OGH 1Ob408/61

1Ob408/61Tribunal supérieur4 oct. 1961

Texte intégral

OGH 1Ob408/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Pflegschaftssache der mj Gabriele W*****, geb. am 9. März 1950, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Ingeborg F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Klee, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 6. September 1961, GZ 43 R 581/61-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 28. August 1961, GZ 3 P 116/60-16, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 28. 8. 1961, ON 16, hat das Erstgericht unter anderem in der oben bezeichneten Pflegschaftssache

1. ) den ehelichen Vater Dr. Erich W***** pflegschaftsbehördlich ermächtigt, seine Tochter Gabriele W***** in dem Pensionat Ste Marie des Anges, Sion, Schweiz, unterzubringen und hat die eheliche Mutter Ingeborg F***** angewiesen, die Minderjährige mit den Sachen, die sie benötigt, sofern sie in ihrem Besitze sind, dem Vater auszufolgen und

2. ) ausgesprochen, dass die Minderjährige auch für die Zeit, die sie außerhalb des Pensionats verbringt, weiterhin in Pflege und Erziehung der Mutter bleibt und dass das Besuchsrecht des Vaters unberührt bleibt, soweit es mit der Unterbringung in dem Pensionat vereinbar ist.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Mutter gegen diese Verfügungen mit Beschluss vom 6. 9. 1961, ON 21, keine Folge gegeben. Gegen den Beschluss der zweiten Instanz hat die Mutter Revisionsrekurs wegen Nullität und Gesetzeswidrigkeit erhoben. Der Revisionsrekurs ist nach § 16 AußStrPat unzulässig.

Nach dieser Gesetzesstelle ist bei Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes durch das Rekursgericht eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.

Eine Nullität erblickt die Mutter darin,

a) dass sie nach Einvernahme von Lehrpersonen über den Schulerfolg des Kindes nicht neuerlich gehört wurde.

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