OGH 3Ob317/60
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.08.1960
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zierer, Dr. Liedermann, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Gustav H*****, Tischler, ***** vertreten durch Dr. Otto Wiesenthal, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Justine H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Angela Thies, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erzwingung unvertretbarer Handlungen infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 1960, GZ 46 R 424/60, womit der Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien vom 23. April 1960, GZ 10 C 7/60-2 (10 E 3264/60), abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Die Ehe des Gustav H***** und der Justine H***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. 5. 1950 geschieden. Aus der Ehe stammt der am 13. 8. 1946 geborene Sohn Peter, der sich in Erziehung und Pflege der Mutter befindet. Die Eltern des Kindes schlossen beim Bezirksgericht Favoriten als Pflegschaftsgericht am 21. 9. 1953 zu 8 P 162/50-229 einen Vergleich, wonach sich die Mutter Justine H***** verpflichtete, den mj. Peter H*****, geb. am 13. 8. 1946, dem ehelichen Vater Gustav H***** jeden 1. und 3. Sonntag im Monat um 13,30 h vor dem Tor des Hauses W*****, Tstraße 49 zu übergeben, und der Vater Gustav H sich verpflichtete, den mj. Peter am gleichen Tag um 18 h der Mutter Justine H*****o vor dem Tor dieses Hauses zurückzustellen.
Mit Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien vom 30. 6. 1959, 10 E 5687/59-2, wurde dem Gustav H***** als betreibender Partei wider Justine H***** als Verpflichtete zur Erwirkung der Verpflichtung der Übergabe des mj. Peter H***** an die betreibende Partei durch die verpflichtete Partei nach § 354 EO die Exekution bewilligt und der verpflichteten Partei aufgetragen, den mj. Peter H***** an jedem 1. und 3. Sonntag im Monat um 13,30 h vor dem Tor des Hauses W*****, T*****straße 49 dem betreibenden Gläubiger zu übergeben; sonst werde gegen sie auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von S 500,- zugunsten des Armenfonds der Stadt Wien verhängt werden. Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 18. 9. 1959, 10 E 5687/59-8, und vom 5. 10. 1959, 10 E 5687/59-10, wurden auf Antrag der betreibenden Partei Geldstrafen in der Höhe von je 500,- S über die verpflichtete Partei verhängt.
Am 2. 4. 1960 beantragte der betreibende Gläubiger neuerlich mit der Behauptung, dass die Verpflichtete den Minderjährigen ihm auch am 6. und 20. 12. 1959, am 3. 1., 7. 2. und 21. 2. 1960 nicht zugeführt habe, obwohl er an diesen Tagen vor der Haustür gewartet hatte, über die verpflichtete Partei die angedrohte Geldstrafe von S 1.000,- zu verhängen und für den weiteren Fall der Nichtbefolgung des an sie gerichteten Auftrages ihr eine Geldstrafe von 1.500,- S anzudrohen. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 5. 4. 1960, 10 E 3264/60-21, wurde auf Antrag der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 1.000,- zugunsten des Armenfonds der Stadt Wien verhängt, weil sie dem Auftrag vom 18. 9. 1959, ON 8, am
6. und 20. 12. 1959, sowie am 3. 1., 7. 2. und 21. 2. 1960 nicht nachgekommen sei. Für den Fall weiteren Zuwiderhandelns wurde ihr eine Geldstrafe von 1.500,- S angedroht.
Die Verpflichtete brachte darauf am 20. 4. 1960 als Klägerin gegen den betreibenden Gläubiger als Beklagten beime Erstgericht zu 10 C 7/60 die Klage wegen Unzulässigerklärung der Exekution mit dem Begehren ein, die Exekution hinsichtlich der Besuchstage am 6. und 20. 12. 1959 sowie am 3. 1., 7. 2. und 21. 2. 1960 für unzulässig zu erklären, der Exekutionsanspruch sei hinsichtlich dieser Besuchstage erloschen. Sie verband damit den Antrag, die bewilligte Exekution hinsichtlich der obigen Besuchstage einzustellen und den Beschluss vom 5. 4. 1960, 10 E 3264/60 aufzuheben, ferner den Antrag auf Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites. Wie sich aus der Klage ergibt, will die verpflichtete Partei erreichen, dass die über sie verhängte Geldstrafe von 1.000 S aufgehoben wird.
Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei ab.
Das Rekursgericht bewilligte die Aufschiebung des Vollzuges der Exekution zur Erzwingung des Besuchsrechtes durch Verhängung einer Ordnungsstrafe - soll richtig Geldstrafe heißen - laut Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien vom 5. 4. 1960, 10 E 3264/60-21, bis zur rechtskräftigen Erledigung der zu 10 C 7/60 anhängigen Klage. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei.
Der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, beträgt S 1.000,-. Damit stimmt auch der von der verpflichteten Partei als Klägerin und der von der betreibenden Partei in ihrem Revisionsrekurs angegebene Streitwert von S 1.000,- überein. Gemäß § 528 Abs 1 ZPO sind Rekurse gegen die Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert 1.000 S nicht übersteigt, unzulässig. Diese Betimmung ist gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher unzulässig und musste zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.