OGH 9Os45/78

9Os45/78Tribunal supérieur4 avr. 1978

Texte intégral

OGH 9Os45/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Waldstätten als Schriftführer in der Strafsache gegen Günther Otmar A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z. 1 und 2, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 16.Dezember 1977, GZ. 12 Vr 1040/77-26, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther Otmar A wird zurückgewiesen.

über seine Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Dezember 1935 geborene Günther Otmar A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ (127 Abs 1) 129 Z. 1 und 2, 15

StGB , des 'Verbrechens' (richtig: Vergehens) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1

StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hatte er am 2.August 1977 in Bad Ischl I) fremde bewegliche Sachen den unten angeführten Personen durch Eindringen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, und durch Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich Nachsperren der versperrten Umkleidekabine und eines versperrten Spindes mit dem in einem Ablagefach vorgefundenen und heimlich an sich genommenen Schlüssel, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht (§ 15 StGB ), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

l. Alois B eine braune Ledergeldtasche samt 280 S Bargeld und ein braunrotes Etui für KFZ-Papiere, sowie einen Aluminium-Taschenkamm, durch Nachsperren der versperrten Kabine;

2. Karl C eine dunkelbraune Ledergeldbörse mit ca. 290 S Bargeld, eine KFZ-Stempelmarke zu 120 S und einen Kupferanhänger unbekannten Wertes durch Nachsperren der versperrten Spindes und 3. einem unbekannten Eigentümer Diebsgut (gemeint Gegenstände) unbekannter Art durch Nachsperren des versperrten Spindes, wobei es jedoch infolge Dazwischenkunft des Werner D beim Versuch geblieben ist;

II) dadurch, daß er bei dem unter Punkt I 1. angeführten Diebstahl auch den Führerschein, Zulassungsschein, einen Mitgliedsausweis des

E und den Naturfreundeausweis des Alois B an sich nahm und diesem nicht zurückstellte, Urkunden über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis des darin beurkundeten Rechtes gebraucht werden;

III) Verfügungsberechtigte des Kurhauses Bad Ischl dadurch geschädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache, nämlich zwei Schlüssel im unbekannten Wert, aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Eine Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Nichterörterung der Aussage des Zeugen Alois B, wonach der Kabinenschlüssel eine Stunde nach seiner um ca. 17,45 Uhr erfolgten Ankunft in der Sauna noch vorhanden gewesen sei, woraus 'im Zusammenhalt mit der gleichfalls mit Stillschweigen übergangenen Bekundung der Zeugin Erna R***', der zufolge er - der Angeklagte - die Sauna noch vor 19 Uhr verlassen habe, abzuleiten gewesen wäre, daß der Diebstahl zum Nachteil des Alois B zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als sich der Angeklagte gar nicht mehr in der Sauna aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang hätte das Erstgericht ferner nicht unerörtert lassen dürfen, daß nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch schon in der Zeit vor dem August 1977 in der fraglichen Sauna Diebstähle verübt worden seien, die der Angeklagte nachweisbar nicht begangen haben könne.

Diesem Vorbringen genügt es entgegenzuhalten, daß ein Diebstahl der festgestellten Art nur eine sehr kurze Zeitspanne erfordert und nach der Lebenserfahrung jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von rund 15 Minuten zu bewerkstelligen war. Das Erstgericht war daher nicht gehalten, in bezug auf die Zeitfrage detaillierte Erörterungen im Sinne der Beschwerdeausführungen vorzunehmen, sondern konnte es sich mit der Feststellung begnügen, der Angeklagte sei gegen 17,00 Uhr des 2.August 1977 in der Sauna eingetroffen und habe diese kurz vor 19,00 Uhr dieses Tages wieder verlassen (siehe S. 167 und 169 d.A.). Daß auch schon vor dem August 1977 in dieser Sauna Diebstähle begangen worden waren, wurde vom Erstgericht ohnedies ausdrücklich festgestellt (siehe S. 167 d.A.) und ist im übrigen ohne jegliche entscheidungswesentliche Relevanz.

Unbegründet ist die Mängelrüge auch insoweit, als sie dem Urteil hinsichtlich der Fakten I 2. und III unzureichende Begründung vorwirft. Denn daraus, daß sich der Angeklagte in einem Gelegenheitsverhältnis befunden hatte, daß der Zeuge B den beim Angeklagten sichergestellten Aluminium-Taschenkamm nach darauf befindlichen signifikanten Benützungsspuren als den am 2.August 1977 gestohlenen identifizierte, daß der Angeklagte - nach seinem eigenen Zugeständnis (S. 139 f.d.A.) - den weit von seinem eigenen Kästchen entfernt befindlichen Spind mit der Nummer 31

geöffnet hatte und er schließlich - wie den Akten 3 d e Vr 8995/73, 6 a Vr 6972/74 und 6 a Vr 156/76 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien entnommen werden kann - schon mehrfach wegen genau gleichgearteter Diebstähle schuldig erkannt worden war, konnte das Erstgericht, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, nicht nur den Schluß ziehen, daß der Angeklagte den Diebstahl zum Nachteil des Alois B, sondern auch den an Karl C verübt hat. Daß aus den vorhandenen Indizien auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten abgeleitet werden können, vermag den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen. Diese Beschwerdeausführungen stellen insoweit eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Ausgehend davon, daß der Angeklagte die Kabine des Alois B und den Spind des Karl C mit den heimlich an sich genommenen Originalschlüsseln geöffnet hatte und daß diese beiden Schlüssel seither verschwunden sind, ist aber auch die weitere Urteilsannahme, er habe diese Schlüssel mitgenommen und damit (vorsätzlich) der Gewahrsame von Verfügungsberechtigten des Kurhauses Bad Ischl dauernd entzogen, durchaus schlüssig und mit keinem formellen Begründungsmangel behaftet. Das gleiche gilt von der - ebenfalls als unzureichend begründet gerügten -

Feststellung, der Angeklagte habe den Spind (Nummer 31) eines unbekannten Eigentümers mit Diebstahlsvorsatz durch Nachsperre geöffnet und es sei die Vollendung nur deshalb unterblieben, weil sich in der betreffenden Sammelkabine zufällig auch Werner D aufgehalten habe. Angesichts der beiden anderen, bis zur Vollendung gediehenen Fakten, des widerrechtlichen Ansichbringens des Spindschlüssels und der vom Erstgericht mängelfrei festgestellten, relativ großen räumlichen Distanz der beiden Sammelkabinen in denen sich das Kästchen des Angeklagten (Nummer 55 oder 56) bzw. der Spind Nr. 31 befindet (siehe die Skizze auf S. 157), können die bekämpften Urteilsannahmen im Zusammenhalt mit dem Vorleben des Angeklagten (siehe oben) keinesfalls als denkunmöglich bezeichnet werden.

Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften mithin dem Ersturteil nicht an.

Soweit der Angeklagte mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit a (richtig: 9 lit b) StPO im Faktum I 3. freiwilligen Rücktritt vom Versuch behauptet, weil er von einem Diebstahl Abstand genommen habe, obwohl ihm dessen Vollendung nach der Situation durchaus möglich gewesen wäre, setzt sich der Beschwerdeführer über die erstgerichtliche Annahme hinweg, wonach es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil sich in der Sammelkabine zufällig auch Werner D aufhielt (S. 173 d.A.), und bringt damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO , teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1

dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird gemäß § 296 Abs 3 StPO mit abgesonderter Verfügung ein Gerichtstag anberaumt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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