OGH 3Ob63/60
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.02.1960
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Vormundschaftssache mj Brunhilde F*****, geboren am 23. Februar 1950, infolge Revisionsrekurses der Cäcilia M*****, Hilfsarbeitersgattin, *****, vertreten durch Dr. Anton Moshammer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 16. Dezember 1959, AZ 3 R 759/59, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16. November 1959, GZ 1 P 484/58-26, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die am 23. 2. 1950 geborene Brunhilde F***** ist ein außereheliches Kind der Theresia F*****, nunmehr verehelichten St*****. Der Kindesvater Georg S*****, mit dem die Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt gelebt hatte, ist bereits gestorben. Vormund des Kindes war das Bezirksjugendamt Ried im Innkreis, Vormundschaftsgericht das Bezirksgericht Ried im Innkreis. Das Kind wurde von der außerehelichen Mutter der Cäcilia M***** in Pflege gegeben. Die Vormundschaft wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 16. 10. 1958 der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung abgegeben, das Bezirksgericht Ried im Innkreis übertrug seine Zuständigkeit gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Salzburg. Nach dem Bericht des Jugendamtes Salzburg-Umgebung war die Unterbringung des Kindes bei Cäcilia M***** wegen verschiedener Missstände ungeeignet. Das Kind wurde daher zunächst in einem Heim und sodann auf einem Pflegeplatz bei der Familie B***** untergebracht, bei der sich bereits drei Geschwister der Minderjährigen befinden und die Pflegeverhältnisse einwandfrei sind. Bei der Familie M***** könne nach dem Bericht des Jugendamtes das Kind schon deshalb nicht bleiben, weil für diesen Pflegeplatz keine Erlaubnis für Pflegekinderhaltung erteilt werde.
Cäcilia M***** beantragte beim Erstgericht am 13. 11. 1958, ihr die Minderjährige wieder in Pflege und Erziehung zu geben. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (Jugendamt) als Amtsvormund der Minderjährigen sprach sich dagegen aus.
Das Erstgericht wies den Antrag mit ausführlicher Begründung dafür, dass eine solche Maßnahme nicht im Wohl des Kindes gelegen wäre, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin.
Die Übergabe des minderjährigen Kindes durch die Kindesmutter in Erziehung und Pflege der Cäcilia M***** und die Duldung durch das Jugendamt Ried im Innkreis gibt der Antragstellerin als gewesener Pflegemutter noch kein Recht auf Pflege und Erziehung des Kindes. Die Antragstellerin gehört auch nicht zu den Personenkreis, für den die Bestimmungen des § 5 Abs 1 JWG nicht zur Anwendung kommen. Nach dieser Bestimmung dürfen Minderjährige unter sechzehn Jahren grundsätzlich nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in fremde Pflege übernommen werden. Die Antragstellerin ist auch nicht berufen, die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Dies ist Sache des Jugendamtes als Amtsvormund (vgl § 5 JWG und die hiezu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder). Die Antragstellerin ist am Vormundschaftsverfahren nicht beteiligt und nicht Partei. Es muss ihr ein Recht zum Antrag auf Übergabe der Minderjährigen in ihre Pflege und Erziehung beim Vormundschaftsgericht abgesprochen werden. Sie hat daher auch kein Recht, Rechtsmittel zu ergreifen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs musste schon aus diesem Grunde zurückgewiesen werden, weshalb nicht untersucht werden brauchte, ob die Voraussetzungen des § 16 AußStrG überhaupt vorliegen.