OGH 2Ob487/59

2Ob487/59Tribunal supérieur25 sept. 1959

Texte intégral

OGH 2Ob487/59

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1959

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz Josef K*****, vertreten durch Dr. Josef Dekara, Rechtsanwalt, Wien, wider die beklagte Partei Anna Maria K*****, vertreten durch Dr. Hermann Gujon, Rechtsanwalt, Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Juni 1959, GZ 2 R 189/59-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Jänner 1959, GZ 11 Cg 139/58-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 442,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht hat die auf den Scheidungstatbestand des § 55 Abs 1 EheG gegründete Klage des Ehemannes abgewiesen. Die häusliche Gemeinschaft sei zwar seit April 1955 aufgehoben, doch sei die Ehe nicht unheilbar zerrüttet. Wollte man aber die Zerrüttung bejahen, dann sei der von der Beklagten gegen das Scheidungsbegehren erhobene Widerspruch berechtigt, weil der Kläger allein die Zerrüttung durch ungerechtfertigte Trennung von der Beklagten verschuldet habe. Der Widerspruch sei mit Rücksicht auf die lange Dauer der Ehe, die Beistandspflicht, den Umstand, dass die Beklagte wegen der zwei der Ehe entstammenden Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe wünsche und zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bereit sei, auch beachtlich.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes seinem ganzen Inhalte nach mit Revision aus den Gründen der Z 2 - 4 des § 503 ZPO und beantragt dessen Abänderung im Sinne des Klagebegehrens, hilfsweise die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Beklagte bekämpft die Revision mit dem Antrage, das angefochtene Urteil zu bestätigen oder im Falle der Abänderung gemäß dem Antrage des Klägers sein Verschulden an der Zerrüttung festzustellen.

Die Revision ist nicht begründet.

Mangelhaft soll das Berufungsverfahren geblieben sein, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe, den in I. Instanz vernommenen Zeugen Hans S***** ergänzend zu vernehmen; diese Vernehmung wäre mit Rücksicht auf das unterschiedliche Ergebnis im gegenwärtigen und in einem in den Jahren 1955/56 abgeführten Verfahren - in diesem war eine gleichfalls auf § 55 EheG gestützte Klage des Ehemannes rechtskräftig abgewiesen worden - erforderlich gewesen. Abgesehen davon, dass der Kläger einen präzisen Antrag auf Beweiswiederholung durch den Zeugen S***** im Berufungsverfahren nicht gestellt hat (s. S 94 Mitte), vermag die Unterlassung der wiederholten Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen den Revisionsgrund des mangelhaften Berufungsverfahrens nicht zu begründen (ZBl 1920, Nr. 172). Denn ob das Berufungsgericht bei Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen eine Beweiswiederholung oder -ergänzung für notwendig erachtet oder nicht, ist ein Akt seiner im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung.

Ein weiterer Verfahrensmangel soll darin bestehen, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Michaele S***** ohne ergänzende Beweisaufnahme über den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt hinausgehende Tatsachenfeststellungen getroffen habe.

Dem Revisionswerber ist zuzugeben, dass das Ersturteil - abgesehen vom Inhalt der von Michaele S***** im Strafverfahren 6 U 1867/55 des Bezirksgerichtes Floridsdorf abgegebenen Erklärung - jene weiteren Einzelheiten, die das Berufungsgericht auf Grund des genannten Aktes, des Aktes 12 Cg 446/55 und der Aussagen der Zeuginnen S***** und P***** feststellte, nicht enthält. Zwar hat der Oberste Gerichtshof in vereinzelten älteren Entscheidungen ergänzende Feststellungen durch das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung geduldet. Die neuere Rechtsprechung lehnt jedoch eine derartige laxerer Praxis ab und hält daran fest, dass das Berufungsgericht ohne Wiederholung der Beweise neue Tatsachenfeststellungen nicht vornehmen darf (Arb 5.700, EvBl 1952, Nr 444 ua). Das vom Revisionswerber gerügte Vorgehen des Berufungsgerichtes verstößt somit in der Tat gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (vgl §§ 488, 498 ZPO). Für den Revisionswerber ist jedoch damit nichts gewonnen. Denn der rechtliche Schluss, dass die Beziehungen des Klägers zu Michaele S***** ehewidriger Natur sind, war nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bereits auf Grund jener Feststellungen gerechtfertigt, die das Erstgericht auf Grund des erwähnten Strafaktes sowie der Aussagen der Zeugen B***** und Bernadette K***** und der Beklagten als Partei getroffen hat.

Als aktenwidrig bemängelt der Revisionswerber die Ausführung des Berufungsgerichtes, die Ehe der Streitteile sei bis zu seinem Wegzug in Ordnung gewesen, weil der Kläger selbst angegeben habe, er habe mit der Beklagten, abgesehen von deren hysterischem Wesen, bis 1. 5. 1952 im Großen und Ganzen in gutem Einvernehmen gelebt. Der Revisionswerber weist demgegenüber auf sein Prozessvorbringen und auf die Beweisergebnisse, denenzufolge eine weitgehende Entfremdung und Zerrüttung durch die Freundschaft der Beklagten mit Hans S***** hervorgerufen worden sei.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch der angerufene Revisionsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und diese Unrichtigkeit zur Feststellung erhoben oder zur Grundlage einer Feststellung gemacht wird. Das Vorbringen des Klägers aber läuft auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus.

Als aktenwidrig bezeichnet der Revisionswerber auch die Behauptung des Berufungsgerichtes, er habe die Feststellung des Erstgerichtes, dass er bei der Eheschließung geschlechtskrank gewesen sei, nicht bekämpft. Die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes geht allerdings dahin, die Beklagte habe bei der Eheschließung gewusst, dass der Kläger geschlechtskrank war; sie stimmt also mit der Behauptung des Berufungsgerichtes nicht völlig überein. Richtig ist jedoch, dass sich die klägerische Berufungsschrift mit der Frage, ob und wann der Kläger geschlechtskrank war und ob und was die Beklagte davon wusste, mit keinem Wort auseinandergesetzt hat, weshalb auch in diesem Belange der Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht zu Recht besteht.

Wenn der Revisionswerber als weitere Aktenwidrigkeit die Feststellung rügt, er sei von der Beklagten weggezogen, weil sie ihm zu wenig Taschengeld gelassen habe, und in diesem Zusammenhang wieder auf den Umgang der Beklagten mit Hans S***** verweist, dann versucht er auch hier in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Untergerichte anzugreifen.

Die Frage, ob die Beziehungen des Klägers zu Michaele S***** ehewidriger Natur waren, ist keine Tatfrage, sondern eine auf Grund der hierüber festgestellten Einzelheiten zu beantwortende Rechtsfrage. Es vermag daher auch die als aktenwidrig gerügte Annahme des Bestehens solcher ehewidriger Beziehungen durch das Berufungsgericht den angerufenen Revisionsgrund nicht zu begründen. Eine Aktenwidrigkeit stellt schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichtes nicht dar, es sei nicht der Umgang der Beklagten mit Hans S***** die Ursache für die Aufhebung der Lebensgemeinschaft für die Ehegatten gewesen. Auch hier versucht der Revisionswerber lediglich unter Hinweis auf die Beweisergebnisse dazutun, dass gerade dieser Umgang ihn veranlasst habe, von de Beklagten wegzuziehen. Er bekämpft also auch hier lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

In rechtlicher Hinsicht bekämpft der Revisionswerber die Ansicht der Untergerichte, die Ehe der Streitteile sei in Ordnung gewesen, dies obwohl die Beklagte, anstatt mit ihm mit Hans S***** ausging, der in der Nachbarschaft als Hausfreund der Beklagten bezeichnet worden sei. Nicht die Bewilligung eines dem Kläger zu geringen Taschengeldes, sondern die Beziehungen der Beklagten zu Hans S***** seien der eigentliche Grund für die Zerrüttung der Ehe und für die im weiteren erfolgte Aufhebung der Gemeinschaft gewesen. Die Frage, ob der Widerspruch der Beklagten gegen das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt sei, sei unrichtig gelöst worden. Die Beklagte habe die Zerrüttung zumindest überwiegend verschuldet.

Diese Ausführungen gehen teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, zum anderen Teil berücksichtigen sie nicht die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

Die Untergerichte haben festgestellt, dass der Kläger, der nach der Eheschließung laufend Frauenbekanntschaften unterhalten und die Beklagte, die das kränkte, fallweise misshandelt hatte, wenn sie ihm deswegen Vorhalte machte, an dem Umgang der Beklagten mit Hans S*****, der bereits seit 1933 oder 1934 im Hause der Streitteile verkehrte, keinen Anstoß genommen hat. Der Kläger selbst hat als Partei bekundet, er habe, abgesehen davon, dass seine Nerven und durch das hysterische Wesen der Beklagten gelitten hatten, im Großen und Ganzen bis zum 1. 5. 1952 mit ihr im guten Einvernehmen gelebt. Zum Wegzug des Klägers kam es - auch hier folgten die Untergerichte der Darstellung des Klägers in seiner Parteiaussage - im Zusammenhalt mit Unstimmigkeiten finanzieller Natur, die ihn veranlassten, aus der ehelichen Wohnung in seine Schrebergartenhütte zu übersiedeln. Berücksichtigt man ferner, dass der Kläger zu Michaele S***** in einem Verhältnis steht, das auf Grund der festgestellten Tatsachen mit Recht als ehewidrig bezeichnet werden muss, dann begegnet die Ansicht, dass der Kläger zumindest überwiegend die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, keinen rechtlichen Bedenken. Daraus folgt zwingend die Berechtigung des Widerspruches der Beklagten (§ 55 Abs 2 1. Satz EheG).

Was aber seine Beachtlichkeit anlagt, so kommt es nach dem Gesetz (§ 55 Abs 2, 2. Satz EheG) nicht darauf an, ob der Widerspruch sittlich gerechtfertigt ist oder nicht. Entscheidend ist, ob nach dem gesamten Verhalten beider Ehegatten und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe deren Aufrechterhaltung ungeachtet des an sich berechtigten Widerspruches sittlich nicht gerechtfertigt ist. Der Grundsatz, dass bei Widerspruch des schuldlosen oder minderschuldigen Eheteiles die vom allein oder überwiegend schuldigen Teil angestrebten Scheidung im Allgemeinen ausschließt, kann nur in besonderen Ausnahmefällen, nämlich dann durchbrochen werden, wenn das Beharren auf dem Fortbestand der Ehe sittenwidrig wäre. Die Aufrechterhaltung der Ehe ist so lange gerechtfertigt, als der beklagte Gatte trotz Zerrüttung des Beistandes des klagenden Gatten bedarf und sich zu dieser Beistandspflicht bekennt.

Die Beklagte hält an der Ehe fest, sie ist bereit, mit dem Kläger die Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Es ist daher anzunehmen, dass sie ihre Beistandspflicht erfüllen wird, wenn der Kläger die Beziehungen zu Michaele S***** aufgibt und in die Gemeinschaft zurückkehrt. Besondere Umstände, die bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des Gesamtverhaltens der Streitteile die Aufrechterhaltung dieser Ehe sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, hat der Kläger nicht dargetan. Als solche können angesichts der Tatsachen, dass der Kläger ungeachtet der freundsschaftlichen Beziehungen der Beklagten mit S***** mit dieser im guten Einvernehmen lebte, auch diese freundlichen Beziehungen nicht angesehen werden. Wenn der Kläger in der Revision - gegen das Neuerungsverbot verstoßend - vorbringt, dass die Beklagte berufstätig sei, womit offenbar dargetan werden soll, dass sie seines Beistandes nicht bedürfe, dann ist ihm zu erwidern, dass das Wesen der Ehe in sittlichen Bindungen liegt und dass sich die Beistandspflicht keineswegs in der Unterhaltspflicht erschöpft.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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