OGH 3Ob12/60

3Ob12/60Tribunal supérieur20 janv. 1960

Texte intégral

OGH 3Ob12/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried S*****, Arbeiter und Grundbesitzer in , vertreten durch Dr. Hans Diemath, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Josef G, Hausbesitzer in , 2.) Charlotte H, Hausfrau, ebendort, vertreten durch Dr. Herbert Tax, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert 500 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 19. Oktober 1959, GZ 3 R 779/59-9, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 29. Juli 1959, GZ 3 C 363/59-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 194,82 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Unbestritten ist nachstehender Sachverhalt:

Von der Liegenschaft der Beklagten führt unterirdisch ein Rohr zu einem Wassergraben, um aus der Sickergrube überfließendes Wasser in den Graben zu leiten, was mittels einer Pumpe geschieht. Am Ende des Rohres war ein Ventil angebracht, an dem mit Hilfe einer Mutter ein Ablaufknie befestigt war. Der Kläger war über die Ableitung des Wassers aus der Sickergrube ungehalten und schlug das angebrachte Knie ab, wobei auch die Mutter in der Weise beschädigt wurde, dass etwa ein 1 cm breites und 6 cm langes Eisenstück abgesplittert wurde. Zu 2 C 219/59 des Erstgerichtes wegen Besitzstörung belangt verpflichtete er sich im Vergleich vom 19. 5. 1959 die Anlage so reparieren zu lassen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt werde. Die Beklagten führen zu E 3757/59 des Bezirksgerichtes Voitsberg Exekution zur Erzwingung dieser vertretbaren Handlung. Der Kläger begehrt Unzulässigkeitserklärung der Exekution und führt aus, er habe bereits am 8. 6. 1959 die im Vergleich bedungene Arbeit durch einen Schlossermeister durchführen lassen, so dass der vor der Beschädigung bestandene Zustand wiederhergestellt sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte nachstehenden Sachverhalt fest: Das Rohrstück habe einen Durchmesser von 5 cm, sei alt und verrostet, ebenso das Äußere des Ventils. Die Kapsel des Ventils bilde eine Muffe aus Gusseisen, in welche das Gewinde eingeschraubt sei. Es rage jedoch noch einmal so weit in die Muffe hinein, als davon abgesprengt wurde. Der Halt des Rohres sei auch durch das restliche Gewinde gesichert, so dass die Benützung in keiner Weise behindert sei. Eine weitere Verschlechterung des Zustandes durch das Absprengen sei nicht zu erwarten. Es sei zwar möglich, den früheren Zustand in der Weise zur Gänze wiederherzustellen, dass die Ventilmuffe abgenommen und eine neue aufgeschweißt werde, doch werde dadurch praktisch kein Erfolg erzielt, da die Anlage auch dann nicht besser funktionieren werde. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es führte aus, dass der Kläger verpflichtet sei, den früheren Zustand wiederherzustellen, ohne Rücksicht darauf, ob dies für die Beklagten notwendig sei oder nicht. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Revision ist nicht begründet.

Der Kläger macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, weil das Berufungsgericht nicht auf seine Behauptung "der" Beklagte habe sich mit der durchgeführten Reparatur für zufrieden gestellt erklärt, Bedacht genommen habe. Es hätten über diesen Punkt Beweiserhebungen durchgeführt werden müssen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers eine solche Behauptung entnehmen lässt, weiters, ob der Erstbeklagte befugt war, eine solche Erklärung auch namens der Zweitbeklagten abzugeben. Die Klage ist darauf gestützt, dass der Anspruch der Beklagten wegen Erfüllung erloschen sei. Nimmt man nun mit dem Berufungsgericht an, dass die Forderung nicht erfüllt wurde, so würde sich die Erklärung des Erstbeklagten, er sei zufrieden gestellt, als ein materieller Anspruchsverzicht darstellen. Gemäß § 35 Abs 1 EO hätte aber eine solche Einwendung gegen den Anspruch schon in der Klage erhoben werden müssen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist demnach verspätet.

Auch die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung liegt nicht vor.

Die Klage wurde auch nicht darauf gestützt, dass das Vorgehen der Beklagten schikanös sei. Zulässig bleibt jedoch die Einwendung, dass nach redlicher Vergleichsauslegung der Kläger zu keiner weiteren Leistung verpflichtet sei als zu derjenigen, die er bereits erbracht hat.

Es wurde im Vergleich keineswegs vereinbart, dass der Kläger bloß dafür zu sorgen habe, dass die Ableitung wieder so funktioniere, wie vor der Beschädigung der Anlage, vielmehr hatte er den früheren Zustand wiederherzustellen. Es stand ihm daher nicht frei, einen Teil der Arbeiten mit der Begründung zu unterlassen, dass die Anlage auch sonst funktioniere. Was zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendig war, musste er bei Abschluss des Vergleiches wissen, so dass es ihm freigestanden wäre zu erklären, er wolle die überflüssige Wiederherstellung der Schraubenmutter nicht vornehmen. Ob und inwieweit der Vergleich darüber, was die damaligen Kläger im Besitzstörungsverfahren erreichen konnten, hinausging, ist rechtlich ohne Bedeutung, da es ohne weiters möglich ist, auch in einem solchen Verfahren einen Vergleich zu schließen, der einen Schadenersatzanspruch in sich schließt.

Der Kläger kann daraus, dass er den Vergleich nicht so erfüllte, wie er es hätte sollen, nicht ableiten, dass das Verlangen der Beklagten rechtswidrig sei.

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist daher einwandfrei.

Der unbegründeten Revision war also ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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