OGH 2Ob193/54

2Ob193/54Tribunal supérieur1 sept. 1954

Regest

Ausgleichspflicht, Betriebsgefahr, Betriebsgefahr, Abwägung, Haftpflicht, Betriebsgefahr, Kraftfahrzeug, Betriebsgefahr, Unfall, Betriebsgefahr

Texte intégral

OGH 2Ob193/54

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1954

Kopf

SZ 27/214

Spruch

Zu einer Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren und deren Ursächlichkeit für den Unfall kann es nur kommen, wenn eine Ersatz- und sohin eine Ausgleichspflicht besteht.

Entscheidung vom 1. September 1954, 2 Ob 193/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien: II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Begründung

Am 5. Mai 1951, um 10 Uhr 40 vormittags, fuhr ein von Alois T. gelenkter Triebwagen der von der Klägerin betriebenen W. Straßenbahn auf dem rechten Straßenbahngeleise durch die B.-Straße stadtauswärts in der Richtung nach St. und näherte sich mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 18 bis 20 Stundenkilometern der in seiner Fahrrichtung von links in die B.-Straße einmundenden F.- Gasse. Die Straßenbahngeleise sind dort nicht in der Straßenmitte, sondern beide auf der in der Richtung nach St. linken Seite der B.- Straße angeordnet, sodaß der in der gleichen Richtung wie der erwähnte Triebwagen durch die B.-Straße stadtauswärts fahrende, von der Erstbeklagten auf eigene Rechnung betriebene, vom Zweitbeklagten gelenkte Lastkraftwagen, um - wie beabsichtigt - in die F.-Gasse einzubiegen, beide Straßenbahngeleise, u. zw. zuerst das vom erwähnten Triebwagen benützte, überqueren mußte. Der nach links einbiegende Zweitbeklagte fuhr nun entgegen § 14 Abs. 1 StPolG., § 16 Abs. 1 StPolO. nicht in einem weiten Bogen, sondern "schnitt" seine Linkskurve und beachtete entgegen § 17 Abs. 3 und 5 StPolG., § 19 Abs. 3 und 5 StPolO. nicht den Vorrang des Triebwagens, übersetzte vielmehr unmittelbar vor dessen Herrannahen, entgegen § 23 Abs. 3 StPolG., § 25 Abs. 3 StPolO., mit etwa 10 km Stundengeschwindigkeit das Geleise, sodaß der durch das vorschriftswidrige Verhalten des Zweitbeklagten überraschte Straßenbahnlenker trotz rascher Bremsung den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der am Triebwagen der Klägerin angerichtete Schaden betrug 2894.65 S. Der Zweitbeklagte wurde wegen seines Verhaltens vom Bezirksgericht F. mit Urteil vom 7. März 1952, U 1818/51-7. der Übertretungen nach §§ 831 und 318 StG. rechtskräftig schuldig erkannt.

Das Erstgericht hat gemäß § 17 KraftfVerkG. eine Schadensverteilung, eine "Ausgleichung" im Sinne der reichsdeutschen Rechtssprache, vorgenommen, erkannt, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin von 2894.65 S zu sieben Zehntel, also mit dem Betrage von 2026.25 S, zu Recht bestehe, der von der Erstbeklagten einredeweise als Gegenforderung geltend gemachte Schadenersatzanspruch von 5802.42 S zu drei Zehntel, also mit dem Betrage von 1740.72 S zu Recht bestehe, und die Beklagten zur Bezahlung von 285.53 S an die Klägerin verurteilt.

Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten keine, dagegen der Berufung der Klägerin Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Forderung der Klägerin mit dem Betrage von 2894.65 S samt 4% Zinsen seit 15. Mai 1952 zu Recht bestehe, die von der Erstbeklagten aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung dagegen nicht zu Recht bestehe, so daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, der Klägerin den eingeklagten Betrag von 2894.65 S samt Anhang zu bezahlen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall § 17 KraftfVerkG. keine Anwendung zu finden hat. Die Schadensverteilung nach dieser Gesetzesstelle könnten die Beklagten gegenüber der Klägerin nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Klägerin, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage, ersatzpflichtig wäre (arg. "kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet" in § 17 KraftfVerkG.). Nur wer ersatzpflichtig ist, kann bei der Schadensverteilung herangezogen werden, die "Ausgleichspflicht" ist eine Folge der Ersatzpflicht. Eine nicht vorhandene Ersatzpflicht kann nicht auf dem Umwege über die Ausgleichspflicht geschaffen werden (vgl. hiezu Müller, Straßenverkehrsrecht, 1949, S. 323, 348 f.). Während sich nun die Ersatzpflicht der Beklagten schon aus den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in Zusammenhang mit Art. IV der Verordnung vom 23. März 1940, DRGBl. I S. 537, ergibt - im Hinblick auf das durch rechtskräftiges Strafurteil gemäß § 268 ZPO. für das Zivilgericht verbindlich festgestellte Verschulden des Zweitbeklagten, dessen sich die Erstbeklagte beim Betriebe ihres Lastkraftwagens bedient und der den Unfall bei seiner Dienstleistung bei diesem Betriebe verschuldet hat -, ist die Frage der Haftung der Klägerin für den bei dem Zusammenstoß entstandenen Sachschaden nach dem Sachschadenhaftpflichtgesetz (SSchHG.), DRGBl. 1940 I S. 691, zu beurteilen. Da an der Unfallstelle die Straßenbahn im Sinne des § 2 SSchHG. innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt (mag sie auch im Sinne des § 1 Z. 2 StPolG. einen selbständigen Geleisekörper in diesem Verkehrsraum haben) (vgl. Punkt 16 der auf Grund des § 39 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934, DRGBl. I S. 1217, erlassenen Ausführungsbestimmungen, abgedruckt bei Müller, a. a. O., S. 903, ferner Müller, a. a. O., S. 360, Anm. 3 zu § 2 SSchHG.), ist die Ersatzpflicht der Klägerin als Straßenbahnbetriebsunternehmerin ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit ihres Straßenbahnfahrzeuges oder der Straßenbahnanlagen noch auf einem Versagen der Vorrichtungen dieses Fahrzeuges oder dieser Anlagen beruht. Bei der in den allgemeinen Straßenverkehr hineingestellten Straßenbahn ist die Haftung des Betriebsunternehmers von der Kraftfahrzeughaftung nach § 7 Abs. 2 KFG. nicht verschieden (vgl. Müller, a. a. O., S. 360, Anm. 3 zu § 2 SSchHG.). Da das Fehlen einer Straßenbahnhaltestelle bei oder vor der Unfallstelle gewiß nicht als Fehler der Straßenbahnanlagen bezeichnet werden kann (denn die Straßenbahnhaltestellen dienen nicht der Unfallverhütung, und wenn Haltestellen nach Punkt 40 der erwähnten Ausführungsbestimmungen, siehe bei Müller, a. a. O., S. 908, nach Möglichkeit vor den Straßenkreuzungen angelegt werden sollen, soll diese Bestimmung lediglich das Blockieren der Kreuzungen durch sich vor den Haltestellen stauende Straßenbahnfahrzeuge vermeiden) und auch sonst ein Fehler oder Versagen des Triebwagens oder der Straßenbahnanlagen nicht in Frage kommt, bleibt nur die Frage offen, ob neben dem den Schaden verursachenden, für die Klägerin unabwendbaren Überqueren der Geleise durch den Zweitbeklagten mit dem von ihm gelenkten Lastkraftwagen unmittelbar vor der herankommenden Straßenbahn nicht als weitere Schadensursache das Unterlassen einer Vorsicht seitens des Straßenbahnlenkers, sohin ein Mitverschulden des Straßenbahnlenkers vorliegt. Nun hat das Berufungsgericht unangefochten und für die Revisionsinstanz unüberprüfbar festgestellt, daß der Straßenbahnlenker die Straßenbahn nach dem Beginn des Einbiegmanövers des Zweitbeklagten bis zur Zusammenstoßstelle nicht mehr anhalten konnte. Dem Berufungsgericht ist aber auch beizupflichten, daß der großstädtische Straßenbahnverkehr und dadurch der großstädtische Verkehr überhaupt in unerträglicher Weise gehemmt werden würde, wenn eine Fahrgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern auf offener Strecke im Hinblick auf ein ja jederzeit mögliches vorschriftswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer als zu hoch angesehen werden würde. Der Umstand, daß sich an der Zusammenstoßstelle schon wiederholt Unfälle ereignet haben, kann hiebei nicht berücksichtigt werden, da sich die Unfallstelle nicht von einer anderen Straßenkreuzung unterscheidet, insbesondere die B.-Straße mit den Straßenbahngeleisen vollkommen gerade verläuft, und der Zweitbeklagte mit seinem Lastkraftwagen nicht etwa aus der F.-Gasse kam, vor deren Einmundung die Straßenbahngeleise verlaufen, er vielmehr von seiner Straßenseite bis zu den Geleisen mehr Spielraum hatte, als wenn die Geleise in der Mitte der B.-Straße verlaufen würden. Die Übertretung einer Norm (die allenfalls zu hohe Geschwindigkeit wegen Gefährdung der aus der F.-Gasse Kommenden) macht nicht für alle Nachteile haftbar, die in einem natürlichen Zusammenhange mit dieser Normübertretung stehen, die Kausalität ist vielmehr nur insoweit juristisch beachtlich, "adäquat", als der Zweckbereich der übertretenen Norm reicht (2 Ob 902/52). Sohin ist die Haftung der Klägerin für den eingetretenen Schaden nach § 2 SSchHG. ausgeschlossen und sie ist daher auch nicht "ausgleichspflichtig" im Sinne des § 17 KraftfVerkG. Nur wenn eine Ersatz- und sohin eine Ausgleichspflicht besteht, nur dann kann es im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu einer Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren und deren Ursächlichkeit für den Unfall kommen, nur dann wird neben dem schuldhaften Verhalten des Geschädigten (im Sinne der Ausführungen bei Müller, a. a. O., S. 326 f.) auch die unverschuldete Mitverursachung berücksichtigt. Deshalb gehen die Revisionsausführungen über die erhöhte Betriebsgefahr der Straßenbahn ins Leere.

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