OGH 6Ob172/72
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.10.1972
Kopf
SZ 45/114
Spruch
Grundlage des mit einem im pragmatisierten Dienstverhältnis stehenden Primararzt vertraglich vereinbarten Anspruches auf Behandlungsgebühren gemäß § 45 Abs 1 lit b nöKAG bleibt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Der Entgeltanspruch aus dieser Tätigkeit ist daher ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur, der Rechtsweg zu dessen Durchsetzung somit nicht zulässig
OGH 27. 10. 1972, 6 Ob 172/72 (OLG Wien 5 R 44/72; LGZ Wien 39 d Cg89/71)
Begründung
Der Kläger ist pragmatisierter Bediensteter der Beklagten. Er ist der Vorstand der Röntgenabteilung des Landeskrankenhauses X. Die Beklagte ist Spitalserhalter.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Zahlung des Betrages von S 329.871.- sA mit der Begründung, auf Grund der mit Wirkung ab 1. 1. 1960 getroffenen Vereinbarung stehe ihm dieser Betrag als Anteil der Behandlungsgebühr zu.
Das Erstgericht wies mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluß die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und erkannte mit seinem Urteil im Sinne des Klagebegehrens. Es stellte - soweit es in dem gegenständlichen Verfahrensstadium von Bedeutung ist - folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger wurde im März 1961 zum Primararzt ernannt. Beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wurden zwischen den Vertretern der beiden niederösterreichischen Gemeindevertreterverbände und der Ärztekammer für Niederösterreich Verhandlungen geführt, in welchem Ausmaß die Primarärzte an den seitens der Sozialversicherungsträger den Krankenanstalten zufließenden Behandlungsgebühren auf Grund des ab 1. 1. 1960 gültigen Krankenanstalten-Ambulanzvertrages beteiligt werden sollten. Über Empfehlung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung schloß der Träger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses X, die Beklagte, unter Berufung auf das Ergebnis der erwähnten Verhandlungen mit dem Kläger einen Vertrag, wonach er von den gemäß § 57 Abs 2 lit a nöKAG mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem gemäß § 60 dieses Gesetzes mit den niederösterreichischen Fürsorgebehörden vereinbarten Behandlungsgebühren (Krankenanstalten-Ambulanzvertrag und Fürsorge-Krankenhausvertrag) den näher bezeichneten Prozentsatz erhalte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Rechtsweg sei zulässig, da der Kläger seinen Anspruch auf einen Vertrag grunde. Er sei bei diesen Leistungen nicht als pragmatisierter Beamter, sondern als Vertragspartner des Versicherungsträgers tätig geworden und begehre seinen vollständigen Lohn.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten Folge, hob das Urteil und das ihm vorausgegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Entgeltsansprüche aus einem öffentlichen Dienstverhältnis könnten nicht im Rechtsweg ausgetragen werden. Soweit sich der Kläger auf einen Vertrag berufe, komme der in dieser enthaltenen Bezugnahme auf § 45 Abs 1 lit b nöKAG Bedeutung zu, der von Sondergebühren handle. Es sei lediglich ihre Höhe in dieser besonderen Form geregelt worden. Es wäre zu erwägen gewesen, diese Bezugsregelung im Wege eines Bescheides vorzunehmen. Auch wenn dies nicht geschehen sei, werde der öffentlich-rechtliche Charakter des Anspruches dadurch nicht berührt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Aus der Begründung:
Daß für Streitigkeiten über die Besoldung und die Gebühren aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Rechtsweg unzulässig ist, ist nicht zweifelhaft. Steht nun dem Kläger nach der von ihm bezogenen Vereinbarung mit der Beklagten ein Anspruch auf die mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und mit den niederösterreichischen Fürsorgeverbänden vereinbarten Behandlungsgebühren als Honorar iS des § 45 Abs 1 lit b nöKAG zu, so ist Grundlage dieses vom Kläger erhobenen Anspruches sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Primararzt der Beklagten, auf Grund dessen er verpflichtet ist, auch die im § 45 Abs 1 lit b bezeichneten Patienten, für die Sonderdienste geleistet werden, zu behandeln. Sein Entgeltanspruch aus dieser Tätigkeit ist daher ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur, weil er aus seiner Tätigkeit im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abzuleiten ist. Die mit Wirkung vom 1. 1. 1960 geschlossene Vereinbarung der Parteien regelt dagegen nur die Höhe des Entgeltsanspruches des Klägers. Der Rechtsgrund seiner Forderung wurde dadurch aber nicht geändert.
Erkannte damit das Berufungsgericht richtig, daß über eine nicht auf den Rechtsweg gehörende Sache verhandelt und entschieden wurde, so hat es mit Recht gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO das Urteil und das ihm vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Es mußte daher auch dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.