OGH 2Ob438/59
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.09.1959
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Novak, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vinzenz W*****, vertreten durch Dr. Ernst Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Robert K*****, vertreten durch Dr. Helmuth Weihs, Rechtsanwalt in Wien, wegen restl. 550,79 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1959, GZ 5 R 370/58-48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 22. September 1958, GZ 5 C 146/58-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 251,03 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger das ihm aus einem Vollmachts- und Auftragsverhältnis zustehende Honorar in der eingeschränkten Höhe von 1.424,90 S zu bezahlen.
Das Berufungsgericht hat eine Ergänzung des Gutachtens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingeholt, sodann der Berufung des Beklagten teilweise Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es das über den Betrag von 550,79 S hinausgehende Klagebegehren von 874,11 S abgewiesen hat.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er macht die Revisionsgründe nach § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren ganz abgewiesen werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zwar im Sinne des Judikates 56 neu zulässig, da es sich um ein teilweise bestätigendes und um ein teilweise abänderndes Urteil des Berufungsgerichtes handelt, sie ist aber nicht gerechtfertigt.
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beklagte darin, dass das Berufungsgericht fast sämtliche Beweise, im jetzt noch angefochtenen Urteilsteil sogar alle angebotenen Beweise abgelehnt und die Feststellungen des Erstgerichtes einfach übernommen habe. Er meint, dass durch die Aufnahme der angebotenen Beweise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes widerlegt und erreicht hätte werden können, dass das Berufungsgericht insbesondere der Aussage des Klägers und seiner Gattin entgegen der Beweiswürdigung des Erstgerichtes keinen Glauben beigemessen hätte. Damit wäre die Unrichtigkeit des gesamten Vorbringens des Klägers erwiesen worden. Diese Ausführungen stellen einen Eingriff in die Beweiswürdigung der Untergerichte dar, was im Revisionsverfahren unzulässig ist. Es war daher auf die Mängelrüge im einzelnen nicht weiter einzugehen. Auch die Frage, ob eine Beweiswiederholung vorzunehmen gewesen wäre, insbesondere ob die Gattin des Beklagten ergänzend zu vernehmen und die Parteienvernehmung zu wiederholen gewesen wäre, betrifft die Beweiswürdigung, in die einzugreifen dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist. Vielmehr ist von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen, die vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen wurden. Diese bilden die Grundlage des Revisionsverfahrens, auf der auch die rechtliche Beurteilung der Sache zu überprüfen ist. Auch die vom Beklagten gerügte Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben. Diese soll in der Annahme des Berufungsgerichtes gelegen sein, dass die vom Kläger verzeichneten acht Interventionen „fast zur Gänze" durch die Angaben der beiden Zeugen S***** und We***** bestätigt erscheinen. Ersterer Zeuge habe jedoch nur vier bis fünf Interventionen des Klägers bestätigt und letzterer habe von fünf bis sechs Interventionen gesprochen. Es seien daher gerichtsordnungsgemäß nur höchstens fünf bis sechs Interventionen, aber nicht fast acht Interventionen bestätigt. Diese Annahme des Berufungsgerichtes kann schon deswegen nicht als eine Aktenwidrigkeit angesehen werden, weil sie insofern richtig ist, als durch die beiden Zeugen tatsächlich nicht alle behaupteten Interventionen bestätigt wurden. Jedenfalls hat das Erstgericht die Anzahl der Interventionen des Klägers festgestellt und diese Feststellung ist vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen worden. Davon ist im Revisionsverfahren auszugehen.
In rechtlicher Hinsicht versucht der Beklagte neuerlich die Annahme der Untergerichte als unrichtig darzustellen, dass der Kläger im Auftrage des Beklagten tätig gewesen sei. Diese Ausführungen können nicht zum Erfolg führen, weil feststeht, dass der Beklagte den Kläger bevollmächtigt und beauftragt hat sowie dass der Kläger für den Beklagten beim Finanzamt in einer gegen diesen anhängigen Strafsache interveniert hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dieses Verfahren gegen den Beklagten persönlich oder in seiner Eigenschaft als tatsächlicher Geschäftsführer der Firma W***** geführt worden ist. Die Auftragserteilung ist durch den Beklagten erfolgt. Aus dieser Auftragserteilung ergibt sich seine Verpflichtung zur Honorierung der Leistungen des Klägers.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.