OGH 2Ob394/60

2Ob394/60Tribunal supérieur28 oct. 1960

Texte intégral

OGH 2Ob394/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Webergasse 2-6, vertreten durch Dr. Robert Amhof und Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R. H***** Co, OHG in *****, vertreten durch Dr. Alfred Glössel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.000 S s. A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Juni 1960, GZ 3 R 190/60-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. März 1960, GZ 22 Cg 320/59-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 807 S 07 g bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der bei der Klägerin pflichtversicherte Alexander S***** hat als Motorradfahrer an der Einmündung der Landeshauptstraße Nr. 134 in die Wechselbundesstraße am 14. 4. 1959 durch den Zusammenstoß mit dem aus Richtung Grimmenstein nach Aspang auf dieser Bundesstraße fahrenden Kraftwagen der beklagten Partei (VW - Combi; Lenker dieses Fahrzeuges war Herbert K*****) einen Unfall erlitten, an dessen Folgen er am folgenden Tage verstarb. Die Klägerin erbringt an die Witwe und die Waisen des Alexander S***** Pflichtleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Zusammenhange mit diesem Verkehrsunfalle wurde zu Vr 643/59 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt ein Strafverfahren eingeleitet: am 12. 6. 1959 wurde es bezüglich Alexander S***** gemäß § 527 StG und hinsichtlich des Kraftwagenlenkers Herbert K***** gemäß § 90 StPO eingestellt.

Nunmehr nimmt die Klägerin die beklagte Partei als Kraftfahrzeughalterin unter Hinweis auf die Legalzession des § 332 ASVG wegen Schadenersatzes mit der Beschränkung nach § 12 Abs 1 Z 1 KraftfVerkG (25.000 S) in Anspruch. Die beklagte Partei hat Grund und Höhe des Begehrens bestritten.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen; die Ersatzpflicht der beklagten Partei als Kraftfahrzeughalterin sei nach § 7 Abs 2 KraftfVerkG ausgeschlossen. Den Motorradfahrer Alexander S***** treffe das Verschulden am Verkehrsunfalle vom 14. 4. 1959; dieser sei ohne Beachtung des Vorrangs des von Herbert K***** gelenkten Kraftwagens unaufmerksam mit offensichtlich zu hoher Geschwindigkeit in die Wechselbundesstraße eingefahren und habe keinerlei unfallverhütende, ihm zumutbare Brems- oder Ablenkhandlung gesetzt. Der Fahrer des Kraftwagens der beklagten Partei sei mit relativ zulässiger Geschwindigkeit gefahren und habe jede nach den Umständen dieses Falles gebotene Sorgfalt beobachtet.

Der Berufung der klagenden Partei hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die - nach § 502 Abs 3 ZPO nicht unzulässige - Revision der klagenden Partei, worin der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht und die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt wird, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise hat die Klägerin beantragt, das Urteil der zweiten Instanz aufzuheben und die Sache an die "Unterinstanzen" zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei hat die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

In der allein geltend gemachten Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) bringt die Revisionswerberin vor, dass ihr im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen im Verhalten des Kraftfahrers der beklagten Partei nicht der Grad äußerster Sorgfalt verwirklicht scheine, wodurch der Unfall als unabwendbares Ereignis zu qualifizieren wäre. Dieser Auffassung der Revisionswerberin kann aber auf der Grundlage der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden. Dem Kraftfahrer der beklagten Partei Herbert K***** war doch nach diesen Feststellungen bekannt, dass der Landesstraße Nr. 134 durch Anbringung der negativen Vorrangstafel der Vorrang gegenüber der von ihm benützten Wechselbundesstraße genommen war (S 44 der Prozessakten). Er durfte daher darauf vertrauen, dass Fahrzeuglenker von dort nur unter Beobachtung besonderer Sorgfalt in die Bundesstraße einfahren würden. Aus diesem Grunde war es für K***** zunächst auch nicht geboten, die mit rund 40 bis 45 km/h eingehaltene Fahrgeschwindigkeit erheblich zu mäßigen. Erst als er an der Tankstelle vorbei war, nahm er den auf der rechten Straßenseite abgestellten Lastkraftwagen wahr, der durch die hohen Bordwände die Einsicht in die Landesstraße behinderte (S 44 f). Nun wandte K***** seine ganze Aufmerksamkeit der Landesstraße zu und bemerkte nach Einblick in diese den Motorradfahrer, der mit sehr schnellem Tempo in der Straßenmitte der Landesstraße gegen die Bundesstraße fuhr (S 45). K***** leitete darauf sofort die Notbremsung ein, behielt den Motorradfahrer weiter im Auge und verriß den Wagen nach links, als er wahrnahm, dass der Motorradlenker keinerlei wirksame Brems- oder Ablenkhandlung einleitete (S 45). Wenn die Revisionswerberin bei diesen Umständen die Beurteilung der Untergerichte hinsichtlich des Ausschlusses der Ersatzpflicht der geklagten Kraftfahrzeughalterin bekämpft, dann überspannt sie den Begriff der gebotenen Sorgfalt des Fahrzeugführers nach § 7 Abs 2 Satz 2 KraftfVerkG. Zutreffend macht die beklagte Partei als Revisionsgegnerin geltend, dass an den Kraftfahrer keine untragbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Umstand, dass die Wechselbundesstraße nicht "an sich" Vorrangstraße ist, ist für die Entscheidung bedeutungslos, weil festgestellt ist, dass dem Kraftfahrer der beklagten Partei bekannt war, dass der Landesstraße Nr. 134 an der kritischen Einmündung in die Bundesstraße der Vorrang durch konkrete Regelung (Anbringung der negativen Vorrangstafel) genommen war. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 11. 1959, 9 Os 259, 260/59, kann für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts entnommen werden, weil darin Fragen des Verhaltens beim Überqueren schienengleicher Eisenbahnübergänge behandelt worden sind, die vorliegendenfalls nicht zur Erörterung stehen. Der Rechtsrüge der Revisionswerberin kann aber auch darin nicht gefolgt werden, dass der Kraftfahrer der beklagten Partei nach dem Erkennen der Gefahr seinen Wagen nach rechts hätte ziehen sollen. Dieses Vorbringen lässt ja die Erwägungen der Vorinstanzen unberücksichtigt, dass der Kraftwagenlenker K***** bei der Fahrweise des Motorradlenkers nicht ausschließen konnte, dass dieser unter Schneidung der Kurve rechts an ihm vorbeifahren wollte (S 50 f der Prozessakten). Der Hinweis der Revisionswerberin auf 9 Os 319/59 vom 19. 1. 1960 greift nicht durch, da im vorliegenden Rechtsstreite Probleme des Begegnungsverkehrs nicht gegeben sind. Die auf das Gutachten des Verkehrssachverständigen gegründete Auffassung der Vorinstanzen, dass der Kraftfahrer der beklagten Partei jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe, ist also zu billigen. Demgemäß ist die Ersatzpflicht der geklagten Kraftfahrzeughalterin nach § 7 Abs 2 KraftfVerkG auszuschließen und muss der Revision der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

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