OGH 2Ob99/60

2Ob99/60Tribunal supérieur1 juil. 1960

Texte intégral

OGH 2Ob99/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** W*****, Ges.m.b.H., , vertreten durch Dr. Theodor Müller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz G, vertreten durch Dr. Othmar Steinkogler, Rechtsanwalt in Ried i.I., wegen Herausgabe eines Kraftfahrzeuges, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. Februar 1959, GZ 1 R 945/58-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 16. Oktober 1958, GZ 1 Cg 237/58-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.919,79 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte kaufte von Matthias S***** einen Lastkraftwagen gegen Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer trat seine Rechte aus dem Vertrag der klagenden Partei unter gleichzeitiger Besitzanweisung an den Beklagten ab. Der Beklagte hielt die vereinbarten Ratenzahlungen nicht ein.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten gemäß dem Klagebegehren schuldig, den Lastkraftwagen an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte habe aus seiner Behauptung, der Kaufpreis für den Wagen habe mehr als das Doppelte seines Wertes betragen, keine weiteren Ansprüche oder Einwendungen abgeleitet. Einwendungen in der Richtung, dass der Beklagte bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Irrtum befangen gewesen sei, könnten auch nur die Ungültigkeit des Vertrages und damit die Pflicht des Beklagten zur Herausgabe des Wagens zur Folge haben. Ob das Geschäft dem Ratengesetz unterliege oder dieses Gesetz wegen einer allfälligen Kaufmannseigenschaft des Beklagten nicht anwendbar sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Beklagte hinsichtlich seiner Säumnis nichts behauptet habe, was bei Anwendung des Ratengesetzes die Klage unberechtigt erscheinen ließe. Auch der Hinweis auf die Ausbeutungsverordnung könne ihm nicht im Besitz des Wagens schützen.

Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil.

Der Beklagte ficht das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Er beantragt, "die Urteile beider Instanzen" im Sinne der Klagsabweisung abzuändern. Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Alle Erwägungen, die im bisherigen Verfahren im Zusammenhalt mit dem Ratengesetz angestellt wurden, gehen ins Leere, weil das Vorliegen eines Ratengeschäftes im gegenständlichen Fall schon nach der im § 1 RatenG gegebenen Begriffsbestimmung nicht in Betracht kommt. Die Klägerin war nicht Verkäuferin des Lastkraftwagens, sie hat vielmehr dem Beklagten lediglich zum Ankauf des Wagens einen Kredit gewährt (s. ./B). An dieser Sachlage hat sich auch dadurch nichts geändert, dass sie in die dem Verkäufer S***** aus dem Vertrag zustehenden Rechte eingetreten ist.

Der Herausgabeanspruch der klagenden Partei ist somit nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechtsgrundsätzen zu prüfen. Im Hinblick auf das Klagsvorbringen ist dabei in erster Linie Punkt V der Kreditvereinbarung heranzuziehen. Diese Vertragsbestimmung vermag den Herausgabeanspruch nicht zu rechtfertigen. Der OGH folgt in diesem Belange der bereits vom Berufungsgericht erwähnten Lehrmeinung Klangs (ÖRZ 1934 S 82 ff), wonach in Fällen, in denen die Verwendung des Kaufgegenstandes den Käufer instandsetzen soll, die Mittel zur Abzahlung des Kaufpreises zu erwerben, die Zurücknahme der Sache einen wirtschaftlichen Widersinn bedeuten würde. Punkt V der Kreditvereinbarung stellt somit eine ungültige Vereinbarung dar, die dem Zweck des Geschäftes entgegensteht. Dass es sich im vorliegenden Fall nicht um das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, sondern um jenes zwischen Käufer und Geldgeber handelt, steht den dargelegten Erwägungen nicht im Wege.

Es bleibt somit zu prüfen, welche Bedeutung dem Vorbringen der klagenden Partei bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. 10. 1958 zukommt, es seien im Übrigen auch nach dem Ratengesetz die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Vertrag und für die Rückforderung des Fahrzeuges gegeben. Zutreffend verweist die klagende Partei selbst in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass diese ihre Erklärung als Rücktrittserklärung zu werten sei. Gegen die Zulässigkeit einer derartigen Erklärung bestehen keine Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB. Mit dieser Erklärung hat die klagende Partei von dem ihr gemäß Punkt VII des Kreditvertrages zustehenden Gestaltungsrecht wirksam Gebrauch gemacht, zumal schon nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes die wesentliche Voraussetzung für den Rücktritt, nämlich der Verzug des Beklagten mit den ihn obliegenden Leistungen, vorlag. Damit ist aber der Herausgabeanspruch begründet. Die von der Revision geäußerten Bedenken, die klagende Partei könnte den Anspruch auf Zahlung der Restschuld gegen den Beklagten geltend machen, gehen ins Leere. Denn ist ein Rücktritt erfolgt, dann kommt eine Klage auf Zahlung des Kaufpreises nicht mehr in Frage.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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