OGH 8Os130/61

8Os130/61Tribunal supérieur10 avr. 1961

Texte intégral

OGH 8Os130/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1961

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 1961 unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter, dann des Richteramtsanwärters Johann Kierner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann G***** wegen des Verbrechens nach dem § 87 StG und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz von 26. Jänner 1961, AZ 1 b Ns 278/60, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Möller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Staatsanwalt Dr. Voglauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 1961, AZ 1 b Ns 278/60, mit dem der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. März 1954, GZ 8 Vr 1762/5329, wegen der Verbrechen nach § 87 StG und nach den §§ 166, 167e StG zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 11 Jahren verurteilte Johann G***** (geb. am 27. November 1929) nach Verbüßung von 7 Jahren, 5 Monaten und 6 Tagen bei einem Strafrest von 3 Jahren, 6 Monaten und 24 Tagen am 27. Jänner 1961 gemäß dem § 12 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung unter Bestimmung einer Probezeit von 4 Jahren, die am 27. Jänner 1965 ende, zur Probe entlassen wurde, verletzt, insoweit er das Ausmaß der Probezeit in einem 3 Jahre, 6 Monate und 24 Tage übersteigenden Ausmaß bestimmt und demgemäß als Ende der Probezeit den 27. Jänner 1965 feststellt, das Gesetz in den Bestimmungen des § 12 Abs 4 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl Nr 277.

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinen Aussprüchen, die Probezeit betrage 4 Jahre und ende am 27. Jänner 1965, aufgehoben. Diese Aussprüche werden aus dem Beschluss ausgeschieden und durch die Aussprüche ersetzt, dass die Probezeit 3 Jahre, 6 Monate und 24 Tage dauert und demgemäß am 21. August 1964 endet.

Begründung

Gründe:

Aus den Akten 8 Vr 1762/53 des Landesgerichts Klagenfurt und den Personalakten Nr. 5472 der Männerstrafanstalt Graz ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschwornengericht vom 12. 11. 1953, 8 Vr 1762/5329, wegen der Verbrechen nach § 87 StG und nach den §§ 166, 167e StG zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 11 Jahren verurteilte Johann G***** (geb. am 27. 11. 1929) wurde nach Verbüßung von 7 Jahren, 5 Monaten und 6 Tagen mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. 1. 1961, 1 b Ns 278/60, am 27. 1. 1961 gemäß dem § 12 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung zur Probe entlassen. Dabei wurde festgestellt, dass noch ein Strafrest von 3 Jahren, 6 Monaten und 24 Tagen aushaftet, und eine Probezeit von 4 Jahren mit dem Bemerken bestimmt, dass die Probezeit am 27. 1. 1965 endet.

Dieser Beschluss, der unbekämpft geblieben ist, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 12 Abs 4 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl Nr 277 (die Novellierung dieser Bestimmung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1960 BGBl Nr 152/1960 ist gemäß Art IV dieses Gesetzes im gegebenen Falle nur hinsichtlich der zur Entscheidung berufenen Stelle von Bedeutung) dauert bei Strafgefangenen, die bedingt entlassen werden, die Probe so lange, als die Strafe gedauert hätte, mindestens aber 1 Jahr. Beträgt der Strafrest weniger als 3 Jahre, so kann die Probezeit auf dieses Maß ausgedehnt werden.

Im gegebenen Fall hätte die Strafe noch 3 Jahre, 6 Monate und 24 Tage bis zum 21. 8. 1964 gedauert. Da somit der Strafrest mehr als 3 Jahre beträgt, hätte die Probezeit nicht über das Maß des Strafrestes ausgedehnt werden dürfen, sie wäre vielmehr lediglich mit dem Ausmaß des Strafrestes zu bestimmen gewesen. Durch die Bestimmung einer Probezeit von 4 Jahren und durch den Ausspruch, dass die Probezeit (erst) am 27. 1. 1965 endet, ist das Gesetz in der zitierten Gesetzesbestimmung verletzt. Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteile des Johann G***** ausgewirkt hat, war der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. 1. 1961 1 b Ns 278/60 -, soweit er nach dem oben Angeführten das Gesetz verletzt, aufzuheben.

Der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.

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