OGH 2Ob416/70

2Ob416/70Tribunal supérieur16 déc. 1970

Texte intégral

OGH 2Ob416/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1970

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachout als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pichler, Dr. Leidenfrost, Dr. Hager und Dr. Wurzinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann D*****, vertreten durch Dr. Hans Rogen, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagten Parteien 1.) Hans B*****, 2.) Josef B*****, beide vertreten durch Dr. Josef Tschikof, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen S 6.512,50 sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 23. September 1970, GZ 2 R 402/70-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 30. Juni 1970, GZ C 652/69-11, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 25. Juni 1969 fuhr der Kläger mit seinem PKW Marke Simca 1500, zu der am östlichen Ortsausgang von Spittal a. d. Drau gelegenen Mobil-Tankstelle Nowak, um zu tanken. Er blieb mit seinem Fahrzeug so vor der Spezialzapfsäule dieser Tankstelle stehen, daß der PKW nach rechts zur Bordsteinkante der Tankstelleninsel einen Abstand von 20 cm hatte. Nach dem Öffnen der Motorhaube seines Fahrzeuges von innen und einem Blick in den Rückspiegel, öffnete der Kläger die linke vordere Seitentür seines Fahrzeuges. In diesem Augenblick stieß das nachkommende, vom Beklagten Hans B***** gelenkte, dem Beklagten Josef B***** gehörige Fahrzeug, ein Wagen der Marke Ford Transit FK 1000, welcher links am abgestellten PKW des Klägers vorbeifuhr, gegen die vom Kläger ca 20 bis 25 cm geöffnete Wagentür seines Fahrzeuges. Bei diesem Zusammenstoß wurde beim PKW des Klägers die linke vordere Tür beschädigt. Da das Fahrzeug des Beklagten Josef B***** beim Anprall mit dem Heck nach rechts ausscherte, wurde beim PKW des Klägers auch der links rückwärtige Blinker beschädigt.

Der Kläger bezifferte die Kosten der Behebung dieser Unfallsschäden mit S 5.512,50 und die durch die Beschädigung eingetretene Wertminderung an seinem Fahrzeug mit S 1.000,--. Er begehrt vom Beklagten Hans B***** als Lenker und vom Beklagten Josef B***** als Halter des Kombifahrzeuges den Betrag von S 6.512,50 mit der Begründung, daß Hans B***** das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe. Dieser sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe es unterlassen, mit ihm Kontakt aufzunehmen. auch habe er keinen entsprechenden Seitenabstand zu seinem Fahrzeug eingehalten.

Die Beklagten wendeten ein, daß der Unfall ausschließlich darauf zurückzuführen sei, daß Hans B***** die Wagentür unvorsichtig geöffnet habe. Auch sei eine Wertminderung am Fahrzeug des Klägers nicht eingetreten.

Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von S 6.512,50 zu bezahlen. Es stellte fest:

Die Drautal-Bundesstraße beschreibt vor der Tankstelle in Richtung Osten eine weitgezogene Rechtskurve und ist anschließend über eine Strecke von 200 m eben und gerade. Zwischen dem südlichen Fahrbahnrand der Bundesstraße und der Tankstelle befindet sich eine Grüninsel. Diese ist zur Bundesstraße und zur Tankstelle durch einen 12 cm hohen Bordstein abgegrenzt. Die Zapfsäuleninsel befindet sich südlich des Grünstreifens. Die befahrbare Fläche zwischen der südlichen Grüninselbegrenzung und der Zapfsäuleninsel beträgt 4 m. Auch die Zapfsäuleninsel ist zur Fahrbahn durch einen Bordstein begrenzt. Von der Zapfsäule für Spezialbenzin bis zur westseitigen Tankstellenzufahrt beträgt die Entfernung 25 m. Vom Führersitz eines PKWs der Marke Simca, der vor der Zapfsäule für Spezialbenzin steht, kann über den Rückspiegel (innen und außen) sowohl die westseitige Tankstellenzufahrt als auch darüber hinaus ein 35 m langes Stück der Bundesstraße in Richtung Westen eingesehen werden. Ein toter Winkel über den linken äußeren Rückspiegel entsteht, wenn sich ein nachkommendes Fahrzeug auf etwa 7 m dem stehenden Fahrzeug aufgedeckt genähert hat. Ein auf der Bundesstraße von Westen nach Osten fahrender Fahrzeuglenker kann einen PKW, der vor der Zapfsäuleninsel steht, bereits aus einer Entfernung von 60 m sehen. Der Kläger fuhr von der Bundesstraße aus Westen kommend mit einer Geschwindigkeit von ca 20 bis 30 km/h in die Mobil-Tankstelle ein. Der Beklagte Hans B***** war dem PKW des Klägers auf der Bundesstraße in einer Entfernung von ca 20 m nachgefahren. Ca 50 m vor der Tankstelleneinfahrt betätigte er den rechten Blinker. Er fuhr nach dem Kläger mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/h in die Tankstelle ein. Als er zur Einfahrt der Tankstelle kam, blieb der Kläger gerade mit seinem PKW neben der Zapfsäule stehen. Der Kläger blieb im Wagen sitzen, ohne sich umzudrehen oder zurückzuschauen. Der Beklagte Hans B***** hatte die Absicht, sein Fahrzeug bei der Tankstelle abzustellen, weil er dort zu arbeiten hatte. Er versuchte, am PKW des Klägers links vorbeizufahren. Dabei hielt er mit seinem Fahrzeug einen Abstand von ca 20 cm zur linken Bordsteinkante ein. Für das Vorbeifahren verlangsamte der Beklagte Hans B***** die Geschwindigkeit noch etwas. Vor der Vorbeifahrt gab er kein Hupzeichen. Die Anstoßstelle beim Fahreug des Beklagten Josef B***** lag rechts vorne neben dem Scheinwerfer. Durch den Anstoß entstand beim PKW des Klägers eine Eindellung von etwa 50 cm, die senkrecht verlief. Der PKW des Klägers ist über alles 1,58 m breit, das Fahrzeug des Beklagten Josef B***** 1,80 m. Das Öffnen der Tür auf einen Spalt von 20 bis 30 cm kann innerhalb einer Sekunde erfolgen. In einer Sekunde legt ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h 4 m zurück. Bei dieser Geschwindigkeit beträgt der Bremsweg 1,20 m, der Gesamtanhalteweg, einschließlich einer Sekunde Bremseinleitungs- und Reaktionszeit, 5,20 m. Bei einer Geschwindigkeit von 15/km/h war es unmöglich, über die 12 cm hohe Bordsteinkante nach links auszuweichen. Beim PKW des Klägers handelt es sich um ein Fahreug mit dem Baujahr 1967 und einem Kilometerstand von 42.100 im Unfallszeitpunkt. Das Erstgericht folgerte daraus, daß der Beklagte Hans B***** damit rechnen mußte, daß die Tür des PKWs des Klägers geöffnet werde. Er hätte daher nicht ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Kläger an dessen Fahrzeug vorbeifahren dürfen. Eine Vorbeifahrt hätte darüber hinaus nur im Schrittempo erfolgen dürfen, so daß die gefahrene Geschwindigkeit von 15 km/h als überhöht angesehen werden müsse. In der Nichtbeachtung dieser Vorsichtsmaßregel liege das Verschulden des Beklagten Hans B*****, für welches auch der Beklagte Josef B***** als Halter des Fahrzeuges hafte. Der Kläger habe selbst dann, wenn er das Fahrzeug des Beklagten Josef B***** im Rückspiegel gesehen haben sollte, nicht damit rechnen müssen, daß der Lenker dieses Fahrzeuges an seinem PKW ohne Kontaktaufnahme vorbeifahren werde. Überdies müsse dem Kläger ein Öffnen der Tür um nur 25 cm zugebilligt werden. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, so daß dem Kläger der volle Klagsbetrag gebühre.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es nahm eine Verschuldensaufteilung von zwei Drittel zu einem Drittel zu Lasten der Beklagten vor und verurteilte sie demgemäß nur zur Bezahlung von S 4.341,67 sA und wies das Mehrbegehren von S 2.170,83 ab.

Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus:

Der Kläger hätte durchaus damit rechnen müssen, daß allenfalls ein anderer Verkehrsteilnehmer an seinem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, der sich seinerseits darauf verläßt, daß die linke Wagentür dieses PKWs nicht geöffnet werde. Bei einer gesamten Breite der Fahrbahn im Tankstellenbereich, gemessen zwischen Grüninsel und Zapfsäuleninsel, von 4 m, einem Abstand des PKWs des Klägers zur Zapfsäuleninsel von 20 cm und einer Breite dieses Fahrzeuges von 1,58 m seien für eine solche Durchfahrt noch 2,22 m vorhanden gewesen. Das sei eine Fahrbahnbreite, die auch unter den angetroffenen Verhältnissen ohne weiteres ausreichte, um mit ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen anstandslos passieren zu können. Auch die Erfahrung lehre, daß unter solchen und ähnlichen Bedingungen immer wieder an bei Tankstellen zum Tanken abgestellten Fahrzeugen vorbeigefahren werde, sei es durch andere Tankstellenkunden, sei es durch ungeduldige Kaufinteressenten, sei es auch nur, um im Tankstellenbereich zu wenden. Habe aber der Kläger mit einer solchen Möglichkeit rechnen müssen, so könne er sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensgrundsatz zurückziehen. Es müsse von ihm vielmehr verlangt werden, daß er sich vor dem Öffnen der Wagentür gehörig davon überzeugt, ob es dadurch nicht zu einer Gefährdung anderer Personen oder Verkehrsteilnehmer kommt, und daß er sein Verhalten den gewonnenen Erkenntnissen anpasse. Das habe der Kläger aber nicht getan.

Bei Abwägung des Verschuldens müsse vor allem berücksichtigt werden, daß die Sorglosigkeit des Beklagten Hans B***** doch erheblich schwerer wiege als das Fehlverhalten des Klägers. Hans B***** habe eher mit einem Öffnen der Tür des zum Tanken abgestellten PKWs des Klägers rechnen müssen, als der Kläger mit der Vorbeifahrt eines Fahrzeuges ohne Kontaktaufnahme. Eine Verschuldensaufteilung von zwei Drittel zu Lasten des Beklagten entspreche dem Verschuldensgehalt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision beider Parteien gemäß § 503 Z 4 ZPO. Der Kläger beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß ihm ein weiterer Betrag von S 2.170,83 sA zugesprochen werde, oder, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache an eines der Untergerichte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werde. Die Beklagten fechten das Urteil insoweit an, als dem Klagebegehren in einem Betrag von S 4.341,67 sA stattgegeben wurde und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 4.984,50 sA abgewiesen werde. Beide Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Revisionen sind unbegründet.

Der Kläger durfte, nachdem er mit seinem Fahrzeug neben der Zapfsäuleninsel gehalten hatte, gemäß § 23 Abs 4 StVO die Fahrzeugtür so lange nicht öffnen, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten. Grundsätzlich kann der Lenker eines an einem abgestellten Fahrzeug vorbeifahrenden Kraftwagens darauf vertrauen, daß seine Vorbeifahrt am abgestellten Wagen nicht durch ein für die Verhältnisse zu weites Öffnen der Wagentür des abgestellten Wagens beeinträchtigt wird (§§ 17 Abs 1, 15 Abs 4 StVO). In dem hier vorliegenden Fall konnte der Beklagte Hans B***** aber nicht darauf vertrauen (§ 3 StVO), daß er an dem abgestellten Fahrzeug des Klägers ungehindert werde vorbeifahren können, weil bei einer Fahrbahnbreite von 4 m, einem Seitenabstand beider Fahrzeuge von den Bordsteinkanten von je 20 cm und einer Breite der Fahrzeuge von 1,58 m bzw 1,80 m nur mehr ein Zwischenraum zwischen den beiden Fahrzeugen von 20 cm übrig blieb, wozu noch kam, daß nach dem Anhalten des Fahrzeuges des Klägers vor einer Zapfsäule der Tankstelle, damit zu rechnen war, daß der Kläger allenfalls aussteigen werde und daß ein Vorbeifahren an einem zum Tanken abgestellten Fahrzeug zwar vorkommt, aber durchaus nicht die Regel ist. Der Beklagte Hans B***** konnte daher ein der Vorschrift des § 23 Abs 4 StVO entsprechendes Verhalten des Klägers nicht mit Sicherheit erwarten.

Dem Kläger unterlief ein Aufmerksamkeitsfehler, weil er, als er die Wagentüre öffnete, nicht auf den vorbeifahrenden Wagen des beklagten Lenkers Hans B***** achtete. Dieser hätte aber das Verhalten des Klägers beobachten und dementsprechend auch langsamer an dem abgestellten Fahrzeug vorbeifahren sollen. Die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 15 km/h war unter diesen Verhältnissen zu hoch. Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ist dem Berufungsgericht zu folgen und eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen. Dies entspricht dem höheren Verschulden des Beklagten Hans B*****, der ja das Fahrzeug des Klägers beobachten und darnach sein Verhalten einrichten konnte, während das Verschulden des Klägers geringer ist, weil ihm ein einfacher Aufmerksamkeitsfehler beim Öffnen der Wagentür anzulasten ist.

Beide Revisionen müssen aus diesem Grund erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO bzw § 40 ZPO. Für die Revisionen selbst waren Kosten nicht zuzusprechen, weil sie erfolglos waren. Hinsichtlich der Revisionsmitteilungen ergibt sich, daß das Revisionsinteresse des Klägers S 2.170,83, das der Beklagten S 2.713,67 beträgt, also annähernd gleich hoch ist, so daß die gegenseitige Kostenaufhebung begründet ist.

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