OGH 1Ob368/60

1Ob368/60Tribunal supérieur21 oct. 1960

Texte intégral

OGH 1Ob368/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard P*****, Oberrechnungsrat, , vertreten durch Dr. Heinrich Josst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Richard M, 2.) Charlotte M*****, Gasthauspächter, *****, vertreten durch Dr. Hermann Adler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Juli 1960, GZ 41 R 396/60-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. April 1960, GZ 44 C 269/59-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger neuerlicher Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Revisionsverfahrens als weitere Kosten des Berufungsverfahrens Bedacht zu nehmen haben wird.

Begründung

Begründung:

Mit Pachtvertrag vom 10. 6. 1959 hat Karoline P*****, die Mutter des Klägers, das Gastwirtsgewerbe in , den Beklagten verpachtet. Der Kläger begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Lokalitäten des Gastwirtsbetriebes zu räumen und ihm geräumt zu übergeben. Er stützt sein Begehren darauf, dass er auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Landstraße vom 16. 1. 1939, 6 A 255/37, zu 3/4 Eigentümer des Gastwirtsbetriebes sei, während seine Mutter Karoline P nur zu 1/4 Eigentümerin sei. Auf Grund der nach dem Tode des Erblassers Johann P***** getroffenen Regelung sollte wohl der Karoline P*****, die auch Inhaberin der Witwenkonzession und Mieterin des Lokales sei, der Erlös aus dem Gastwirtsgewerbe zu ihrem Lebensunterhalte verbleiben, der Betrieb sei jedoch stets als gemeinschaftliches Eigentum betrachtet worden. Er habe der gegenständlichen Verpachtung ausdrücklich widersprochen und auch die Beklagten vor deren Einzuge darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht bereit sei, mit ihnen einen Pachtvertrag abzuschließen.

Die Beklagten haben im Wesentlichen dagegen eingewendet: Karoline P*****, die schon seit dem Ankauf des Gastwirtsbetriebes im Jahre 1919 Hälfteeigentümerin gewesen sei, sei infolge Verzichtes der beiden Söhne des Johann P***** auf ihren Erbanteil Alleineigentümerin geworden. Jedenfalls sei sie aber, da sie schon von früher her Hälfteeigentümerin gewesen sei, auf Grund der Einantwortung des Nachlasses nach Johann P***** zu 5/8 Eigentümerin und daher zur Verpachtung berechtigt gewesen. Der Kläger habe außerdem bei der Setzung des äußeren Tatbestandes der Berechtigung der Karoline P***** mitgewirkt, auf den sie vertraut hätten. Diese Mitwirkung habe darin bestanden, dass er niemals als Miteigentümer in Erscheinung getreten sei und den Verfügungen seiner Mutter, die stets als Alleineigentümerin gehandelt habe, nicht widersprochen habe. Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Dem Kläger stünden zwar auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 16. 1. 1939 3/4 Anteile an dem Gastwirtsgewerbe "aktenmäßig" zu. Tatsächlich habe aber der Kläger nach dem Tode seines Vaters seinen Bruder mit Spezialvollmacht ermächtigt, auch in seinem Namen der Mutter (Karoline P*****) auf die Erbschaft zu verzichten. Ein solcher Erbverzicht sei im Verlassenschaftsverfahren nur deshalb nicht abgegeben worden, weil sonst der den Kindern zustehende Anteil den Geschwistern des Erblassers zugefallen wäre. Auf Grund der Vereinbarungen zwischen der Witwe und den Kindern des Erblassers stehe aber der Witwe das Nutzungsrecht und die "ungeteilte Verfügungsgewalt" zu. Selbst wenn eine solche vertragliche Einräumung der Verfügungsgewalt einschließlich der Berechtigung zur Verpachtung nicht erweislich gewesen wäre, könnte die Handlungsweise des Klägers nichts anders verstanden werden. Karoline P***** habe nämlich den Gastwirtsbetrieb allein und zu ihrem Nutzen geführt und schließlich, als sie hiezu zufolge ihres hohen Alters nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Betrieb mehrmals verpachtet, wobei sie allein als Verpächterin aufgetreten sei. Die Verpachtungen im Dezember 1947 und 1950 seien im Einvernehmen mit den Söhnen, also auch mit dem Kläger, erfolgt. Erstmals sei der Kläger der Verpachtung im Juli 1956 nicht zugezogen worden; er habe jedoch auch diese Verpachtung nachträglich genehmigt und nur gegen die Person der Pächterin Einwände erhoben. Erst mit der gegenständlichen Verpachtung an die Beklagten sei er nicht mehr einverstanden gewesen. Den Beklagten gegenüber habe er dies aber erst nach Abschluss des Pachtvertrages zum Ausdruck gebracht. Sein Vorbringen, er habe erst nach Abschluss des Vertrages von dem Ausmaß der ihm auf Grund der Einantwortung zustehenden Eigentumsanteile erfahren, sei nicht erwiesen.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme derjenigen, die sich auf den Umfang der vom Kläger seinem Bruder im Verlassenschaftsverfahren nach Johann P***** erteilten Vollmacht, auf die Höhe der Miteigentumsanteile des Klägers und auf die Kenntnis vom Inhalt der Einantwortungsurkunde beziehen. Es vertrat die Auffassung, dass diese Feststellungen für die Lösung der Rechtsfragen ohne Bedeutung seien. Gehe man nämlich davon aus, dass der Karoline P***** der Ertrag aus dem Gastwirtsbetriebe zustehe, dass sie diesen allein geführt habe und dass sie auch bei den bisherigen Verpachtungen allein als Verpächterin aufgetreten sei, so ergebe sich daraus, dass sie das Recht auf Verpachtung, wenn es ihr nicht schon früher eingeräumt worden sein sollte, zumindest stillschweigend im Sinne des § 863 ABGB erworben habe. Der Titel, auf den sich die Beklagten berufen, sei daher rechtswirksam.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten betragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist begründet.

Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, Karoline P***** habe das Recht zur Verpachtung der Gastwirtschaft zumindest stillschweigend im Sinne des § 863 ABGB erworben. Im Sinne dieser Gesetzesstelle kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Der Erstrichter hat nun festgestellt dass Karoline P***** die Pachtverträge vom Dezember 1947 und 1950 im Beisein und im Einvernehmen mit dem Kläger abschloss, dass der Kläger auch die Verpachtung im Juli 1956, zu der er nicht zugezogen worden war, nachträglich genehmigte und nur Einwendungen gegen die Person der Pächterin erhob sowie dass er sich gegen die gegenständliche Verpachtung an die Beklagten der Karoline P***** gegenüber schon vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich aussprach. Es kann nun nicht gesagt werden, dass dieses Verhalten des Klägers keinen vernünftigen Grund übrig lasse, daran zu zweifeln, dass er seiner Mutter das Recht zur Verpachtung ohne seine Zustimmung, ja gegen seinen Willen, eingeräumt habe. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihr die Erträgnisse des Unternehmens überlassen wurden und dass sie es bis zur Verpachtung auch allein führte.

Die Prüfung der Frage, ob die Verpächterin Karoline P*****, wie die Beklagten geltend machen, auf Grund der nach dem Tode des Johann P***** zwischen dessen Erben getroffenen Vereinbarungen zur Verpachtung berechtigt war, lässt sich bei dieser Sachlage nicht umgehen. Wenn auch ein Verzicht des Klägers auf die angefallene Erbschaft zu Gunsten seiner Mutter offenbar formbedürftig gewesen wäre, weil anscheinend Geschwister des Erblassers vorhanden waren, die erhebliche Witwe also bei Wegfall der Kinder nicht zur Gänze Erbin geworden wäre (vgl die bei Kapfer ABGB unter Z 8 zu § 1278 angeführten Entscheidungen), so wäre doch einem Übereinkommen der Erben, mit welchem der Karoline P***** ein auch zur Verpachtung berechtigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 509 ABGB an der gemeinsamen Sache eingeräumt werden sollte, nichts im Wege gestanden. Ein solches Übereinkommen wäre, da ihr die Führung des Betriebes auf ihre Rechnung tatsächlich überlassen wurde, auch im Falle der Unentgeltlichkeit nicht formbedürftig gewesen. Es könnte vom Kläger als Miteigentümer nicht einfach widerrufen werden (vgl E. v. 10. 2. 1931, SZ XIII/65).

Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob und inwieweit es die vom Kläger bekämpften erstrichterlichen Feststellungen über den Inhalt der seinerzeitigen Vereinbarungen übernehmen kann oder ob etwa eine Beweiswiederholung erforderlich ist. Für den Fall, dass der sich hienach ergebende Sachverhalt nicht ausreichen sollte, um ein vertraglich eingeräumtes Recht, das Karoline P***** zur Verpachtung der Gastwirtschaft ohne Zustimmung des Klägers berechtigte, bejahen zu können, wird allenfalls auf den von den Beklagten geltend gemachten, bisher aber nicht erörterten Rechtsgrund des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand einzugehen sein.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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