OGH 4Ob106/60
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.12.1960
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider und Dr. Gitschthaler sowie die Beisitzer Dr. Witek und Dr. Kolenaty als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria B*****, Vertreterin, , vertreten durch Dr. Norbert Ropper, Rechtsanwalt, Salzburg, Franz-Josef-Straße 3, wider die beklagte Partei Konkursmasse der Firma Br und Co KG, *****, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Erich Lihl, Rechtsanwalt, Wien I., Bartensteingasse 8, wegen 13.742 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 25. April 1960, GZ 3 Cg 20/59-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 8. April 1959, GZ Cr 98/59-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben, das angefochtene Urteil wird mit der Modifikation bestätigt, dass die Beklagte nach Maßgabe des Konkursverfahrens schuldig ist, der Klägerin den Betrag von 12.942 S brutto samt 4 % Zinsen seit 16. 3. 1959 und den Betrag von 800 S netto samt 4 % Zinsen seit 2. 3. 1959 und die mit 668,08 S, 1.933,97 S und 657,30 S bestimmten Kosten aller Instanzen zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die von der Beklagten mit dem Dienstvertrag vom 25. 11. 1958 als angestellte Vertreterin aufgenommen worden ist, verlangt von ihr die Bezahlung des Entgelts für die Zeit vom 15. 11. 1958 bis 15. 3. 1959 in der Höhe von 12.942 S und des Untermietzinses von 800 S für die viermonatige Benützung ihres Geschäftslokals im Hause Salzburg Maxglaner-Hauptstraße 3, durch die Beklagte in der Zeit vom 1. 12. 1958 bis 31. 3 1959.
Das Erstgericht gab der Klage mit Versäumungsurteil statt. Infolge Berufung der Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil, nachdem es das Beweisverfahren durchgeführt hatte. Es stellte fest, dass die Klägerin mit dem Dienstvertrag vom 25. 11. 1958 von der Beklagten angestellt worden sei und dass dieser Vertrag ebenso wie der Untermietvertrag vom gleichen Tag die Beklagte binde, wenngleich die Vertragsverfasser Dr. H***** und O***** von der Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen sein mögen. Nach der Besprechung und der Korrespondenz der Klägerin mit der Beklagten, insbesondere deren Briefen vom 21. 11. und 24. 11. 1958 habe die Klägerin annehmen müssen, dass die beiden Genannten von der Beklagten zum Vertragsabschluss ermächtigt seien. Nach dem Vertrag sei eine Probezeit von einem Monat ausgemacht worden und die entgiltige Anstellung der Klägerin sei davon abhängig gemacht worden, dass sie einen Mindestbruttoumsatz von 25.000 S erreiche. Dieses Probeverhältnis hätte die Beklagte nach der Meinung des Berufungsgerichtes umsomehr auflösen müssen, als mit Rücksicht auf den geforderten Mindestbruttoumsatz eine Beschäftigungspflicht der Beklagten bestanden habe. Mangels einer Auflösungserklärung der Beklagten sei das Dienstverhältnis in ein solches auf unbestimmte Zeit übergegangen. Erst mit dem Schreiben vom 29. 1. 1959, mit dem die Klägerin aufgefordert worden sei, die Vertreterbehelfe der Beklagten zurückzustellen, habe diese das Dienstverhältnis gekündigt. Die Beklagte müsse der Klägerin daher das Entgelt einschließlich der Kündigungsfrist bis 15. 3. 1959 in der Höhe von 11.000 S an Gehalt zuzüglich anteilsmäßiger Wohnungsbeihilfe von 110 S, anteilsmäßiger Weihnachtsremuneration von 916 S und anteilsmäßigen Urlaubsgeldes von 916 S bezahlen, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass die Klägerin am 10. 12. 1958 einen Autounfall gehabt und dadurch den Mindestbruttoumsatz von 25.000 S monatlich nicht erreicht habe. Außerdem gebühre der Klägerin der Untermietzins für zwei von der Beklagten untergemietete Räume ihres Geschäftslokals durch vier Monate in der Höhe von 800 S.
Nachdem das Berufungsgericht sein Urteil gefällt hatte, eröffnete das Handelsgericht Wien mit dem Beschluss vom 13. 5. 1960, S 23/60-2, über das Vermögen der Beklagten und ihres persönlich haftenden Gesellschafters Bruno Br***** das Konkursverfahren. Zum Masseverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Richard St***** bestellt. An seine Stelle trat auf Grund des Beschlusses des Konkursgerichtes vom 4. 7. 1960, S 23/60-100, der Rechtsanwalt Dr. Erich Lihl. Der Masseverwalter hat gemäß § 7 Abs 2 KO das Verfahren aufgenommen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Masseverwalters, worin er den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht und den Revisionsantrag stellt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass ein Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit nicht zustande gekommen sei. Nach dem Dienstvertrag gelte nämlich das Dienstverhältnis erst als abgeschlossen, wenn die Klägerin während einer einmonatigen Probezeit einen Mindestbruttoumsatz von 25.000 S erreicht habe. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen und die Beklagte brauche deshalb die Kündigungsentschädigung nicht zu bezahlen. Dieser Rechtsmeinung kann sich der Oberste Gerichtshof nicht anschließen. Aus dem Punkt 13. des Vertrages geht hervor, dass das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn es nicht innerhalb der vereinbarten Probezeit (von einem Monat) gelöst wird. Zusammen mit der von der Beklagten herangezogenen Vertragsbestimmung ergibt die Auslegung des Vertrages, dass ein Probedienstverhältnis zustande gekommen ist, dass die Beklagte aber berechtigt sein sollte, innerhalb der Probefrist von einem Monat das Verhältnis zu lösen, falls die Klägerin den Mindestbruttoumsatz von 25.000 S monatlich nicht erreichen sollte. Davon, dass das Probedienstverhältnis in diesem Fall von selbst erlöschen sollte, kann nach der Vertragsbestimmung des Punktes 13., in dem von einer Auflösung des Probedienstverhältnisses und davon gesprochen wird, dass beim Unterbleiben der Lösung das Dienstverhältnis in eines auf unbestimmte Zeit verlängert werde, nicht die Rede sein. Mit Rücksicht darauf, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes und der vorliegenden Korrespondenz die Beklagte innerhalb der Probezeit (25. 11. bis 25. 12. 1958) die Auflösung des Probedienstverhältnisses nicht erklärt hat, ist dieses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergegangen und die Beklagte konnte es nur durch Kündigung beenden. Bei dieser Rechtslage brauchte auf die Frage, warum die Klägerin den geforderten Mindestbruttoumsatz nicht von 25.000 S monatlich erreichen konnte, nicht eingegangen zu werden. Denn auch wenn der Zufall des Autounfalles und der dadurch herbeigeführten Unmöglichkeit der Kundenwerbung der Klägerin angelastet werden könnte, hätte die Beklagte die ihr dann vielleicht zustehende Möglichkeit der Vertragsauflösung durch ihre Untätigkeit unausgenützt gelassen.
Es ergibt sich, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Entgelt von der Beklagten verlangen kann. Die Höhe der Klagsforderung ist nicht weiter bestritten worden. Gegen die Zuerkennung des Untermietzinses ist von der Beklagten nichts vorgebracht worden.
Da der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, musste der Revision der Erfolg versagt werden, wobei mit Rücksicht auf das Konkursverfahren die aus dem Spruch ersichtliche Modifikation vorgenommen werden musste.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, 112 Abs 2 KO.