OGH 2Ob227/60
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.11.1960
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valerie G*****, Private, ***** vertreten durch Dr. Josef Kemptner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich (KÖB Direktion Salzburg), vertreten durch die Finanzprokuratur Wien, 2.) Fa Fioravante Sp***** Sohn, Straßenbauunternehmen, ***** vertreten durch Dr. Julius Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 233.000,15 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16. März 1960, GZ 1 R 99/60-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Jänner 1960, GZ 2 Cg 53/58-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S
2. 436 und der zweitbeklagten Partei die mit S 2.803,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erhob gegen die beklagten Parteien den Anspruch auf Leistung eines Betrages von 233.000 S als Ersatz für durch deren Verschulden erlittene Schäden. Sie brachte im Wesentlichen vor: Sie sei am 6. 8. 1955 auf der Fahrt von Salzburg nach Friedburg, OÖ., als Insassin eines Autobusses der erstbeklagten Partei durch die Erschütterungen bei der Fahrt auf der überaus schlechten Straße verletzt worden. Der Lenker des Autobusses sei auf der mit Schlaglöchern übersäten Straße, auf der die zweitbeklagte Partei Bauarbeiten durchgeführt habe, viel zu schnell gefahren. Sie habe sofort nach dem Überfahren eines Schlagloches heftige Schmerzen im Rücken und im linken Bein gespürt. Die Folgen der Verletzung seien ihr allerdings erst nach einer Operation im Dezember 1955 klar geworden. Den beklagten Parteien falle die Unterlassung der zur Wahrung der Sicherheit der Fahrgäste des Autobusses erforderlichen Vorkehrungen zur Last. Sie habe einen Bandscheibenvorfall erlitten, der schwere Folgen, darunter Lähmungserscheinungen im linken Bein, nach sich gezogen habe. Sie begehrt Ersatz für Heilungskosten und Verdienstentgang sowie ein Schmerzengeld. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Die beklagten Parteien bestritten den behaupteten Ursachenzusammenhang sowie die Außerachtlassung irgend einer nach den Umständen gebotenen Sorgfalt. Sie wendeten überdies Verjährung ein.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte im Wesentlichen fest: Vom 2. 6. 1954 bis 8. 11. 1956 seien im Auftrag der oberösterreichischen Landesregierung auf der Mattighofner-Bundesstraße durch die zweitbeklagte Partei Straßenbauarbeiten durchgeführt worden. Die Straße habe sich im schlechten Zustand befunden und zahlreiche Schlaglöcher aufgewiesen, eine Sperre sei aber nicht erforderlich gewesen. Es sei auch während der ganzen Bauzeit zu keinem auf den Straßenzustand zurückzuführenden Verkehrsunfall gekommen. Die durch den jeweiligen Straßenzustand erforderlich gewesenen Geschwindigkeitsbeschränkungen seien durch entsprechende Verkehrsschilder vorgeschrieben gewesen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei der gegenständlichen Fahrt sei nicht festgestellt. Der verantwortliche Bauleiter der zweitbeklagten Partei habe zwecks Vereinfachung der Straßenbauarbeiten bei der oberösterreichischen Landesregierung die Sperre der Straße und Umleitung des Verkehrs auf eine andere Straße angeregt, jedoch ohne Erfolg. Eine Umleitung sei nicht möglich gewesen, weil hiefür nur eine Bauernstraße in Betracht gekommen wäre, deren Unterbau dem starken Verkehr (bis zu 1000 Fahrzeuge täglich) nicht entsprochen hätte und die auch zu schmal gewesen wäre. Die Klägerin habe schon vor dem 6. 8. 1955 an einem Bandscheibenvorfall und Schmerzen im Kreuz gelitten, wie sich aus ihrem eigenen Schreiben vom 3. 7. 1954 ergebe. Sie habe auch weder beim Verlassen des Autobusses noch während der ersten Krankenhausaufenthalte von einem bei der gegenständlichen Fahrt erlittenen Unfall etwas erwähnt. Die im Dezember 1955 durchgeführte Operation habe eine Einklemmung des Rückenmarksnervs ergeben. Der Operateur (Dr. M*****) habe nicht angeben können, ob diese auf einen Unfall zurückzuführen oder durch einen solchen verschlechtert worden sei. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Leiden der Klägerin und den Erschütterungen bei der gegenständlichen Fahrt sei daher nicht festgestellt. Es liege auch kein Verschulden der beklagten Parteien oder ihrer Organe vor. Es sei vielmehr der Klägerin selber zum Vorwurf zu machen, dass sie trotz Kenntnis ihres Leidens zu ihren Fahrten nach Salzburg den Autobus benützte und nicht, wie dies möglich gewesen wäre, die Eisenbahn. Die Direktion der ÖBB sei erstmals mit Schreiben vom 8. 4. 1956 von der Angelegenheit verständigt worden. Die Klägerin habe aber spätestens im Dezember 1955 nach der Operation von den wesentlichen Folgen des von ihr behaupteten Unfalles und den darauf zurückzuführenden Schäden Kenntnis erlangt. Die Ansprüche der Klägerin seien, soweit sie sich auf die Bestimmungen des KraftVerkG gründen, gemäß § 14 dieses Gesetzes verjährt bzw gemäß § 15 dieses Gesetzes verfristet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung der Parteienvernehmung sei angesichts der sonstigen Beweisergebnisse nicht erforderlich gewesen.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in allen Belangen und teilte auch dessen Rechtsauffassung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen oder es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt werde. Die beklagten Parteien beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin fühlt sich in rechtlicher Hinsicht dadurch beschwert, dass kein Verschulden der beklagten Parteien oder deren Organe angenommen wurde. Auf ihr Vorbringen, der Lenker des Autobusses sei zu schnell gefahren, kommt sie in der Revision nicht mehr zurück. Sie meint jedoch, die erstbeklagte Partei hätte angesichts des Zustandes der Straße im Interesse der Sicherheit der Fahrgäste den Verkehr entweder einstellen oder umleiten müssen. Die zweitbeklagte Partei sei deshalb ersatzpflichtig, weil sie es auf sich genommen habe, dass der Verkehr trotz der Bauarbeiten aufrecht erhalten werden könne und dass sie für allfällige Schäden aufkomme.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Soweit die Klägerin hiebei unterstellt, die Beklagten hätten den Verkehr umleiten können oder erforderlichenfalls einstellen müssen, geht sie nicht von den im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Feststellungen der Vorinstanzen aus. Es trifft auch nicht zu, dass die beklagten Parteien schon deshalb, weil der Verkehr auf der Straße während der Bauzeit aufrecht erhalten wurde, für das Risiko allfälliger Schäden einzustehen haben. Die Haftung für Schäden hat, soweit sie nicht durch besondere Haftpflichtgesetze geregelt ist, grundsätzlich das Vorliegen eines Verschuldens zur Voraussetzung. Die Klägerin hätte also im Verhältnis zur zweitbeklagten Partei beweisen müssen, dass dieser oder ihren Organen ein Verschulden zur Last falle. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei oblag dieser allerdings wegen des Vertragsverhältnisses (Beförderungsvertrages) der Beweis, dass sie kein Verschulden treffe. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass bei dem festgestellten Sachverhalt ein Verschulden der beklagten Parteien bzw deren Organe zu verneinen ist. Worin ein Verschulden der zweitbeklagten Partei gelegen sein soll, ist überhaupt nicht ersichtlich. Gibt doch die Klägerin selber zu, dass die zweitbeklagte Partei von sich aus die Umleitung des Verkehrs bei der oberösterreichischen Landesregierung anregte, damit aber nicht durchdrang. Eine gänzliche Sperre des Verkehrs wäre nicht Sache der beklagten Parteien gewesen. Die Anordnung von Verkehrsverboten oder -beschränkungen obliegt vielmehr gemäß § 31 StPolO der zuständigen Behörde. Dass es die beklagten Parteien unterlassen hätten, die Behörden rechtzeitig auf den Zustand der Straße aufmerksam zu machen, wurde gar nicht behauptet. Nach der Sachlage kann nicht einmal gesagt werden, dass das Befahren der Straße überhaupt eine erkennbare Gefahr darstellte. Wurde doch sonst kein auf den Straßenzustand zurückzuführender Unfall während der Bauzeit festgestellt. Erfahrungsgemäß braucht es auch auf schlechten Straßen nicht zu Unfällen kommen, wenn sie mit der erforderlichen Vorsicht befahren werden. Auf die ursprünglich behauptete Überschreitung der nach der Sachlage zulässigen Geschwindigkeit ist die Klägerin, wie bereits erwähnt, selber nicht mehr zurückgekommen. Bei dieser Sachlage ist in der Tat nicht ersichtlich, worin ein Verschulden der beklagten Parteien gelegen sein soll.
Es verbliebe daher höchstens die Haftung der erstbeklagten Partei als Halter des Autobusses nach den Bestimmungen des KraftVerkG. In diesem Belange ist aber den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, soweit sie ihre Begründung lediglich in diesem Gesetze finden könnten, jedenfalls im Sinne der Bestimmung des § 14 dieses Gesetzes verjährt wären, da die Klägerin, wie festgestellt wurde, schon im Dezember 1955 Kenntnis von der Art der von ihr behaupteten Verletzung und der wesentlichen damit verbundenen Folgen erlangte, die Klage aber erst am 11. Jänner 1958, also nach Ablauf der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen zweijährigen Verjährungsfrist einbrachte. Dass der Ablauf der Verjährung durch Unterhandlungen hinausgeschoben worden wäre, wurde gar nicht behauptet. Ob die Klägerin anlässlich der Operation im Dezember 1955 bereits den vollen Umfang des Schadens erfuhr, ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht entscheidend. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt die Kenntnis der schädlichen Wirkungen, soweit mit ihnen nach der Art der erlittenen Verletzung zu rechnen war (JBl 1930, S 257, JBl 1956, S 505 ua). Der Verjährung des Ersatzanspruches bei künftigen, jedoch voraussehbaren Schäden kann durch Feststellungsklage begegnet werden (JBl 1958, S 519 ua). Dass das Entstehen von Heilungskosten und eines Verdienstentganges der Klägerin spätestens im Dezember 1955 bewusst sein musste, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Ähnliches gilt hinsichtlich des Schmerzengeldes. Alles, was die Klägerin in diesem Zusammenhange vorgebracht hat, hält sich im Rahmen dessen, was bereits im Dezember 1955 voraussehbar war. Bei dieser Sachlage war nicht mehr zu erörtern, ob der Anspruch der Klägerin auch nach § 15 KraftVerkG verfristet wäre. Mangelt es aber, soweit sich der Anspruch der Klägerin auf die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des ABGB gründet, an einem Verschulden der beklagten Parteien und ist der Anspruch, soweit die Bestimmungen des KraftVerkG Anwendung finden, jedenfalls verjährt, dann ist es auch nicht notwendig, auf die Frage einzugehen, ob das Rückenmarksleiden der Klägerin tatsächlich auf die Erschütterungen bei der Autobusfahrt vom 6. 8. 1955 oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Dass über diesen Umstand ein ärztlicher Sachverständiger oder die Parteien nicht angehört und nicht vernommen wurden, ist nicht rechtserheblich, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO schon aus diesem Grunde nicht gegeben ist. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.