OGH 4Ob503/60
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.01.1960
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans K*****, Viehhändler, , vertreten durch Dr. Franz Kleinszig, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wider die beklagte Partei Andreas Z, Fleischhauermeister, *****, vertreten durch Dr. Hans Brittani, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen 29.513,50 S samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 28. Oktober 1959, GZ 4 R 143/59-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Mai 1959, GZ 16 Cg 89/59-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 867,69 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht hat den Beklagten zur Zahlung des der Höhe nach nicht bestrittenen Betrages von 29.513,50 S samt Anhang für verkauftes Vieh verurteilt. Es hat die vom Beklagten eingewendete Übernahme dieser Schuld durch August V*****, dem er seinen Fleischereibetrieb veräußert habe, nicht als erwiesen angenommen. Das Erstgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Beklagte im Juni 1958 mit August V***** einen Vorvertrag schloss, wonach V***** unter genau festgelegten Bedingungen das Fleischhauereiunternehmen kauft. Die Abstattung des Kaufpreises sollte in der Weise erfolgen, dass der Käufer V***** die Schulden des Beklagten bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises übernimmt. Ein endgültiger Kaufvertrag wurde bisher jedoch nicht abgeschlossen und ist auch eine Übernahme des Unternehmens durch V***** bisher nicht erfolgt. Der Beklagte führte auch nach Abschluss des Vorvertrages seinen Geschäftsbetrieb allein und auf eigene Rechnung weiter. Zwischen dem Beklagten und V***** ist ein Prozess anhängig, in welchem der Beklagte auf Grund des Vorvertrages Ansprüche gegen V***** geltend macht. Dieser verpflichtete sich weder dem Kläger noch dem Beklagten gegenüber zur Bezahlung der klagsgegenständlichen Forderung an Stelle des Beklagten. Er übernahm auch nicht in anderer Weise die Haftung für die Verbindlichkeiten des Beklagten. Von V***** wurden auf Grund des mit dem Beklagten getroffenen Vorvertrages keine Zahlungen an den Beklagten geleistet. V***** zahlte an den Beklagten lediglich Beträge als Darlehen aus.
Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und das Ersturteil bestätigt.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen der Z 2 und 4 des § 503 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen oder das angefochtene Urteil auf Abweisung der Klage abzuändern.
Der Beklagte hat beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der Beklagte aus, dass den Untergerichten der Inhalt der Akten 22 Cg 25/59 und 22 Cg 275/59 des Landesgerichtes Klagenfurt gerichtsbekannt gewesen sei und dass bei Verwertung des Inhaltes dieser Akten der Vertrag zwischen V***** und dem Beklagten nicht als Vorvertrag, sondern als Hauptvertrag zu beurteilen gewesen wäre. V***** habe daher das Unternehmen des Beklagten erworben. Auf diese Ausführungen, die zum Teil in erster Instanz versäumtes Beweisanerbieten nachholen wollen, zum Teil versuchen, die Beweiswürdigung der Untergerichte zu bekämpfen, muss nicht eingegangen werden. Selbst wenn V***** tatsächlich das Unternehmen des Beklagten bereits übernommen hätte, würde daraus noch nicht folgen, dass der Kläger den Beklagten für die gegenständlichen Forderungen nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Nach § 1409 ABGB haftet der Übernehmer eines Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers für die zum Unternehmen gehörigen Schulden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorliegen. Die vom Beklagten behauptete Geschäftsübernahme bewirkt daher niemals für sich allein die Entlassung des Beklagten aus der Haftung für die Geschäftsschulden. Eine solche Befreiung des Veräußerers tritt vielmehr nur ein, wenn der Gläubiger dieser Befreiung zustimmt (§ 1405 ABGB). Eine ausdrückliche Entlassung des Beklagten aus der Haftung für die eingeklagte Forderung wurde nicht behauptet. Der Beklagte hat lediglich behauptet (S 8), "dass der Kläger der Schuldübernahme durch den Ersteher zumindest konkludent zugestimmt habe". Abgesehen davon, dass also nicht einmal behauptet wurde, dass es sich um eine privative Schuldübernahme im Sinne des § 1405 ABGB gehandelt habe, wurden keinerlei Handlungen des Klägers und keinerlei Tatsachen angeführt, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, an einer solchen Entlassung des Beklagten aus der Haftung zu zweifeln, übriglassen (§ 863 ABGB).
Wieso bei dieser Sach- und Rechtslage missbräuchliche Rechtsausübung auf Seite des Klägers vorliegen sollte, ist in der Revision nicht näher ausgeführt und auch nicht verständlich.
Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.