OGH 5Os964/54

5Os964/54Tribunal supérieur17 nov. 1954

Texte intégral

OGH 5Os964/54

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1954

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Vergehens nach dem § 26 Abs 1 Z 1 WaffenG und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 11. Juni 1954, 3d Vr 3551/53-44, den Beschluss

gefasst:

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Walter K***** schuldig erkannt, er habe in Wien

1. ) in der Zeit von 1945 bis 8. September 1953 eine belgische Armeepistole samt 27 Patronen und weitere 213 Patronen, somit eine Waffe und Munition entgegen dem erlassenen Verbot besessen,

2. ) am 20. November 1952 um seines Vorteiles willen fremde, bewegliche Sachen im Werte von weniger als 1.500 S und zwar einen goldenen Damensiegelring mit grünem Stein, eine goldene Durchzugskette, zwei goldene Halsketten, eine goldene Armkette, eine goldene kurze Kette, einen goldenen Herrensiegelring mit grünem Stein sowie einen Ring aus Weißgold mit Brillanten und Saphiren aus dem Besitz der Hauptanstalt des Dorotheums ohne Einwilligung einer verfügungsberechtigten Person entzogen;

er habe hiedurch

zu 1.) das Vergehen nach §§ 23, 26 Abs 1 Z 1 des Gesetzes vom 18. März 1938, RGBl I, S 265,

zu 2.) die Übertretung des Diebstahls nach § 460 StG begangen.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte innerhalb der gesetzlichen Frist die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen den Strafausspruch an, wobei er aber ausdrücklich hinzufügte, dass sich die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nur auf die Verurteilung wegen der Übertretung des Diebstahls nach dem § 460 StGB beziehe. Gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 26 Abs 1 Z 1 des Waffengesetzes hat der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht angemeldet. Erst in der am 15. Juli 1954 eingebrachten Ausführungsschrift erklärte der Nichtigkeitswerber, dass er auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 26 Abs 1 Z 1 Waffengesetz die Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Z 5 und 9a StPO geltend mache. Hierin ist eine Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 26 Abs 1 Z 1 Waffengesetz gelegen. Diese Anmeldung ist jedoch verspätet erfolgt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz war daher gemäß § 4 Zl 1 im Zusammenhalt mit § 1 Z 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1877, RGBl Nr 3/1878, sofort zurückzuweisen.

Gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung des Diebstahls nach dem § 460 StG ruft die Beschwerde den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO an, weil der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen offenbar unzureichend begründet sei und Widersprüche in Ansehung einzelner Beweisergebnisse nicht aufgeklärt worden seien. Eine Prüfung der gesamten auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO gestützten Ausführungen der Beschwerde ergibt, dass sie im Wesentlichen nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpfen, das seine Feststellungen auf die im Urteil eingehend erörterten Beweisergebnisse stützt, denen gar keine inneren Widersprüche anhaften. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde daher sachlich keinen Begründungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 5 StPO in einer gesetzmäßigen Weise geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach, insoweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung des Diebstahls nach § 460 StG richtet, gemäß dem § 4 Z 2 des oben erwähnten Gesetzes zurückzuweisen.

Auf die Berufung des Angeklagten war, da sie der Angeklagte in seiner Beschwerdeschrift gar nicht ausführt, noch bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels die Umstände, welche die Berufung begründen sollen, bezeichnet hat, gemäß dem § 294 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das nach ihrer Ansicht unzureichende Strafausmaß und gegen die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung. Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd den untadeligen Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit einer Übertretung und die lange Dauer des Waffenbesitzes angenommen. Ferner wurde auf die Sorgepflicht des Angeklagten für Frau und Kind Bedacht genommen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft meint, dass das Erstgericht auch noch als erschwerend hätte annehmen müssen, dass der Tatbestand des Vergehens nach dem § 26 WaffenG in zweifacher Weise durch den Besitz von Waffen und Munition begangen wurde und dass der Angeklagte im Besitze einer großen Anzahl von Patronen gewesen sei. Auch wäre in Betracht zu ziehen gewesen, dass der Angeklagte als Kriminalbeamter nach seinen Berufspflichten verpflichtet gewesen wäre, die Gesetze unverbrüchlich einzuhalten.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch erscheint nicht berechtigt, da das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig festgestellt und beurteilt hat. In diesem Belange ist die Berufung der Staatsanwaltschaft daher nicht berechtigt.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung kann jedoch Berechtigung nicht abgesprochen werden. Das Erstgericht begründet diese Anwendung mit der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten im Zusammenhalt mit seiner Sorgepflicht für die Familie.

Nach dem § 1 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung ist für die Frage der Anwendung dieses Gesetzes unter anderem die Beschaffenheit der Tat und der Grad des Verschuldens in Betracht zu ziehen. Wenn bedacht wird, dass der Angeklagte als Kriminalbeamter einer Behörde angehört hat, die berufen ist, für die Sicherheit des Eigentumes zu sorgen, können die Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung nicht als gegeben angenommen werden, da der Angeklagte selbst als Kriminalbeamter einen Diebstahl von Schmucksachen im Dorotheum verübt hat, die, auch wenn die Grenze des § 173 StG nicht überschritten ist, immerhin einen höheren Wert gehabt haben. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein zweckmäßiger erscheint als die Vollstreckung der Strafe. Noch weniger berechtigt war der Aufschub der Rechtsfolgen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft war demnach, insoweit sie sich gegen die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung wendet, Folge zu geben und dieser Ausspruch aus dem Urteile auszuscheiden.

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