OGH 9Os97/78

9Os97/78Tribunal supérieur13 juin 1978

Texte intégral

OGH 9Os97/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Waltraud A und andere wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 131 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Angela B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich dieser Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 7.April 1978, GZ 12 Vr 2360/77-37, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten an das Oberlandesgericht Graz weitergeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten Angela B auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. die am 19.Jänner 1955 geborene beschäftigungslose Angela B des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 131 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie in Villach (im Rückfall - § 39 StGB), 1.) allein, am 21. September 1977 dem Ferdinand C 100 S Bargeld und 2.) in Gesellschaft der Waltraud A als Beteiligte am 16.Oktober 1977 dem Heinrich D eine Brieftasche im unbekannten Wert mit 1.500 S Bargeld gestohlen hat, wobei sie (und A) in diesem Falle auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen Heinrich D anwendete(n), um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Während das Urteil bezüglich Waltraud A in Rechtskraft erwachsen ist, wird es von Angela B im Schuldspruch zu Punkt 2 unter Anrufung der Z 10 des § 281 Abs 1

StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde insoferne bekämpft, als diese Tat auch dem § 131 StGB unterstellt wurde. Hiezu bringt sie vor, daß bei ihr ein Vorsatz, sich durch Gewaltanwendung die Beute zu erhalten, nicht vorgelegen sei; nachdem D sie - im Anschluß an die Wegnahme der Brieftasche - 'an den Haaren erfaßt, zu Boden gerissen und festgehalten hatte, sei ihr ganzes Sinnen und Trachten nicht auf den vollendeten Diebstahl und das Erhalten der Beute gerichtet gewesen, sondern nur darauf, sich aus einer schmerzhaften Situation zu befreien'.

Diesen Beschwerdeausführungen gehen - abgesehen davon, daß sie faktisch im wesentlichen überhaupt eine unzulässige Neuerung enthalten - über die (u.a.) auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gestützten Feststellungen des Erstgerichtes hinweg, wonach die von ihr (und der Mitangeklagten A) angewendete Gewalt (Zubodenreißen und anschließender Raufhandel) das Ziel hatte, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten (S 205 d. A). Da die Rechtsrüge solcherart den Boden der entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen verläßt, gelangt sie nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit S 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und im Sinne des § 285 b Abs 6 StPO die Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Graz zu überlassen (RZ 1973/106, EvBl 1974/179 u.a.).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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