OGH 13Os142/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.1978
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Loesch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 20.Juni 1978, GZ. 10 Vr 2750/77-59, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Müller-Strobl, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben: der (im übrigen unberührt bleibende) Wahrspruch der Geschwornen zur zweiten Hauptfrage und das (im übrigen gleichfalls unberührt bleibende) angefochtene Urteil im darauf beruhenden Schuldspruch wegen des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs. 1 StGB (Punkt II. des Urteilssatzes) sowie im Strafausspruch werden aufgehoben; die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Richard A (neben einem Teilfreispruch unter anderem auch) der Verbrechen des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 StGB und des verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Der inhaltlich nur gegen diese beiden Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Verfehlt ist die gegen seine Verurteilung wegen Raubes (Punkt I. des Urteilssatzes) erhobene Verfahrensrüge nach dem § 345 Abs. 1 Z 5 StPO, mit der er die Abweisung seines Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugen Günther B und Wolfgang C zum Nachweis dafür, daß sie über seine Täterschaft bei dem betreffenden Raubüberfall auf die Trafik der Margit D dem Walter E keinerlei Mitteilung gemacht haben (S 344), als Verletzung seiner Verteidigungsrechte bemängelt: Wie der Schwurgerichtshof richtig erkannte (S 345), ist es - speziell im Hinblick auf die Identifizierung des Beschwerdeführers als Täter durch das Raubopfer - tatsächlich entscheidungsunwesentlich, von wem E von der Täterschaft des Angeklagten gehört hatte, zumal er gar nicht mit Bestimmtheit behauptet hat, eine derartige Mitteilung gerade von B oder C erhalten zu haben (vgl. S 73, 331, 332, 335); der relevierte Beweisantrag wurde daher zu Recht abgewiesen.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Raubes gerichtet ist, war sie demnach zu verwerfen. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer dagegen in Ansehung des Schuldspruchs wegen verbrecherischen Komplotts (Punkt II. des Urteilssatzes) die Abweisung auch seines weiteren Antrags auf Vernehmung des Josef F zum Beweis dafür, daß die ihm als tatbestandsmäßig angelastete Verabredung (unter anderem) mit dem Genannten nicht stattgefunden habe (S 344). In der Tat war die Ablehnung dieses Antrags durch den Schwurgerichtshof mit der Begründung, daß Josef F hier nicht als Zeuge vernommen werden könne, weil er selbst wegen desselben Delikts (gemeint: im Verfahren zum AZ. 9 Vr 825/78 des Landesgerichtes Klagenfurt) angeklagt sei, aber auch nicht als Angeklagter, weil im vorliegenden Verfahren gegen ihn eine Anklage nicht erhoben worden sei (S 345), völlig verfehlt. Denn der Vernehmung eines abgesondert verfolgten Mittäters als Zeugen stehen unabhängig davon, ob das gegen ihn getrennt geführte Verfahren noch anhängig oder bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, und unbeschadet der Notwendigkeit, dabei bestimmte Verfahrensvorschriften - wie etwa die § 153, 170 Z 1 StPO - zu beachten (vgl. hiezu 13 Os 115/77 = ÖJZ-LSK 1978/15), keinerlei prozessuale Hindernisse entgegen. Da das vom Angeklagten bezeichnete Beweisthema direkt die Schuldfrage - nach einem ihm angelasteten Komplott in bezug auf die Durchführung eines Raubüberfalls auf die Raiffeisenkasse Maria Saal gegen Ende November/Anfang Dezember 1977 - betraf, hätte der Schwurgerichtshof den hiezu angebotenen Beweis durch Vernehmung eines der drei angeblich Tatbeteiligten als Zeugen im Interesse der Wahrheitsfindung unbedingt zulassen müssen:
durch das den darauf abzielenden Antrag abweisende Zwischenerkenntnis wurden daher Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.
Da demnach dem bekämpften Urteil insoweit tatsächlich der Nichtigkeitsgrund nach Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO anhaftet, war schon deshalb hinsichtlich des Schuldspruchs wegen verbrecherischen Komplotts wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des in erster Instanz zu erneuernden Strafausspruchs zu verweisen.