OGH 2Ob482/60

2Ob482/60Tribunal supérieur16 déc. 1960

Texte intégral

OGH 2Ob482/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl G*****, Hilfsarbeiter in , vertreten durch Dr. Max Kirchlechner, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wider die beklagte Partei Herbert P, Gasmechaniker in *****, vertreten durch Dr. Walter Sucharipa, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen 13.881,83 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1960, GZ 8 R 93/60-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 15. April 1960, GZ 2 Cg 431/58-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist - wie unbestritten feststeht - am 19. Dezember 1957 gegen 18 Uhr 15 auf der Bundesstraße Nr 8 in der Ortschaft Silberwald verunglückt. Er wurde, als er mit dem Fahrrad in der Richtung gegen Wien fuhr, von dem Beklagten, der ein Motorrad lenkte und ebenfalls auf der Fahrt nach Wien war, von hinten angefahren. Beide Fahrer sind im Strafverfahren freigesprochen worden.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten für die Beschädigung des Fahrrades und für entgangenen Verdienst zusammen 1.781,83 S sowie ein Schmerzengeld von 12.100 S. Er gründete diesen Anspruch auf § 7 Abs 2 KfzVerkG und machte Verschulden des Beklagten zunächst nur insoweit geltend, als dieser den Bruch des Lagerungsbolzens der Fußbremse bei entsprechender Untersuchung rechtzeitig hätte feststellen können. Das Erstgericht hat dieses Begehren abgewiesen; es hat ein Verschulden des Beklagten, wie es vom Kläger behauptet wurde, verneint und im Übrigen angenommen, dass der Bruch des Bolzens für den Beklagten unvorhersehbar und unabwendbar gewesen sei. Dieses Urteil wurde infolge Berufung des Klägers aufgehoben; er hat die Ablehnung des Verschuldens nicht bekämpft, wohl aber die Annahme des Erstgerichtes, dass es sich bei dem Bruch des Lagerungsbolzens um einen Materialfehler gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens in Ansehung der behaupteten Erfolgshaftung aufgetragen. Im zweiten Rechtsgang hat der Kläger einen Schriftsatz eingebracht, in dem er Verschulden des Beklagten durch Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit geltend macht. Dieser Schriftsatz wurde bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15. Dezember 1959 auch vorgetragen. Der Beklagte hat, ohne Einwendungen zu erheben, über die damit abgeänderte Klage verhandelt. Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil erkannt, dass der Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es hat angenommen, dass den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall treffe, weil er mit einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei; ein Mitverschulden des Klägers wurde verneint. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt.

Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Beklagten. Er macht die Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Begehren des Klägers abgewiesen werde; hilfsweise stellt er den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Untergerichte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Mit dem Revisionsgrund der Z 2 des § 503 ZPO rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe ihm günstige Angaben des Sachverständigen nicht berücksichtigt, insbesondere jene, dass es ihm auch bei einer für die damaligen Verhältnisse zulässigen Geschwindigkeit von 20 km/h nicht möglich gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden. Diese Rüge bezweckt im Grunde einen Angriff auf die Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung der Untergerichte ist aber nach der Regelung des § 503 ZPO im Revisionsverfahren nicht anfechtbar. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist demnach nicht gegeben. Aber auch die Rechtsrüge geht fehl. Den Einwand, dass der Kläger sein Begehren allein auf die Gefährdungshaftung stütze, hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf § 235 ZPO abgelehnt. Damit ist die Entscheidung darüber, dass der Kläger eine Klagsänderung vorgenommen hat, auch für das Revisionsgericht bindend. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sein Begehren auch auf Verschulden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gründet. Unter Zugrundelegung der Feststellungen der Untergerichte im zweiten Rechtsgang ist aber die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtlich einwandfrei. Die Untergerichte haben festgestellt, dass der Beklagte trotz der ungünstigen Witterungs- und Straßenverhältnisse unmittelbar vor dem Bremsmanöver mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren ist. Sie haben aus dieser Feststellung den richtigen Schluss gezogen, dass der Beklagte damit einen der wichtigsten Grundsätze im Straßenverkehr gröblich verletzt hat, nämlich, dass nur auf Sicht gefahren werden darf. Der Anhalteweg hätte bei dieser Geschwindigkeit 26,80 m betragen, während nur eine Sicht von 10 m bestand. Hätte der Beklagte eine angemessene Geschwindigkeit, etwa eine solche von 20 km/h eingehalten, wäre es ihm möglich gewesen, durch eine kleine Auslenkbewegung an dem Kläger vorbeizukommen, auch wenn er an der Bremsung durch den Bruch des Lagerungsbolzens verhindert gewesen wäre. Damit ist aber auch zutreffend ausgesprochen, dass die überhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich war; mit dem Hinweis auf den Materialfehler kann der Verursachungszusammenhang nicht abgelehnt werden. Die Frage, ob dem Beklagten aus diesem Grunde eine längere Reaktionszeit zuzubilligen gewesen wäre, tritt damit völlig in den Hintergrund. Die Behauptung des Beklagten, er habe eine Auslenkbewegung wegen des herrschenden Gegenverkehrs nicht durchführen können, ist eine im Berufungsverfahren vorgebrachte Neuerung und aus diesem Grunde mit Recht unbeachtet geblieben.

Da der vom Kläger erhobene Ersatzanspruch schon aufgrund der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes über das Verschulden gegeben ist, war es nicht erforderlich, auf die Prüfung der weiteren Frage einzugehen, ob der Anspruch auch aus dem Grunde der Gefährdungshaftung zu bejahen ist.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 4 und § 52 Abs 2 ZPO.

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