OGH 11Os45/78

11Os45/78Tribunal supérieur4 avr. 1978

Texte intégral

OGH 11Os45/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller, Dr.Kießwetter, Dr.Schneider und Dr.Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.Klumair als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs.1, 128 Abs.1 Z 4, 129 Z 1, 131 (erster Deliktsfall) StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Oktober 1977, GZ 3 a Vr 1632/77-51, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird in einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Dezember 1936 geborene, zuletzt in Strafhaft (zu 15 a Vr 5979/70 des LG f.Strfs.Wien) angehaltene Schlosser Karl A des Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs.1, 128 Abs.1 Z 4, 129 Z 1, 131 (erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt, weil er am 13.Oktober 1976 in Wien dem Kürschnermeister Peter B aus dessen Geschäft diverse Pelzbekleidung und Bargeld im Gesamtwert von 61.000 S mit Bereicherungsvorsatz wegnahm und sodann auf der Flucht dem ihn verfolgenden und anhaltenden Passanten Heinz (Georg) C ein Messer in den Bauch stieß, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs.1

Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, der Berechtigung nicht zukommt.

Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer, daß über den von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 16.Mai 1977

(richtig 15.Juni 1977) (u.a.) gestellten Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Anna D, Alfred E und Gustav E über seine Bekleidung vor der Tat (S.154) nicht erkannt wurde.

Mit Rücksicht darauf, daß in der am 12.Oktober 1977 gemäß dem § 276 a StPO wiederholten Hauptverhandlung der in Rede stehende Beweisantrag nicht (mehr) gestellt bzw. wiederholt wurde (vgl. dazu das Protokoll ON 50), mangelt es schon an der formellen Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs.1

Z 4 StPO. Ist nämlich die Hauptverhandlung aus einem der im § 276 a StPO genannten Gründe neu durchzuführen, so müssen in der neuerlichen Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden, um rechtswirksam zu bleiben. Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweises kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden. Mangels Wiederholung des in der früheren - später jedoch neu durchgeführten -

Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages liegt demnach in Wahrheit ein 'während der Hauptverhandlung' gestellter Beweisantrag im Sinne des zitierten Nichtigkeitsgrundes gar nicht vor. (Vgl. dazu die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 unter Nr.6 zu § 281 Abs.1 Z 4 und unter Nr.23 zu § 285 a StPO angeführten Entscheidungen sowie 11 Os 159/75.) Den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO geltend machend, bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen, er habe den Diebstahl durch Einbruch verübt und gegen Heinz C (infolge Zufügung eines Bauchstiches) Gewalt angewendet, als unzureichend begründet.

Der Mängelrüge kommt Berechtigung nicht zu.

Das Schöffengericht hat nämlich alle Beweismittel einzeln und in Zusammenhang einer denkrichtigen Beurteilung unterzogen und - seiner im § 270 Abs.2

Z 5 StPO normierten Begründungspflicht entsprechend - die Gründe für seine Beweiswürdigung angeführt. Dies gilt sowohl für die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer (oder ein allfälliger, unbekannt gebliebener Mittäter) habe eine Scheibe der Geschäftseingangstür eingeschlagen, um in das Lokal einzudringen und den inkriminierten Diebstahl zu begehen, als auch für jene, der Beschwerdeführer habe in der Zeit zwischen Besitzergreifung und In-Sicherheit-Bringen der Beute gegen den ihn verfolgenden und anhaltenden Heinz C einen Messerstich in den Bauch geführt, um die weggenommenen Sachen zu erhalten. Die erstangeführten Urteilsannahmen stützte das Schöffengericht nämlich auf das Teilgeständnis des Beschwerdeführers und das Ergebnis der daktyloskopischen Auswertung einer am Tatort sichergestellten Spur, die zweitangeführte auf die Angaben der Zeugen C und F in Verbindung mit jenen der Zeuginnen Elfriede G (welcher der Beschwerdeführer von der Verwendung des in einer Pelzjacke umhüllt gewesenen Messers anläßlich einer in der vorangegangenen Nacht stattgefundenen 'Rauferei' erzählte) und Anna H (über die Bekleidung zur Zeit des Verlassens der Wohnung vor der Tat).

Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers hat das Schöffengericht alle vorgekommenen (entscheidenden) Beweismittel gewürdigt. Es gelangte sohin auf der Basis derselben ohne Verstoß gegen die Denkgesetze - unter Ablehnung der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten - zu den Tatsachenfeststellungen, der Beschwerdeführer habe den Diebstahl zum Nachteil des Peter B durch Einschlagen einer Fensterscheibe der Geschäftseingangstür begangen und (sodann) zur Erhaltung der Beute Heinz C einen Messerstich in den Bauch versetzt.

Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z 5 StPO die Verläßlichkeit der Aussagen der Zeugen Heinz C und Susanne F in Zweifel zieht und vermeint, die Urteilsbegründung sei 'nur auf Indizien und Annahmen angewiesen, wobei das Gericht eine eingehende und klare Begründung für (seinen) Schuldbeweis schuldig geblieben ist' und mit der Behauptung schließt, es gäbe für seine Schuld 'hinsichtlich der Tatbestände nach § 129 Z 1 und 131 StGB keinen objektiven Beweis, sondern nur Vermutungen und Hinweise', bringt er die Mängelrüge nicht dem Gesetze entsprechend zur Darstellung. Denn in diesem Umfange werden nicht - wie es § 281 Abs.1 Z 5 StPO verlangt -

formale Begründungsmängel aufgezeigt, sondern (nur) die Beweiskraft einzelner Beweismittel erörtert und die vom Schöffengericht daraus gezogenen Schlüsse tatsächlicher Natur als richtig bestritten. Diese Ausführungen zur Mängelrüge laufen auf eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der - einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückten - schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils nach dem § 285 d Abs.1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs.1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs.3 StPO).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.