OGH 8Os142/61

8Os142/61Tribunal supérieur26 mai 1961

Texte intégral

OGH 8Os142/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1961 unter dem Vorsitze des Senatspräsidenten Dr. Mironovici, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller als Richter, dann des Richteramtsanwärters Johann Kierner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst W***** wegen des Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. Jänner 1961, GZ 6 Vr 1907/60-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Möller, der Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Aggermann, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ernst W***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG (P 1 des Urteilssatzes) und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der wiederholt, darunter zweimal wegen des Verbrechens der versuchten Schändung nach den §§ 8, 128 StG bzw des Verbrechens der Schändung und der Notzucht nach den §§ 127, 128 StG vorbestrafte Angeklagte Ernst W***** des Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG, der Übertretung der gröblichen und öffentliches Ärgernis verursachenden Verletzung der Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit nach dem § 516 StG und der Übertretung der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach dem § 468 StG schuldig erkannt, begangen dadurch, dass er in W*****, Gemeinde S*****,

1. ) am 27. 10. 1960 ein Mädchen unter 14 Jahren, nämlich die am 15. 12. 1948 geborene Helga B*****, dadurch, dass er deren Rock hochhob, eine Hand unter ihre Unterhose führte, ihr Gesäß abgriff und das Mädchen gegen sein entblößtes Glied drückte, zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im § 127 StG bezeichnete Weise geschlechtlich missbraucht,

2. ) die Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit gröblich und auf eine öffentliches Ärgernis erregende Art verletzt hat, und zwar, dadurch, dass er

a) am 22. 10. 1960 vor mehreren Mädchen sein Glied entblößte, unsittliche Redensarten führte und diese Mädchen aufforderte, den Rock hochzuheben,

b) am 27. 10. 1960 dadurch, dass er den Mädchen Maria B*****, Helga B***** und Anneliese B***** mit entblößtem Gliede nachlief und sich dabei äußerte: "Lasst mich, lasst mich, ich leih' ihn Euch ja",

3. ) in der Nacht zum 28. 10. 1960 in M***** durch Ausbrechen des eisernen Fensterkreuzes des Gemeindearrestes und Beschädigung des Kellerfensterkreuzes fremdes Eigentum zum Nachteil der Gemeinde M***** in einem 1.500 S nicht übersteigenden Betrage, nämlich von 200 S, boshaft beschädigt hat.

Dieses Urteil lässt der Angeklagte im Punkt 2a des Urteilssatzes unangefochten, bekämpft es jedoch hinsichtlich der übrigen Schuldsprüche (P 1, 2b und 3 des Urteilssatzes) mit einer auf den § 281 Z 4, 5, 9a, 9b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung nicht aberkannt werden kann. Dies ist der Fall, soweit die Beschwerde unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 9 lit a StPO zum Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem § 128 StG vorbringt, es mangle dem Urteil an Feststellungen darüber, ob dem Angeklagten zur Zeit der Tat das Alter des (körperlich) gut entwickelten Mädchens Helga B***** bekannt gewesen sei und er gewusst habe, dass es sich um eine Unmündige handle.

Das angefochtene Urteil stellt zwar im Urteilssatze fest, dass Helga B***** am 15. 12. 1948 geboren ist, daher zur Zeit der Tat noch nicht 14 Jahre alt war, lässt aber Feststellungen darüber vermissen, ob der Angeklagte das Alter des Kindes kannte oder doch, etwa mit Rücksicht auf das kindliche Aussehen des Mädchens, die Möglichkeit bewusst in Kauf nahm, es handle sich um eine Unmündige. Solcher Feststellungen hätte es umso eher bedurft, als Helga B***** nach dem Akteninhalt offensichtlich in sexuellen Dingen nicht ganz unerfahren ist, diese Frühreife über Ihr wahres Alter vielleicht hinwegtäuschen könnte und da auch aus dem Umstande, dass der Angeklagte die Familie B***** schon etwa 3 Jahre kannte, sein Wissen um das Alter des Kindes Helga deshalb nicht mit Sicherheit abgeleitet werden kann, wenn bedacht wird, dass der Angeklagte hinsichtlich des Alters der Schwestern der Helga B*****, Maria und Anneliese - letztere war zur Zeit des Vorfalls vom 22. 10. 1960 knapp über 14 Jahre alt - beim Untersuchungsrichter (S 11 a verso) nur anzugeben vermochte, dass diese Mädchen seiner Meinung nach schon das schulpflichtige Alter überschritten hatten.

Mangels jedweder die subjektive Tatseite betreffenden Feststellung durch das Erstgericht war unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in diesem Belange nicht zu umgehen.

Im Übrigen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu. Das gilt sowohl hinsichtlich des weiteren Vorbringens zum Tatbestande des Verbrechens nach dem § 128 StG als auch hinsichtlich der Ausführungen bezüglich der übrigen angefochtenen Teile des Schuldspruchs.

Soweit sich die Beschwerde unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 5 StPO dagegen wendet, dass das Erstgericht den Aussagen der den Angeklagten belastenden Mädchen Glauben geschenkt hat, und auf deren sittliche Verdorbenheit, deren Unglaubwürdigkeit und deren Widersprüche in den Aussagen verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich das angefochtene Urteil mit all' diesen Umständen zureichend auseinandergesetzt hat und in freier Beweiswürdigung zur Feststellung gekommen ist, den Aussagen der Mädchen sei Glauben zu schenken; die Beschwerde zeigt daher in Wahrheit keinen Nichtigkeitsgrund auf, sondern versucht lediglich, die im Übrigen unbedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung mit dem Ziele zu bekämpfen, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruche zu verhelfen; auf dieses Vorbringen konnte daher nicht weiter eingegangen werden.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 9 lit a StPO bringt die Beschwerde zum Schuldspruche nach dem § 128 StG noch vor, die vom Erstgerichte festgestellten Tathandlungen des Angeklagten - die subjektive Tatseite vorausgesetzt - erfüllten nicht den Tatbestand des Verbrechens der Schändung, bzw es könne in der Verhaltensweise des Angeklagten nur der Versuch des Verbrechens erblickt werden.

Hiezu ist der Beschwerde folgendes entgegen zu halten:

Das Tatbild des vollendeten Verbrechens der Schändung setzt Handlungen des Täters voraus, die sich als ein auf eine andere Weise als durch Beischlaf verübter geschlechtlicher Missbrauch darstellen; ein solcher Missbrauch wiederum erfordert die geschlechtliche Berührung der Körper des Täters und des Opfers; geschlechtlich ist die Berührung dann, wenn zur Geschlechtssphäre gehörige Körperstellen des Täters oder des Opfers mit dem Körper des anderen an der Handlung Beteiligten in Berührung gebracht werden (Altmann-Jacob S 337, Nowakowski S 153, SSt XX/20, RZ 1955 S 9, RZ 1960 S 24). Im gegebenen Falle waren der Angeklagte und das unmündige Mädchen nach den Urteilsfeststellungen körperlich an der Handlung in der Weise beteiligt, dass der Angeklagte seinen eigenen entblößten Geschlechtsteil mit dem Körper des Kindes in Berührung brachte. Diese Handlungsweise des Angeklagten würde daher nach dem oben Gesagten eindeutig das Tatbild des vollendeten Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG verwirklichen.

Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Z 9b StPO wendet sich die Beschwerde wieder gegen die Urteilsannahme, der Angeklagte sei am 27. 10. 1960 nicht voll berauscht gewesen, und behauptet, die eigene Erklärung des Angeklagten, nicht volltrunken gewesen zu sein, beweise noch gar nichts, dagegen schließe der Genuss von 1 l Schnaps den Gebrauch der Vernunft völlig aus, für die volle Berauschung sei nicht erforderlich, dass jede Geistestätigkeit aufgehoben sei, sondern nur, dass der Trunkene nicht mehr in der Lage sei, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen. Wenngleich der Beschwerde in letzterem Belange zuzustimmen ist, können sich im gegebenen Falle diese an sich zutreffenden Überlegungen nicht zu Gunsten des Angeklagten auswirken, wie folgende Erwägungen ergeben.

Unter voller Berauschung im Sinne der §§ 2 lit c und 523 StG ist ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand zu verstehen, in dem der Täter, ohne dass seine Geistesfunktionen vollkommen aufgehoben wären, nicht mehr imstande ist, Verstand und Vernunft zu gebrauchen, und es ihm daher an der Einsicht in die Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens fehlt. Eine volle Berauschung stellt sich somit als hochgradige Trübung des Bewusstseins dar, die Verknüpfung der Vorgänge in der Außenwelt mit dem Bewusstsein wird nur unvollkommen vollzogen, sodass der Gedankenablauf beim Täter zufolge seiner alkoholischen Beeinträchtigung zu einer falschen Beurteilung der Umwelt führt (JB1 1956 S 104, EvBl 1955 Nr 12, EvBl 1961 Nr 92 ua).

Ob der Täter in einem solchen Zustand hochgradiger durch alkoholische Beeinflussung bedingten Bewusstseinstrübung handelte und daher im Rechtssinne voll berauscht war, ist nach obigen Ausführungen an Hand des von ihm an den Tag gelegten Verhaltens zu prüfen.

Im vorliegenden Falle hat das Schöffengericht ausgesprochen, dass der Angeklagte am 27. 10. 1960 zweimal den Mädchen mit entblößtem Geschlechtsteil nachlief, dabei unzüchtige Redensarten führte, nach anschließender Festnahme im Gemeindearrest seinen Ausbruch vorbereitete und durchführte, also Handlungen setzte, die durchaus logisch und folgerichtig sind. Das Schöffengericht hat damit ein Verhalten festgestellt, das weder nach Anlass oder Hergang Anzeichen einer hochgradigen, bis zur Kontaktlosigkeit mit der Umwelt führenden Bewusstseinstrübung erkennen lässt, der Angeklagte hatte nach diesen Feststellungen die Unterscheidungs- und Dispositionsfähigkeit keineswegs verloren, was er im Übrigen auch selbst zugab (Angaben vor der Gendarmerie S 35 und bei der Hauptverhandlung S 75). Es kann aber auch nicht etwa davon gesprochen werden, dass die Tat des Angeklagten etwa absolut sinnlos gewesen und in einem krassen Gegensatz zum Charakter des Täters gestanden wäre (vgl hiezu Rittler I², S 179).

Den Beweisergebnissen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Angeklagte die Vorgänge in seiner Umwelt durchaus richtig beurteilte, indem er einzelne Teilphasen des Geschehens, soweit er sie in Anbetracht seiner die Vorgänge am 27. 10. 1960 größtenteils leugnenden Darstellung zugeben zu können vermeinte, ausführlich schilderte. Mag die Handlungsweise des Angeklagten auch nur durch den Mangel an jeglicher Hemmung erklärt werden können, so ist auch mit dieser Überlegung für ihn nichts gewonnen, weil auch ein durch Alkoholgenuss bewirkter derartiger Mangel an Hemmungen noch kein Kriterium für die Annahme einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden vollen Berauschung ist: Jede Trunkenheit führt zum Abbau von Hemmungen, die den Berauschten, wäre er nüchtern gewesen, möglicherweise von der Tat, abgehalten hätten (vgl RZ 1957 S 22).

Das Schöffengericht hat daher zutreffend die Annahme einer vollen Berauschung des Angeklagten bei den Vorfällen vom 27. 10. und in der Nacht zum 28. 10. 1960 abgelehnt. Es kann daher auch nicht mit Recht gesagt werden, dass das angefochtene Urteil mit dem von der Beschwerde geltend gemachten Nichtigkeitsgrunde des § 281 Z 5 StPO behaftet wäre.

Damit erweist sich auch die auf den § 281 Z 4 StPO gestützte Verfahrensrüge als unberechtigt, soweit sie eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten deshalb für gegeben erachtet, weil das Erstgericht seinen Beweisantrag auf Zuziehung eines Sachverständigen über seinen Trunkenheitsgrad mit der Begründung abgelehnt hatte, der Angeklagte habe selbst niemals eine Volltrunkenheit behauptet. Soweit sie vermeint, das Erstgericht sei gar nicht in der Lage gewesen, über die Trunkenheit des Angeklagten ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, genügt es, auf die obigen Darlegungen zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Z 9b StPO zu verweisen. Die Ablehnung dieses Beweisantrags durch das Erstgericht entsprach daher der Sach- und Rechtslage.

Aber auch der Antrag auf Feststellung der Sichtverhältnisse am Abend des 27. 10. 1960 war nicht zielführend. Es kann nicht übersehen werden, dass sich der Angeklagte nach der ganzen Sachlage immer in der nächsten Nähe der Belastungszeugen aufgehalten hat, sodass diese immerhin günstige Wahrnehmungsmöglichkeiten hatten.

Zufolge teilweiser Berechtigung der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in teilweiser Stattgebung derselben wie im Spruche zu erkennen und im Übrigen die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

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