OGH 9Os22/78

9Os22/78Tribunal supérieur14 mars 1978

Texte intégral

OGH 9Os22/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Dezember 1977, GZ. 5 d Vr 4526/77-44, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Merey und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Friedrich A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und der Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB, des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB und der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 28 Abs. 1, 129

StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen sowie die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen verschiedener Art, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß vom 17. Februar 1978, GZ. 9 Os 22/78-3, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann der dem Urteil zugrundeliegende nähere Sachverhalt entnommen werden.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat dem Angeklagten bei der Strafbemessung den Umstand, daß es beim Vergehen der Täuschung (Punkt 4. des Spruches) beim Versuch geblieben ist, zu Unrecht nicht als mildernd zu gute gehalten. Ferner war zu berücksichtigen, daß die Vorverurteilungen des Angeklagten bereits längere Zeit zurückliegen und er sich seither wohlverhalten hat, sowie der Umstand, daß nur ein verhältnismäßig geringer Schaden entstanden ist (§ 32 Abs. 3 StGB). Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht verhängte Strafe als überhöht und die Herabsetzung auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten und die Täterpersönlichkeit des Angeklagten für gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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