar sind die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe dahin zu ergänzen, daß beim Angeklagten Franz A auch die Wiederholung der Betrugsstraftaten sowie (in bezug auf die gemäß §§ 31, 40 StGB. berücksichtigte Vor-Verurteilung) das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und bei der Angeklagten Friederike A die Wiederholung des Betrugs erschwerend ist. Dennoch erweisen sich die vom Erstgericht verhängten Strafen als etwas überhöht. Bei gemeinsamer Aburteilung der dem Angeklagten Franz A zur Last liegenden Straftaten wäre eine Strafe von insgesamt 2 Jahren tatschuldangemessen gewesen, zumal die einschlägige Vorstrafe (wegen Sachbeschädigung) nicht besonders ins Gewicht fällt und der Wert der Beute beim Diebstahl nur knapp über 100.000 S lag. Gemäß § 40 StGB. war daher in Ansehung dieses Angeklagten die Zusatz-Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate zu reduzieren. Bei der Angeklagten Friederike A überwiegen die Milderungsgründe beträchtlich und es besteht bei ihr - vor allem angesichts ihrer bisherigen Unbescholtenheit und der Verleitung durch den Erstangeklagten - begründete Aussicht, daß sie auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Unter Anwendung des § 41
StGB. war daher die über diese Angeklagte verhängte - schon vom Erstgericht bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe auf 10 (zehn) Monate herabzusetzen.
Es war mithin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.