OGH 8Os171/61
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.05.1961
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mironovici und im Beisein der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sprung als Schriftführer in der Strafsache gegen Viktor A***** wegen des Verbrechens der Notzucht nach dem § 127 StG nach Anhörung der Generalprokuratur in nicht öffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 1960, GZ 8 b Vr 6470/58-71, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. ) Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. ) Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird mit gesonderter Verfügung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt, weil sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach dem § 290 Abs 1 StPO zustehende Befugnis hinsichtlich des Strafausspruchs vorbehalten will.
Gründe:
Begründung
Gegen den durch das Erstgericht erfolgten Schuldspruch des Angeklagten Viktor A***** wegen Verbrechens der Notzucht nach dem § 127 StG richtet sich seine auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 5 und 9b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Den Urteilsfeststellungen zufolge versetzte der Angeklagte, der im Spital in K***** als Operationsdiener und zu anderen Dienstleistungen wie Portierdienste, Reparaturarbeiten und Botengänge in Verwendung stand, am 21. 3. 1958 in den späten Abendstunden die damals 151/2jährige Patientin Irmentraud Z*****, indem er ihr eine größere Menge Wein zu trinken gab, vorsätzlich in einen Rauschzustand, demzufolge sie in tiefen Schlaf versank und vollzog an ihr in diesem ihm zum Bewusstsein gekommenen Zustand der Wehr- bzw Bewusstlosigkeit den Beischlaf. Die Verantwortung des Angeklagten, von dem Mädchen durch Abdecken ihres Körpers und Führen seiner Hand zu dessen Geschlechtsteil zu der Tat angeregt und veranlasst worden zu sein, lehnte das Erstgericht als durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens widerlegt ab. Es nahm vielmehr als erwiesen an, dass der Angeklagte den durch ihn vorsätzlich herbeigeführten Zustand des durch übermäßigen Alkoholgenuss bedingten tiefen Schlafes des Mädchens bewusst zum geschlechtlichen Missbrauch desselben ausnützte und an dem schlafenden Mädchen den Beischlaf ausübte, wobei Irmentraud Z***** erst munter wurde und zu einer Reaktion fähig war, als der Angeklagte sein Glied in ihre Scheide bereits eingeführt hatte. Das Gericht traf weiters die Feststellung, dass durch den Verkehr eine Schwängerung des Mädchens eingetreten ist.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 5 StPO setzt sich der Beschwerdeführer zunächst in äußerst weitwendiger Weise mit der Person der Irmentraud Z***** in der ihr seitens des erkennenden Gerichts zugebilligten Glaubwürdigkeit ihrer Zeugenaussage auseinander. Alles, was zu diesem Punkt vorgebracht wird, erschöpft sich in Wahrheit in dem Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, ein Vorgang, der bei Anfechtung eines schöffengerichtlichen Urteils bekanntlich nicht zulässig ist. Das Erstgericht hat sich über die Person des Mädchens und dessen Glaubwürdigkeit ein persönliches Bild gemacht, es hat überdies die Sachverständigen Prof. Dr. Friedrich S***** und Doz. Dr. Werner B***** zur Erstattung von Gutachten herangezogen und hat diese Gutachten im Urteil verwertet. Der gegen das Urteil in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, das Gericht hätte den Inhalt der Gutachten nur unvollständig herangezogen, entbehrt jeglicher Berechtigung, denn sämtliche für die Beurteilung des gegenständlichen Straffalles bedeutsamen in den Gutachten angeführten Umständen sind im Urteil zur Verwertung gekommen. - Dass Irmentraud Z***** infolge ihres Zustandes nur "einen Torso des Geschehens" im Gedächtnis hatte und daher, was das Erstgericht in seinen Feststellungen berücksichtigt, für die Zeit zwischen dem Einschlafen und dem Erwachen keine zweckentsprechende Angaben machen konnte, kann sich nach der Überzeugung des Erstgerichts nicht dahin auswirken, dass ihren Angaben keine volle Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könnte und dass ihr die absolute Verlässlichkeit abgesprochen werden müsste.
Dass das Gericht das seitens des Angeklagten vorgenommene Spreizen der Beine des schlafenden Mädchens, bevor er an ihm den Beischlaf vollzog, als erwiesen annimmt und davon ausgeht, dass auch diese Handlungsweise des Angeklagten dem schlafenden und durch Alkohol benommenen Mädchen nicht zum Bewusstsein gekommen ist, versucht der Beschwerdeführer auch nur nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Das Erstgericht ist der Darstellung des Mädchens, auch diese Phase des Gesamtvorgangs nicht wahrgenommen zu haben, gefolgt, wobei das Gericht seinen diesbezüglichen Ausspruch zureichend und in einer den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Weise begründet Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass diese Behauptungen des Mädchens als ungewöhnlich bezeichnet werden müssten, beinhalten nicht das Aufzeigen eines Begründungsmangels.
Als Unvollständigkeit des Urteils wird in der Beschwerde auch die Tatsache herangezogen, dass das Erstgericht daraus, dass das Mädchen dem Angeklagten nur gedroht hat, es werde schreien, wenn er nicht sofort von ihm ablasse, dass es aber tatsächlich nicht geschrien hat keine Schlussfolgerungen gezogen hat. Auch damit hat der Beschwerdeführer nicht recht. Er übersieht, dass Irmentraud Z***** nach den Urteilsfeststellungen, als sie erwachte und den auf ihr liegenden Angeklagten bemerkte, wohl mit dem Schreien gedroht hat, aber infolge ihrer Benommenheit wieder eingeschlafen ist, ohne weiteren Widerstand zu leisten und ohne recht begriffen zu haben, was los ist (Urteil S 6). Auch diesem Vorbringen kann daher keine Berechtigung zukommen.
Die Tatsache, dass Irmentraud Z***** als Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt hat, nach dem Weingenuss "plötzlich" eingeschlafen zu sein (S 383 dA) musste im Urteil nicht unter Zitierung des Wortes "plötzlich" eine Erwähnung finden. Die im Urteil gebrauchte Wendung, das Mädchen war nach dem Weingenuss völlig benebelt, drehte sich um und schlief ein (Urteil S 21), kommt im Übrigen dem Sinne nach den Ausdruck plötzlich gleich. In diesem vom Erstgericht eingehaltenen Vorgang kann somit ein Begründungsmangel im Sinne des § 281 Z 5 StPO nicht erblickt werden.
Unbegründet ist der weitere auf den erwähnten Nichtigkeitsgrund gestützte Vorwurf eines inneren Widerspruchs des Urteils. Zwischen der auf S 5 des Urteils enthaltenen Feststellung, dass das Zimmer dunkel gewesen ist und nur durch die hereinscheinende Straßenbeleuchtung etwas erhellt war und der die gleiche Frage betreffenden Feststellung im Urteil auf S 25, dass das Krankenzimmer durch das von der Straße hereinflutende Licht erhellt gewesen ist, besteht kein Unterschied; man kann dem Beschwerdeführer nicht den Vorwurf ersparen, hier den Versuch zu machen, ein Spiel mit Worten zu treiben.
Dass das Urteil keine Anhaltspunkte dafür enthält, wie lange die Benommenheit des Mädchens gedauert hat, ist nur insoferne richtig, als das Gericht die Zeit der Benommenheit nicht in Minuten ausdrückt, was aber wohl als ganz überflüssig bezeichnet werden muss. Tatsache ist, dass das Gericht ausdrücklich ausspricht, die durch Schlaf bedingte Bewusstlosigkeit der Irmentraud Z***** habe von dem Augenblick des Einschlafens bis zu dem Moment gedauert, als sie den auf ihr liegenden, den Geschlechtsverkehr ausübenden Angeklagten bemerkte und die zweite Periode dieses Zustands habe nach einem kurzen Zeitpunkt des halben Wachseins bis zu dem Moment gedauert, als sie wahrnahm, dass der Angeklagte sich wieder anzog. Es erscheint demnach nahezu unerfindlich, diesen Urteilsausführungen den Vorwurf einer unzureichenden Begründung machen zu wollen.
Über zwei Seiten der Beschwerdeschrift sind Ausführungen gewidmet, die mit der Erklärung beginnen, dass weitere Feststellungen des Erstgerichts über das Tatgeschehen, wenn sie für die rechtliche Beurteilung auch nicht von entscheidender Bedeutung sind, nicht gänzlich unwidersprochen bleiben sollen. Auf diesen Teil der Ausführungen einzugehen, muss sich der Oberste Gerichtshof versagen. Der Beschwerdeführer erklärt ja selbst, dass die von ihm besprochenen Umstände nicht entscheidende Tatsachen betreffen. Damit spricht er ihnen eine Relevanz im Sinne des § 281 Z 5 StPO selbst ab.
Aus dem Gesagten erhellt, dass dem Urteil kein Begründungsmangel im Sinne des zitierten Nichtigkeitsgrundes anhaftet.
Mit der Rechtsrüge des § 281 Z 9b StPO, gemeint offenbar Z 9a, bemängelt der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen hinsichtlich der inneren Tatseite. Er führt hiezu aus, dass die Annahme des Erstgerichts "dem Angeklagten muss zu Bewusstsein gekommen sein, dass das Mädchen geschlafen hat", für die Annahme des subjektiven Tatbestands nicht ausreiche.
Der angerufene materiell-rechtliche Nichtigkeitsgrund ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Es trifft nicht zu, dass sich das Erstgericht nur in dem zitierten Satz - der nicht glücklich gefasst ist, aber unmissverständlich die Annahme des Erstgerichts wiedergibt, dass der Schlaf des Mädchens dem Angeklagten, zum Bewusstsein gekommen ist - mit der inneren Tatseite befasst. Das Erstgericht trifft vielmehr auf den Seiten 24 - 27 des Urteils die ausdrücklichen Feststellungen, dass die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet gewesen ist, das Mädchen durch Alkohol außerstande zu setzen, ihm Widerstand zu tun, dass er die Alkoholisierung des Mädchens absichtlich herbeigeführt hat, dass er dessen durch Alkoholgenuss und Schlaf bewirkte Bewusstlosigkeit erkannt hat und schließlich, dass er an dem Mädchen in Kenntnis dieses Zustands den Beischlaf ausgeführt hat.
Nur sämtliche hier angeführte Feststellungen zusammen können der Rechtsrüge zugrunde gelegt werden. Geht der Beschwerdeführer aber, wie im vorliegenden Fall, nicht von diesen sämtlichen, den subjektiven Tatbestand betreffenden Feststellungen aus, dann vergleicht er nicht das Urteil mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, sein Vorbringen entspricht daher nicht den Erfordernissen für die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Das Gleiche ist zu den auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9b StPO gestützten Ausführungen zu sagen, denenzufolge das Erstgericht dem Angeklagten zu Unrecht nicht einen Tatirrtum hinsichtlich seiner Kenntnis von dem Zustand des Mädchens zugebilligt habe. Ohne dass es erforderlich ist, sich mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift über das Liebesspiel und das Verhalten von Mann und Frau bei demselben - es soll hier nicht untersucht werden, ob sie überhaupt am Platz sind - auseinanderzusetzen, genügt unter Bezugnahme auf das im letzten Absatz Gesagte der Hinweis, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich hinsichtlich des Zustands des Mädchens in einem Irrtum befunden und habe nicht geglaubt, dass es schlafe, sondern habe vielmehr angenommen, die gezeigte Passivität könne als Zustimmung zur Duldung des Beischlafs gewertet werden, wohl seiner Verantwortung entspricht, aber nicht mit den Urteilsfeststellungen übereinstimmt. Die oben wiedergegebenen Urteilsfeststellungen aber hätte der Angeklagte, wollte er den angerufenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig ausführen, zum Ausgangspunkt seiner Rechtsrüge machen müssen und nicht seine vom Erstgericht als unglaubwürdig und als widerlegt bezeichnete Verantwortung.
Die Rechtsrüge ist daher in keinem Punkt zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war teils gemäß dem § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß dem § 285d Abs 1 Z 1 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei der nicht öffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Im Hinblick darauf, dass sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach dem § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis hinsichtlich des Strafausspruchs vorbehalten will, wird mit gesonderter Verfügung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden.