OGH 8Os192/61

8Os192/61Tribunal supérieur20 sept. 1961

Texte intégral

OGH 8Os192/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mironovici, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller und Dr. Reiter als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Keber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois F***** wegen des Verbrechens des Betrugs nach den §§ 197, 199a StG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 12. April 1961, GZ 6 Vr 1668/60-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts hinderte der Angeklagte Alois F***** am 20. 5. 1960 in W***** die Lenkerin eines Personenkraftwagens, Maria D*****, die über den Gehsteig der Igasse in eine Garage fahren wollte, dadurch an der Einfahrt, dass er auf dem Gehsteig hin- und herging. Die Aufforderung der Genannten, Platz zu machen, beantwortete er mit einer höhnischen Bemerkung, dann beschimpfte er Maria D und spuckte ihr durch die geöffnete Wagentüre, ins Gesicht. Als Maria D***** neuerlich Anstalten traf, über den Gehsteig in die Garage zu fahren, setzte sich der Angeklagte auf die Kühlerhaube des Kraftwagens, der sich noch nicht wieder in Bewegung gesetzt hatte, ließ sich sodann hilferufend zu Boden fallen und schrie, dass das Blut schon rinne. Maria D***** stieg aus, überzeugte sich davon, dass dem Angeklagten nichts geschehen war, und erstattete sodann noch am selben Tage bei der Gendarmerie die Anzeige. Der Angeklagte behauptete, vor der Gendarmerie vernommen, entgegen der Wahrheit, dass er von dem von Maria D***** gelenkten Kraftwagen zu Boden gestoßen worden sei und Maria D***** ihn beschimpft und angespuckt habe. Er wurde, nachdem auf Grund dieser falschen Angaben gegen Maria D***** zu AZ U 815/60 des Bezirksgerichts Tulln ein Verfahren wegen der Übertretung nach § 431 StG eingeleitet worden war, in der in dieser Strafsache am 27. 7. 1960 durchgeführten Hauptverhandlung als Zeuge vernommen und hielt die vor der Gendarmerie gemachten Angaben aufrecht; er sagte entgegen der Wahrheit und wider besseres Wissen aus, dass Maria D***** mit ihrem Wagen zweimal gegen ihn losgefahren sei; er sei von dem Wagen zu Boden gestoßen worden und habe dadurch eine Rippenprellung erlitten; nicht er habe Maria D*****, sondern diese habe ihn angespuckt.

Auf Grund dieses Sachverhalts sprach das Erstgericht den Angeklagten des Verbrechens des Betrugs nach den §§ 197, 199a StG schuldig.

Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer ziffernmäßig auf § 281 Z 5 und 9b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Z 5 StPO bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Ersturteil insoweit, als es die Aussagen der Zeugen Maria D***** und Franz D***** als glaubwürdig, die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage, des Zeugen Alois V***** als unglaubwürdig bezeichne, eine nur unzureichende Begründung aufweise. Das Erstgericht bleibe insbesondere jede Erklärung dafür schuldig, dass dem Zeugen V***** der Glauben versagt worden ist. Das verurteilende Erkenntnis stütze sich auf Vermutungen und bloße Annahmen, dem Angeklagten sei das vom Erstgericht festgestellte Verhalten gar nicht zuzutrauen, ein Werturteil über Maria D***** könne nicht schon nach einer kurzen Vernehmung vor Gericht, sondern nur nach Erforschung des Charakters und der psychischen Veranlagung der Zeugin abgegeben werden.

Mit diesen Ausführungen wird kein formeller Begründungsmangel im Sinne des § 281 Z 5 StPO aufgezeigt, sondern lediglich nach der Art einer dem Beschwerdeführer verwehrten Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft. Das Erstgericht hat sich in den Urteilsgründen mit allen wesentlichen Verfahrensergebnissen eingehend auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, auf Grund welcher Umstände es zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gekommen ist. Es hat die von Maria D***** einerseits und von dem Angeklagten andererseits gemachten Angaben einer eingehenden Würdigung unterzogen, in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und aller Lebenserfahrung dargestellt, welche Tatsachen gegen die Richtigkeit der vom Angeklagten aufgestellten Behauptungen sprechen, dabei die Aussagen der übrigen Zeugen berücksichtigt und somit gezeigt, dass es seiner im § 258 Abs 2 StPO normierten Verpflichtung, die Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, nachgekommen ist. Dies gilt im besonderen auch für die von dem Zeugen Alois V***** abgelegte Aussage, der das Erstgericht den Glauben nicht nur deswegen versagte, weil sie im Widerspruch zu den von anderen Zeugen gemachten Angaben steht, sondern auch mit Rücksicht auf die Behauptung des Zeugen, den Angeklagten neben dem Kraftwagen der Maria D***** liegen gesehen, trotzdem aber mit ihm unmittelbar danach nichts über diesen Vorfall - wohl aber über etwas anderes - gesprochen zu haben.

Es trifft aber auch der weitere Beschwerdeeinwand nicht zu, dass das Ersturteil an einem inneren Widerspruch deswegen leide, weil das Erstgericht einerseits feststelle, Maria D***** habe, ehe sie zur Garage fuhr, Waren für ihr Gemischtwarengeschäft ausgeladen, andererseits aber ausspreche, dass Maria D***** nach ihrer Rückkehr - von der Besorgung dieser Waren - aus Angst vor dem auf der Straße stehenden Angeklagten nicht sofort in die Garage gefahren sei. Der bekämpfte Widerspruch liegt schon deswegen nicht vor, weil sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben haben, dass die von Maria D***** besorgten Waren nicht auch aus der Garage ohne besondere Schwierigkeit in das Geschäft hätten gebracht werden können. Im Übrigen betrifft dieser Einwand der Beschwerde keine entscheidende Tatsache.

Die Feststellung schließlich, dass Maria D***** beim Abbiegen zur Garage im Schritt gefahren ist, findet entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in den Verfahrensergebnissen ihre ausreichende Deckung.

Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 5 StPO liegt somit nicht vor.

Zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Z 9b StPO wird vorgebracht, die Feststellung des Erstgerichts, dass die Schädelverletzungen des Angeklagten im Hinblick auf ihre Lage nicht geeignet seien, die Gehirn- und Nervenfunktionen zu beeinträchtigen, „genüge nicht“. Eine psychiatrische Untersuchung des Angeklagten, die vorzunehmen gewesen wäre, hätte unter Umständen die Strafbarkeit der Tat aufhebende Tatsachen ergeben.

Mit diesem Vorbringen wird nicht der ziffernmäßig angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, sondern der Sache nach das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft gerügt. Die Verfahrensrüge muss aber schon deswegen erfolglos bleiben, weil es ihr an der unerlässlichen prozessualen Grundlage eines von dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrags fehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher teils gemäß dem § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß dem § 285d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 202 StG unter Anwendung des § 55 StG zur Strafe des Kerkers in der Dauer von vier Monaten, verschärft durch ein hartes Lager und einen Fasttag wöchentlich. Bei der Bemessung dieser Strafe nahm das Gericht als mildernd nichts, als erschwerend dagegen den Umstand an, dass die falsche Aussage Maria D***** in Gefahr brachte, wegen der Übertretung nach dem § 431 StG verurteilt zu werden. Von der Bestimmung des § 55 StG wurde wegen der Sorgepflichten des Verurteilten für die Ehefrau Gebrauch gemacht.

Das Strafmaß wird vom Angeklagten als zu hoch, von der Staatsanwaltschaft als zu gering bekämpft. Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung außerdem die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung an.

Es kommt weder der einen noch der anderen Berufung Berechtigung zu. Das Strafausmaß kann, da die Bestimmung des § 55 StG zu Recht angewendet und die nach dieser Gesetzesstelle verkürzte Strafe entsprechend verschärft wurde, noch als ausreichend angesehen werden. Die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung kommt nach der Beschaffenheit der Straftat und mit Rücksicht darauf nicht in Betracht, dass der Angeklagte innerhalb der ihm mit einer früheren Verurteilung (§§ 81, 312 StG) nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung gewährten Probezeit neuerlich ein Verbrechen begangen hat.

Demgemäß war auch den Berufungen ein Erfolg zu versagen.

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