OGH 12Os19/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.1978
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.März l978 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Oktober 1977, GZ. 1 b Vr 5756/77-22, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.August 1933 geborene beschäftigungslose Tischlergeselle Kurt A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt und nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Vorstrafen, die Begehung zur Nachtzeit und den raschen Rückfall, als mildernd, daß die Tat beim Versuch geblieben ist.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 23.Februar 1978, GZ. 12 Os 19/78-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Da der Angeklagte auch schon früher in betrunkenem Zustand Straftaten begangen hat, konnte seine Alkoholisierung nicht als mildernd im Sinne des § 35 StGB gewertet werden. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, weshalb kein Anlaß zu einer Strafherabsetzung bestand.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.