OGH 3Ob384/60

3Ob384/60Tribunal supérieur28 oct. 1960

Texte intégral

OGH 3Ob384/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Anna M*****, Postbedienstete, ***** vertreten durch Dr. Karl Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Bruno M*****, Postbediensteter, ***** vertreten durch Dr. Erica-Doris Veit, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung und Unterhaltsleistung, infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1960, GZ 6 R 247/60-22, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Mai 1960, GZ 13 Cg 324/59-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin und Widerbeklagte ist schuldig, dem Beklagten und Widerkläger die mit 624,56 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile begehren Scheidung ihrer am 7. 3. 1958 geschlossenen Ehe und werfen sich gegenseitig schwere Verfehlungen im Sinne des § 49 EheG vor.

Die Ehefrau bringt vor, sie habe zunächst bei ihrer Mutter gewohnt und sei dann, da die Streitteile keine eigene Wohnung hatten, zu einer Freundin gezogen. Der Ehemann habe sie wiederholt beschimpft, geschlagen und in kränkender Weise behandelt. Er habe ihr verboten, einen Freund der Bekannten, bei der sie wohnte, namens Hans P***** zu grüßen und verlangt, dass sie fortgehe, wenn er hinkam. Auch sonst habe er sie mit grundloser Eifersucht verfolgt.

Der Ehemann bestreitet dieses Vorbringen und führt aus: Die Ehefrau habe sich geweigert, mit ihm auf ein Untermietzimmer zu ziehen und bei ihrer Freundin, einer Frau N***** Unterkunft genommen, obgleich ihr früherer Lebensgefährte, Hans P*****, dessentwegen schon ihre erste Ehe geschieden worden sei, dort verkehrte. Die Ehefrau verweigere ihm jeden Geschlechtsverkehr und stoße ihn, wenn er sich ihr nähere, mit den Fäusten weg. Auch habe sie ihn wiederholt beschimpft, sie kümmere sich nicht um den Haushalt und weigere sich, für ihn zu kochen.

Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe aus dem beiderseitigen Verschulden der Gatten aus, wobei es jedoch das Verschulden des Mannes für überwiegend erklärte. Es stellte hiebei nachstehenden Sachverhalt fest:

Der Ehe der Streitteile entstammen keine Kinder. Die Ehefrau, die ebenso wie ihr Mann im Postdienst stand, wohnte bis zum März 1959 bei ihrer Mutter, der Mann anderswo. Da die Mutter der Frau sie nicht länger behalten wollte, zog sie am 5. 3. 1959 zu dem ihr bekannten Ehepaar N*****. Es kam wiederholt zu Streitigkeiten unter den Gatten, wobei von beiden Seiten Schimpfworte fielen. Als einmal die Frau sich in ihr Untermietzimmer beim Ehepaar N***** begeben wollte, suchte sie der Mann daran zu hindern, wobei er ihr eine Halskette zerriss und ihr Kratzspuren am Halse zufügte. Ebenso wurden bei sonstigen Streitigkeiten Laschen eines Mantels der Ehefrau zerrissen und Wäschestücke beschädigt. Der Ehemann war außerordentlich eifersüchtig und duldete es nicht, dass die Klägerin von anderen Männern gegrüßt wurde, ja er geriet sogar in Zorn, wenn etwa in einer Gaststätte ein anderer Mann sie anblickte.

Die Ehefrau lebte von Dezember bis Jänner 1958 mit Hans P***** zusammen. Dieser verkehrte bei der Familie N*****, sodass die Ehefrau, als sie dort wohnte, mit ihm zusammenkam. Zu Zärtlichkeiten zwischen den beiden kam es nicht. Sie ging jedoch einmal mit ihren Kindern in die Wohnung Ps, um dort etwas abzuholen. Ein anderes Mal begab sie sich aus dem gleichen Grunde mit ihrer Freunding Henriette N dorthin. Als der Ehemann einmal ihre Handtasche durchsuchte, fand er dort ein Bild P*****s. Die Frau weigerte sich, das Bild wegzugeben.

Im März oder April 1959 als den Streitteilen schon eine Wohnung am Aplatz zugesichert worden war, forderte der Mann die Frau auf, mit ihm in Untermiete zu ziehen, doch lehnte sie dies mit der Begründung ab, dass dies nicht mehr dafür stehe. Am 15. 7. 1959 zogen die Parteien in ihre jetzige Wohnung ein. Ungefähr seit diesem Zeitpunkt verweigerte die Frau dem Mann den Geschlechtsverkehr, und zwar zunächst mit der Begründung, sie sei durch die Übersiedlungsarbeiten übermüdet. Als einmal die Frau beim Kartenspiel mit ihrem Mann müde wurde und einschlief, sagte er: "Wenn P da wäre, würdest du nicht einschlafen." Sie verweigerte ihm an diesem Abend den Verkehr. Am 3. 8. 1959 kam es zwischen den Eheleuten wieder zu einem Streit, in dessen Verlauf der Mann die Frau misshandelte. Er wurde deshalb mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16. 10. 1959, 6 U 2023/59-8, zur Strafe des strengen Verweises verurteilt. In der Wohnung der Streitteile sah es mehrmals ungeordnet aus. In der Wäschebank befanden sich neben schmutziger Wäsche ungeputzte Schuhe, auch lagen Kleider- und Wäschestücke herum. In der Küche stand mehrmals ungewaschenes Geschirr mit Speiseresten. Es lag dort verfaultes Obst herum, ebenso war in einer Tischlade rostiges Essbesteck zu finden.

Das Erstgericht erblickt die Eheverfehlungen des Mannes in den Misshandlungen und in der grundlosen Eifersucht, die der Frau in der Weigerung, das Bild P*****s wegzugeben, ferner in einer gewissen Vernachlässigung des ehelichen Haushalts.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es ein gleichteiliges Verschulden aussprach.

Gegen die Entscheidung zweiter Instanz richtet sich die Revision der Ehefrau mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde, oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Ehemann beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt die Ehefrau aus, dass das Berufungsgericht Feststellungen über ihr zur Last fallende Eheverfehlungen vorgenommen habe, ohne die nötigen Beweise "herauszuarbeiten". Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht keine neue Feststellung getroffen, sondern nur Umstände, die das Erstgericht als erwiesen annimmt, jedoch nicht als Eheverfehlung erklärt, zur Begründung eines Verschuldens der Frau herangezogen hat. Dies stellt sich nicht als eine Vornahme von Feststellungen, sondern als eine rechtliche Umwürdigung dar. Die Ehefrau bezeichnet es als aktenwidrig, dass sie nach Annahme des Berufungsgerichtes die Entfernung des Bildes P*****s in durchaus grober Form abgelehnt habe, da der Ehemann bei der Parteienvernehmung nur angegeben habe, sie hätte erklärt, die Bilder nicht wegzugeben. Auch hier handelt es sich nur um eine Wertung des Verhaltens der Frau und nicht um eine Tatsachenfeststellung.

Der Schwerpunkt der Revision liegt auf dem Gebiet der rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht wirft der Frau außer der Weigerung, das Bild P*****s zu entfernen, die Vernachlässigung des Haushaltes, insbesondere die Unterlassung der Zubereitung von Mahlzeiten und der Reinigung der Wäsche, ferner die Verweigerung des Geschlechtsverkehres vor. Zunächst sei bemerkt, dass die Feststellungen des Erstgerichtes nicht ausreichen, eine Eheverfehlung darin zu erblicken, dass die Ehefrau die Wirtschaft nicht ordentlich geführt und unrein gewesen sei. Denn das Erstgericht hat nur als erwiesen angenommen, dass mehrmals Unordnung in der Wohnung geherrscht und in der Küche schmutziges Geschirr gestanden sei. Nun darf nicht übersehen werden, dass die Ehefrau beruflich tätig war. In einem solchen Fall kann es vorkommen, dass die Frau mitunter nicht die Zeit hat, rechtzeitig die Wohnung, namentlich die Küche in Ordnung zu bringen. Es lässt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht entnehmen, ob es sich um wenige Einzelfälle gehandelt hat oder ob die Ehefrau ihre Haushaltspflichten ständig in so mangelhafter Weise besorgt hat. Es braucht aber hierauf nicht näher eingegangen zu werden, weil andere Umstände rechtfertigen, die Ehefrau in gleicher Weise für das Scheitern der Ehe verantwortlich zu machen.

Die Revision misst der Weigerung der Frau, das Bild Ps wegzugeben und jede Berührung mit diesem Mann zu vermeiden, keine wesentliche Bedeutung zu. Es ist jedoch zu erwägen, dass der Frau bekannt war, dass ihr Mann übertrieben eifersüchtig war. In einem solchen Fall ist es Pflicht des anderen Eheteiles, alles zu vermeiden, was diese Leidenschaft verstärkten könnte, soweit dies nur zumutbar ist. Einen Verstoß dagegen bildet nun, wie schon die Untergerichte angenommen haben, die Weigerung, das Bild Ps zu entfernen. Ebenso hätte die Ehefrau trachten müssen, mit P***** überhaupt nicht zusammenzukommen. Dadurch, dass sie gerade zur Familie N***** zog, wo P***** verkehrte, musste sie ihren Mann bei seiner ihr bekannten Einstellung immer wieder reizen und Zerwürfnisse herbeiführen. Irgendein zwingender Grund, gerade zur Familie N***** zu gehen, bestand nicht. Da das Übersiedeln von einem Untermietzimmer in das andere nicht mit großen Mühen verbunden ist, hätte sie auch im Frühjahr 1959 dem Vorschlag ihres Gatten, ein anderes gemeinsames Untermietzimmer zu beziehen, folgen müssen. Schließlich war es überflüssig, P***** in dessen Wohnung zu besuchen, da die Ehefrau ihre Sachen auch von anderen Personen hätte abholen lassen können. Dieses Verhalten zeigt eine mangelnde Rücksichtnahme auf den ungewöhnlichen Gemütszustand des Gatten.

Als nun die Streitteile ihre gemeinsame Wohnung bezogen, konnten sie hoffen, dass die Ehe sich nunmehr gedeihlicher als bisher entwickeln werde, zumal ja die Streitigkeiten zum Großteil darin ihre Ursache hatten, dass kein gemeinsamer Haushalt bestand. Die Ehefrau beruft sich daher mit Unrecht in der Revision darauf, dass die Ehe zur Zeit des Einzuges bereits zerrüttet gewesen sei. Wäre es ihre Absicht gewesen, daraus die Folgerungen zu ziehen, so hätte sie den gemeinsamen Haushalt gar nicht aufnehmen dürfen, vielmehr eine Scheidungsklage einbringen und den abgesonderten Wohnort beantragen müssen. Durch die Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes hat sie zu erkennen gegeben, die Ehe fortsetzen zu wollen.

Seit Mitte Juli weigerte sich die Ehefrau, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Umstand, dass sie durch die mit der Übersiedlung verbundenen Arbeit übermüdet war, kann ein solches Verhalten höchstens für die Dauer einiger Tage rechtfertigen. Triftige Gründe hiefür lagen nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht vor. Es kam dann zum Vorfall vom 3. 8. 1960, bei welchem der Mann die Frau misshandelte. Das Erstgericht hat es unterlassen, nähere Feststellungen darüber vorzunehmen, warum es hiezu gekommen ist, insbesondere, ob sich der Ehemann hiezu nicht durch die Weigerung der Frau, ihre eheliche Pflicht zu erfüllen, hinreissen ließ. Immerhin kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die bereits seit mehreren Wochen dauernde ablehnende Haltung der Frau hiezu, das Verhältnis der Gatten erheblich verschlechtern müsste.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes reichen diese Umstände hin, das Verschulden der Ehefrau an der Scheidung dem des Mannes gleichzusetzen. Es war daher auch nicht notwendig, sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit die Frau mit Recht oder mit Unrecht das Kochen eingestellt hat.

Der unbegründeten Revision war also ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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