OGH 13Os92/78

13Os92/78Tribunal supérieur8 juin 1978

Texte intégral

OGH 13Os92/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB.

und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 1.März 1978, GZ. 3 c Vr 809/78-29, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold A (zu 1./:) des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB.

und (zu 2./:) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB.

schuldig erkannt, weil er (zu 1./:) am 24.Juli 1977 in Linz (OÖ.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den bei der Gepäcksaufbewahrung am Hauptbahnhof seinen Dienst versehenden Bundesbahnbeamten August B durch Vortäuschen seiner Berechtigung zum Empfang einer dort deponierten, dem Karl C gehörigen Reisetasche samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 2.000 S unter der Vorgabe, er habe den Gepäckaufbewahrungsschein verloren, zum Schaden des Karl C bzw. der Österreichischen Bundesbahnen zur Ausfolgung der Reisetasche verleitete und weil er (zu 2./:) zwischen 3. und 6.Juni 1977 in Altenmarkt im Pongau (Salzburg) in Gesellschaft eines anderen fremde bewegliche Sachen in einem festgestellten Gesamtwert von ca. 2.100 S dem Karl D durch Einbruch in einen versperrten Baustellenbus (mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung zu bereichern) wegnahm. Die nur den Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. anrufende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges mit der Behauptung, durch die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 1.März 1978 gestellten Antrages auf Vernehmung zweier Zeugen seien Verfahrensgrundsätze hintangesetzt worden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten sei.

Dieser Antragstellung zufolge sollte der Bundesbahnbeamte August B bezeugen, daß sich in der behobenen Reisetasche des Karl C auch dem Angeklagten gehörige Kleider befunden hätten, die er zuvor von seinem Taufpaten, dem Pfarrer Georg E, bekommen hätte; dieser letztere sollte seinerseits als Zeuge deponieren, daß es unzumutbar gewesen wäre, diese Kleider in ein Gasthaus mitzunehmen (S. 119 d. A.).

Die Verfahrensrüge versagt.

In Begründung seines abweislichen Zwischenerkenntnisses bringt das Erstgericht zum Ausdruck, daß diese Zeugen keinerlei Hinweise zur eigentlichen Tatbegehung geben könnten, es ferner unerheblich sei, ob der Angeklagte vom Pfarrer E Kleider bekommen habe und schließlich Karl C 'eine eindeutige (gemeint: die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten über die Verwahrung auch seiner Kleider in der Reisetasche bestreitende) Zeugenaussage' (am 28. November 1977 vor dem Untersuchungsrichter) abgelegt habe, die (in ihrer Niederschrift) mit dem Einverständnis des Angeklagten verlesen (zumindest aber ihm vorgehalten /S. 116 d.A. /) worden sei (S. 120 d.A.).

In den Gründen des angefochtenen Urteils wird hiezu noch ergänzend ausgeführt, daß der Angeklagte die wenigen Kleider, die in der Reisetasche des Karl C zusätzlich Platz gefunden hätten, auch in ein Gasthaus hätte mitnehmen können, es aber überhaupt an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern würde, wenn tatsächlich - entgegen den Bekundungen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen Karl C - (auch) einige Kleidungsstücke des Angeklagten in der Reisetasche gewesen wären, weil sich der Angeklagte darüber hinaus die Tasche und deren Inhalt, die jedenfalls nicht ihm gehörten, zueignen wollte (S. 130, 131 d.A.). Diese zutreffende Argumentation des Erstgerichtes, der noch beigefügt werden kann, daß der Zeuge B nach den Urteilsfeststellungen ja als Opfer der Täuschung eine Berechtigung des Angeklagten auf das ganze Deposit - nicht nur (wie erwiesen werden sollte) auf einen Teil davon -

annahm, zeigt, daß durch die Abweisung der genannten Beweisanträge schon mangels Entscheidungswesentlichkeit des Beweisthemas keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden konnten.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zur Erledigung der überdies vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch erhobenen Berufungen wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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