OGH Präs325/53
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.06.1954
Kopf
SZ 27/177
Spruch
Judikat 60.
I. Durch § 14 Abs. 2 AußstrG. und § 502 Abs. 2 ZPO. wird eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Das Rechtsmittel an die dritte Instanz ist also insbesondere zulässig, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches oder über verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft.
II. Zur Bemessung gehört die Beurteilung
1. der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, 2. der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungen anderer Personen), 3. der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
III. Die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz ist auch dann nicht anfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt.
IV. Der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes steht aber die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt.
V. Die Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für einstweilige Verfügungen, mit denen ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wird, nicht aber für Oppositionsprozesse und nicht für andere Prozesse, in denen die Bemessungsfrage eine materiellrechtliche Vorfrage bildet.
Gutachten des Obersten Gerichtshofes vom 19. Juni 1954, Präs 325/53.
Begründung
Begründung:
Nach § 14 Abs. 2 AußStrG. sind u. a. auch Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche unzulässig. In der Frage, was hiebei als Bemessung zu verstehen ist, gehen die Meinungen der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes vielfach auseinander. Dieser Umstand führt dazu, daß Senate des Obersten Gerichtshofes einander widersprechende Entscheidungen beschließen, so zwar, daß Rekurse der eingangs erwähnten Art bald als zulässig, bald als unzulässig erklärt werden. Um in dieser wichtigen, immer wieder auftretenden Rechtsfrage eine einheitliche Rechtsprechung zu erzielen, hat sich der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes entschlossen, die Frage dem Plenarsenat zur Entscheidung vorzulegen. Im Laufe der Beratungen wurde die Fragestellung auf die Bedeutung der ähnlichen Bestimmungen des § 502 Abs. 2 ZPO. ausgedehnt, die einen weiteren Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes für unzulässig erklärt.
Der Ausdruck "Entscheidung über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche (des gesetzlichen Unterhaltes)" ist nur verständlich, wenn ihm die Bedeutung "Entscheidung über das Bemessungsproblem" beigelegt wird.
Schon die Wortinterpretation führt also zur Erkenntnis, daß nicht das Dekret als ganzes unanfechtbar sein soll, womit alle materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fehler jeder weiteren Beachtung entzogen wären, sondern daß nur ein Teil der beurteilenden Tätigkeit des Gerichtes zweiter Instanz und ihres Ergebnisses der Anfechtung entzogen ist.
Die Erscheinung, daß die Unanfechtbarkeit nicht die Entscheidung an sich erfaßt, sondern auf gewisse Fehler beschränkt ist, kommt auch sonst vor. Im Verfahren außer Streitsachen können konforme Entscheidungen nur aus den in § 16 angeführten Gründen, im Zivilprozeß die Bagatellurteile nur wegen gewisser Nichtigkeiten, die Urteile der Berufungsgerichte nur aus den Gründen des § 503 ZPO. angefochten werden. In diesen Fällen wird allerdings die Grenze zwischen Anfechtbarkeit und Unanfechtbarkeit durch die Anführung des Gebietes der Anfechtbarkeit bezeichnet und ist es die Qualität der Fehler, auf die es ankommt, während im gegenständlichen Fall das Gebiet der Unanfechtbarkeit durch die Bezeichnung der Voraussetzungen des Anspruches umgrenzt wird, deren Beurteilung durch die zweite Instanz unanfechtbar ist, welche Fehler immer dabei unterlaufen sein mögen.
Allerdings widerspricht die Stelle, an der sich die gesetzlichen Bestimmungen finden, dieser Auffassung. Die Entscheidungen über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind in § 14 Abs. 2 AußstrG. eingebettet zwischen den Entscheidungen über einen Beschwerdegegenstand, der 500 S nicht übersteigt, und den Entscheidungen über den Kostenpunkt und über Gebühren der Sachverständigen. In den hier genannten anderen Fällen handelt es sich um wahre Vollunanfechtbarkeiten. In gleicher Weise ist im § 502 Abs. 2 ZPO. die Unanfechtbarkeit in der Bemessungsfrage mit der Vollunanfechtbarkeit der Entscheidungen des Berufungsgerichtes in Bagatellsachen zusammengespannt.
Wie es zu dieser Fehleinreihung kam, darüber klären die Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Art. VIII der Fünften Gerichtsentlastungsnovelle (Nationalrat II. Gesetzgebungsperiode, Beilage 304 S. 25 ff.) auf, durch die die zu untersuchende Bestimmung dem § 14 AußstrG. eingefügt wurde. Damals fehlte noch der erst durch Artikel IV der Siebenten Gerichtsentlastungsnovelle der zu prüfenden Bestimmung vorangesetzte erste Fall - Beschwerdegegenstand bis 500 S. Sie wurde zunächst nur dem mit Art. X der Ersten Gerichtsentlastungsnovelle eingeführten dritten Falle - Kostenpunkt und Sachverständigengebühren - vorangesetzt. Die Bemerkung lautet:
"Zur Ermittlung der richtigen Höhe eines Unterhaltsanspruches ist der Oberste Gerichtshof weniger geeignet als das Rekursgericht, das den Parteien näher ist und die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten, von denen vielfach die Bemessung abhängt, besser überschauen kann. Rechtsfragen schwierigerer Natur sind dabei in aller Regel nicht zu lösen. Es soll daher der Revisionsrekurs in solchen Sachen ausgeschlossen sein, auch wenn abweichende Entscheidungen der Untergerichte vorliegen. Die Beschränkung tritt nur im außerstreitigen Verfahren ein, wo die Frage der Unterhaltspflicht selbst nicht bestritten ist. Eine sachliche Benachteiligung berechtigter Interessen ist ausgeschlossen. Für den Obersten Gerichtshof bedeutet der Entfall solcher Rekurse aber eine nicht unwesentliche Entlastung."
Aus dieser Bemerkung ergibt sich zwar, daß der Gesetzesverfasser nur an die bemessende Tätigkeit des Rekursgerichtes gedacht hat, daß er aber dennoch meinte, das Anfechtungsverbot hinsichtlich der bemessenden Beurteilung komme einem vollen Anfechtungsverbot gleich. Weil im Außerstreitverfahren in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wirklich nur die Bemessungsfrage eine Rolle spielt, wurde übersehen, daß doch auch die Fragen nach dem Gründe des Anspruches und nach dem Vorliegen prozessualer Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruches auftreten können. Die Worte: " ... im außerstreitigen
Verfahren, ... wo die Frage der Unterhaltspflicht nicht bestritten
ist" sind insofern richtig, als der Außerstreitrichter in der Regel für die Bemessung nicht zuständig ist, wenn der außereheliche Vater seine Vaterschaft bestreitet. Ist diese aber schon durch ein Urteil oder ein Anerkenntnis festgestellt, hat der Außerstreitrichter die Unterhaltspflicht auch dem Gründe nach zu bejahen, selbst wenn der Belangte sie bestreiten sollte. Ähnlich steht es, wenn der eheliche Vater oder die ehelichen väterlichen Großeltern, die etwa gegen sie streitende Vermutung des § 138 ABGB. bekämpfen wollten. Es ist aber auch der Fall denkbar, daß vor dem Außerstreitrichter eine Kindesunterschiebung, die Unrichtigkeit der Abstammungsdokumente behauptet wird oder daß auch die eheliche Abstammung erst nachgewiesen werden muß. Der Außerstreitrichter wird wohl in diesen Fällen die Parteien auf den Rechtsweg verweisen. Aber allen seinen Entscheidungen muß die - in der Regel - einfache und daher kaum in Erscheinung tretende Prüfung vorausgehen, ob die Voraussetzungen der Unterhaltspflicht festgestellt sind, ob er zuständig ist, sie festzustellen, oder ob er die Feststellung dem Rechtsweg überlassen soll.
Der Gesetzesverfasser der Fünften Gerichtsentlastungsnovelle hat also in der Begründung zu Unrecht angenommen, daß im außerstreitigen Verfahren der Bestand des Unterhaltsanspruches keine Rolle spiele, und die Möglichkeit prozessualer Einwendungen sowie von Fehlentscheidungen übersehen, bei denen der Außerstreitrichter seine Kompetenz überschreitet. Er war zu Unrecht der Meinung, eine Vollunanfechtbarkeit zu statuieren.
Die Sechste Gerichtsentlastungsnovelle hat die gleiche Beschränkung der Anfechtbarkeit für das Streitverfahren eingeführt. Nach der Regierungsvorlage (Nationalrat III. Gesetzgebungsperiode, Beilage 298) sollte in § 502 ZPO. die Bestimmung aufgenommen werden: "In Bagatellsachen und in Streitigkeiten über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig." Die Regierungsvorlage gab folgende Begründung (S. 19): "Der Ausschluß der Revision in Streitigkeiten über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes geht auf eine Anregung des Obersten Gerichtshofes zurück. Er ist sachlich unbedenklich, weil nur der Streit über das Ausmaß, nicht aber über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Anfechtung in dritter Instanz entzogen wird, und vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Anrufung des Obersten Gerichtshofes bei außerstreitiger Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche schon gegenwärtig unzulässig ist (§ 14 AußstrG. in der Erfassung der Fünften Gerichtsentlastungsnovelle). Für das Ausmaß des Rechtszuges soll nicht der Umstand entscheidend sein, ob ganz gleich gelagerte Rechtssachen das eine Mal im streitigen, das andere Mal im außerstreitigen Verfahren erledigt werden."
Allerdings wurde noch rechtzeitig erkannt, daß die zunächst vorgeschlagene Textierung mit § 14 AußstrG. und der Begründung nicht im Einklang steht (Nobl AnwZ. 1929 S. 171). Denn wenn der Rechtsmittelausschluß für die Streitigkeiten über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes gelten sollte, dann mußte er nicht nur die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem vollen Umfang, sondern auch alle im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen prozessualen Zwischenentscheidungen umfassen. Der Justizausschuß (Nationalrat III. Gesetzgebungsperiode, Beilage 338) formulierte also die nun geltende Fassung in völliger Übereinstimmung mit § 14 Abs. 2 AußstrG. (der Gebrauch des Wortes "Unterhaltsansprüche" hier und "Unterhalt" dort ist ohne Bedeutung): "Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Bagatellsachen und über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ist ein weiterer Rechtszug unzulässig." Die Begründung sagt hiezu (S. 5): "Die Änderung will nur klar zum Ausdruck bringen, daß die Revision - entsprechend dem außerstreitigen Verfahren - selbstverständlich nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn wirklich bloß das Ausmaß des Unterhaltes in Frage steht, nicht aber, wenn in dem Urteile sich auch die Entscheidung über Nebenfragen, z. B. über die Zuständigkeit, den Grund des Anspruches usw., findet."
Gerade die letzten Ausführungen der Begründung lassen mit voller Deutlichkeit erkennen, was den Verfassern des Gesetzes vorschwebte. Nur die rein bemessende Tätigkeit der zweiten Instanz sollte einer Überprüfung entzogen werden. Obwohl dem Gesetzgeber der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle also klar war, daß nicht eine volle Unanfechtbarkeit, sondern nur eine beschränkte eingeführt werden sollte, unterlief dasselbe Versehen wie im Außerstreitgesetz. Die Bestimmung wurde mit der absoluten Unanfechtbarkeit der Entscheidungen des Berufungsgerichtes in Bagatellsachen gekoppelt. Aus der Einreihung der zu prüfenden Bestimmungen können jedoch Schlüsse nicht gezogen werden, da die wörtliche Auslegung und die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen übereinstimmend zu dem Ergebnis führen, daß nur die Anfechtung in der Bemessungsfrage ausgeschlossen werden sollte. Aus der Einreihung und der Diktion des Gesetzes kann aber das Ergebnis abgeleitet werden, daß die Unanfechtbarkeit hinsichtlich der Bemessung wie die volle Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu behandeln ist. Beschwerden an die dritte Instanz, die nur die Bemessungsfrage betreffen, sind also schon von den Unterinstanzen zurückzuweisen.
Die Anfechtbarkeit der Entscheidungen in bezug auf den Grund des Anspruches wird wohl allgemein anerkannt. Hier ist nur die später zu behandelnde Abgrenzung zwischen Bemessung und Grund des Anspruches strittig. Nicht so einheitlich ist die Auffassung hinsichtlich der prozessualen Entscheidungen. Die Unanfechtbarkeit wurde auch auf im Verfahren ergangene prozessuale Entscheidungen ausgedehnt. Es wurde entgegen der entwickelten Ansicht in den Entscheidungen SZ. XXIII/24 = JBl. 1950 S. 271, ZBl. 1932 Nr. 280, 1 Ob 676/52 die Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet oder aus formellen Gründen, in 2 Ob 340/5I die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages im außerstreitigen Verfahren, im ZBl. 1931 Nr. 119 die Entscheidung über die Streitanhängigkeit, in 2 Ob 851/52 die Entscheidung über die Nichtigkeit (§§ 405, 477 Abs. 1 Z. 5 ZPO.) als nicht revisibel bezeichnet. Dagegen wurde im Sinne der vorstehenden Ausführungen in SZ. XIII/61 die Entscheidung über die Frage der Nichtigkeit, in SZ. XIX/300, EvBl. 1951 Nr. 473, 2 Ob 795/51, 3, Ob 526/52, 3 Ob 98/54 die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof offengehalten. Unter den Tatbeständen, die die Voraussetzungen eines Anspruches bilden, finden sich Umstände, deren Vorhandensein eine absolute Voraussetzung des Anspruches bildet, ohne daß sie für die Höhe des Anspruches maßgebend sein könnten, aber auch solche Umstände von deren gleitender Gestaltung die Höhe des Anspruches abhängt. Diese letzteren Umstände sind es, die bei der Bemessung zu prüfen sind. Die Höhe eines Alimentationsanspruches ist von folgenden gleitenden Voraussetzungen abhängig: