OGH 2Ob382/60

2Ob382/60Tribunal supérieur11 nov. 1960

Texte intégral

OGH 2Ob382/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, Betriebsinspektor , vertreten durch Dr. Michael Stern, Dr. F. G. Aufricht, Dr. Peter Stern, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude K, Haushalt, *****, *****, vertreten durch Dr. Otto Pfoser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1960, GZ 8 R 55/60-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. März 1960, GZ 11 Cg 34/60-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 472,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte die Scheidung seiner mit der Beklagten am 23. 12. 1952 geschlossenen Ehe. Er machte in der am 26. 3. 1959 erhobenen Klage als Scheidungsgründe gem. § 49 Ehegesetz im Wesentlichen geltend:

Die Beklagte habe seine Erwartungen auf ein aufrichtiges, verständnis- und liebevolles Zusammenleben und sein Vertrauen enttäuscht, weil sie im Jahre 1953 einen ihr zur Bezahlung von Malerarbeiten übergebenen Betrag von S 450 nicht widmungsgemäß verwendet und ebenfalls 1953 sich ohne sein Wissen mit ihren Ansprüchen aus einem bis zur Eheschließung ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis habe abfertigen lassen und ihm jede Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages verweigert habe; im letzten Jahr habe sie auch den ehelichen Verkehr verweigert und ihre ablehnende Haltung in diesem Belang in verletzenden Worten auch anderen Personen gegenüber ausgedrückt; in letzter Zeit habe sie ihn mit ordinären Ausdrücken beschimpft; sie führe einen unordentlichen Lebenswandel, indem sie in den letzten Monaten fast täglich spät nachts heimkomme und den Kläger dann in seiner Nachtruhe störe; sie komme ihren Haushaltspflichten nicht nach und habe im März 1959 während er an Grippe erkrankt war, seine Pflege vernachlässigt. Nach Fortsetzung des vom 25. 8. 1959 bis 30. 1. 1960 ruhenden Verfahrens machte der Kläger als weitere Eheverfehlung geltend, dass sich die Beklagte um ihn während einer Erkrankung Anfang Februar 1960 überhaupt nicht gekümmert habe. Die Beklagte bestritt das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen ihrerseits. Sie behauptete, dass das Scheidungsbegehren seine Ursache in Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau habe. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte weder innerhalb von 6 Monaten vor Erhebung der Scheidungsklage noch in den Jahren 1953 bis 1958 schwere Eheverfehlungen begangen habe, dass aber andererseits der Kläger zumindest ehestörende Beziehungen zu Regine A***** unterhalten habe. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes seinem gesamten Inhalte nach mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, dieses Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Sie wendet sich mit der Rechtsrüge gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger könne die Tatsache, dass sich die Beklagte in den ersten Ehejahren häufig nicht daheim aufgehalten habe, deshalb nicht mehr als Scheidungsgrund geltend machen, weil dieses Verhalten in der letzten Zeit nicht mehr ehezerrüttend gewirkt und der Kläger sich in Bezug auf dieses Verhalten der Beklagten seines Scheidungsrechtes verschwiegen habe.

Die Richtigkeit dieser Ansicht des Berufungsgerichtes kann auf sich beruhen. Denn das Prozessvorbringen des Klägers ging nie dahin, dass die Beklagte schon in den ersten Ehejahren gegen den Willen des Klägers häufig abwesend gewesen sei. Es braucht diesbezüglich nur auf das eingangs wiedergegebene Klagsvorbringen verwiesen werden, wonach die Klägerin in den letzten Monaten (vor Klagseinbringung) spät nach Hause kam. Zwar hat der Kläger als Partei bekundet, die Beklagte habe sich schon vom Beginn der Ehe an übermäßig viel außerhalb der Ehewohnung aufgehalten. Mangels Prozessbehauptungen in der Richtung, dass die Beklagte von Anfang an ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt und dass der Kläger es als ehezerrüttend empfunden habe, kommt diesem Beweisergebnis keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Es mag in diesen Zusammenhang auch auf die Aussage der Zeugin E***** (S. 75 f.) verwiesen werden, der gegenüber sich der Kläger Ende 1956 Anfang 1957 keineswegs über die häufige Abwesenheit der Beklagten beschwerte. Was aber die Abwesenheit der Beklagten in der späteren Zeit betrifft, so steht unbekämpft fest, dass der Kläger unregelmäßig nach Hause kommt, selten daheim, wohl aber oft in Gesellschaft ist und hiezu in letzter Zeit die Beklagte nicht mitgenommen hat (Seite 155). Er kann sich daher nicht mit Grund beschweren, wenn die Beklagte nicht immer zugleich mit ihm in der Wohnung anwesend war, sondern auch ihrerseits weggegangen ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann aber auch eine mangelhafte Betreuung des Klägers in Krankheitsfällen der Klägerin nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden. Der Kläger hat in diesem Belang einen Vorfall vom März 1959 und einen weiteren vom Februar 1960 geltend gemacht. Er war in beiden Fällen an Grippe erkrankt. Erfahrungsgemäß ist in derartigen Krankheitsfällen eine Pflege besonderer Art meist überhaupt nicht erforderlich. Unbekämpft blieb die Feststellung, dass der Kläger im ersten Fall nach einem Arzt nicht verlangt hat. Im zweiten Fall war er bereits am Tage nach dem Besuch des in Abwesenheit der Beklagten herbeigerufenen Arztes wieder außer Bett und Haus. Dieser Umstand lässt die Annahme, dass die Erkrankung keineswegs so ernstlich war, dass sie die ständige Anwesenheit der Klägerin erfordert hätte, nicht unberechtigt erscheinen. Darüber hinaus steht unbekämpft fest, dass der Kläger eine Betreuung durch die Beklagte abgelehnt hat, ihr also nicht bloß untersagt hat, für ihn zu kochen, wie die Revision behauptet.

Dass die beiden weiteren Vorfälle, in denen der Kläger schwere Eheverfehlungen der Beklagten sehen will, nämlich die angebliche widmungswidrige Verwendung von S 450 und die Verheimlichung des als Abfertigung vom Sozialversicherungsträger erhaltenen Betrages, überhaupt nur unterstützend (§ 49 Abs. 2 EheG.) geltend gemacht werden könnten, räumt die Revision selbst ein. Eine schwere Eheverfehlung der Beklagten innerhalb der Verjährungsfrist des § 57 EheG. liegt aber, wie die Untergerichte ohne Rechtsirrtum angenommen haben, nach dem Vorgesagten nicht vor; als solche könnte insbesondere entgegen der Ansicht der Revision auch eine einmalige, während einer Auseinandersetzung mit dem Kläger von der Beklagten ausgesprochene Bezeichnung desselben als "Hurenkerl" nicht beurteilt werden. Als Verfahrensmangel rügt die Revision das Unterbleiben einer Feststellung darüber, seit wann nach Ansicht des Berufungsgerichtes die Ehe unheilbar zerrüttet sei. Damit wird aber kein Mangel des Verfahrens, sondern ein mit der Rechtsrüge zu bekämpfender Feststellungsmangel behauptet. Dieser ist jedoch angesichts der Tatsache, dass der Beklagten schwere, für die Zerrüttung der Ehe ursächliche Verfehlungen nicht nachgewiesen wurden, nicht gegeben. Ein weiterer Mangel des Berufungsverfahrens soll in der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin Margarethe P*****, richtig Magdalena H*****, darüber bestehen, dass sich die Beklagte 1953 einer Unterleibsoperation habe unterziehen müssen, dass sie dem Kläger vor der Eheschließung von einem solchen Leiden nichts gesagt habe und dass sie während ihres Spitalsaufenthalts mit der genannten Zeugin ihren letzten Willen besprochen, den Kläger aber überhaupt nicht an ihr Krankenbett gelassen habe.

Abgesehen davon, dass der Kläger gar nicht behauptete, das Leiden der Beklagten habe schon vor der Eheschließung bestanden und die Beklagte habe davon Kenntnis gehabt, abgesehen weiter davon, dass ein voreheliches Verhalten keine schwere Eheverfehlung begründen kann, könnte dieses Verhalten der Beklagten, selbst wenn man es dahin beurteilen wollte, dass es der Ausdruck eines Mangels an Zugehörigkeitsgefühl und Vertrauen zum Kläger sei, gleichfalls nur zur Unterstützung nicht verjährter schwerer Eheverfehlungen herangezogen werden. Dass solche nicht dargetan wurden, wurde bereits gesagt.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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