OGH Nr14/53
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.11.1953
Kopf
SZ 26/278
Spruch
Aus dem Vorliegen der im § 118 Abs. 2 NotO. genannten Grundvoraussetzungen kann kein Recht auf Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten abgeleitet werden, es ist vielmehr dem Ermessen der Notariatskammer anheimgestellt, ob sie bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen den Antrag bewilligt.
Das Alter des Notariatskandidaten von 46 Jahren allein kann aber die Verweigerung der Eintragung nicht rechtfertigen.
Entscheidung vom 12. November 1953, Nr 14/53.
I. Instanz: Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Begründung
Die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Beschluß vom 10. Feber 1953 den Antrag, den bei Dr. Demeter L., öffentlichem Notar in St. eingetretenen Karl K. in die Liste der Notariatskandidaten aufzunehmen, abgelehnt, im wesentlichen mit der Begründung, daß der im 46. Lebensjahr stehende Karl K. lediglich eine Gerichtspraxis von drei Jahren aufweist, seither nur in der Verwaltung tätig war und weder die Notariatsprüfung noch eine der Notariatsprüfung gleichzuhaltende juristische Prüfung abgelegt hat, sodaß auf Grund langjähriger Erfahrung anzunehmen ist, daß der Bewerber wegen seines höheren Lebensalters und mangels einschlägiger Vorpraxis nicht mehr die Notariatsprüfung mit Erfolg ablegen und das Berufsziel, nämlich die Ernennung zum Notar, nicht erreichen wird.
Das Oberlandesgericht Wien hat den Beschluß der Notariatskammer bestätigt. Es sei dem Ermessen der Notariatskammer anheimgestellt, ob sie selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Eintragung bewilligen wolle oder nicht. Die für die Verweigerung der Eintragung von der Kammer angeführten Gründe seien stichhältig; das hohe Lebensalter des Karl K. in Verbindung mit seinem bisherigen Lebensgang lasse es als unwahrscheinlich annehmen, daß er jemals in die Lage kommen werde, sich in aussichtsreicher Weise um eine Notarstelle zu bewerben und eine solche zu einem Zeitpunkt zu erlangen, in dem er dieses Amt noch klaglos werde versehen können.
Der Oberste Gerichtshof, Disziplinarsenat für Notare und Notariatskandidaten, gab der Beschwerde des Karl K. Folge und ordnete dessen Eintragung als Notariatskandidaten in die bei der Notariatskammer geführte Liste an.
Aus der Begründung:
Der angefochtene Beschluß ist im Recht, wenn er ausführt, daß aus dem Vorliegen der im § 118 Abs. 2 NotO. genannten Grundvoraussetzungen kein Recht auf die Eintragung abgeleitet werden kann, daß es vielmehr dem Ermessen der Notariatskammer anheimgestellt ist, ob sie bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen den Antrag bewilligt oder nicht.
Hingegen kann dem Oberlandesgericht nicht gefolgt werden, sofern es stichhältige Gründe für gegeben erachtet, die Eintragung trotz Vorliegens der Grundvoraussetzungen zu verweigern. Daß Karl K. seit Beendigung der Gerichtspraxis im Jahre 1937 bis zu seinem Eintritt in den Dienst des Notars Dr. Demeter L. keinen mit dem Notariat im Zusammenhang stehenden Beruf ausgeübt hat, ist zum Teil auf seine Kriegsdienstleistung und Anhaltung in der Kriegsgefangenschaft zurückzuführen; überdies ergibt sich hieraus kein zwingendes Argument für die Verweigerung der Eintragung, sofern seine bisherige Tätigkeit bei Notar Dr. Demeter L. zufriedenstellend war. Die Annahme, daß Karl K. wegen seines höheren Lebensalters von 46 Jahren nicht in die Lage kommen werde, sich in aussichtsreicher Weise um eine Notarstelle zu bewerben oder das Amt eines Notars klaglos zu versehen, entbehrt der Begründung. Wenn Karl K. tatsächlich über den erforderlichen Ernst und eine größere Lebenserfahrung verfügt als jüngere Kandidaten und wenn er bisher schon durch mehrere Monate mit Erfolg in der Notariatskanzlei des Dr. Demeter L. verwendet worden ist, dann sprechen alle Anzeichen dafür, daß er auch in der Lage sein wird, die Notariatsprüfung mit Erfolg abzulegen. Sein Lebensalter von 46 Jahren bildet bei normalem Ablauf der Dinge kein Hindernis für die Erreichung einer Notarstelle. Nach den gegenwärtigen Verhältnissen kann ein Kandidat mit der Erreichung einer Notarstelle auf dem Land nach ungefähr 15 Jahren rechnen. Es ist daher - besondere Umstände für das Gegenteil wurden nicht vorgebracht - anzunehmen, daß Karl K. im Alter von ungefähr 60 Jahren mit Aussicht auf Erfolg sich um eine Notarstelle auf dem Land wird bewerben können und daß er dieses Amt dann noch bis zur Erreichung der Altersgrenze durch ungefähr 15 Jahre wird ausüben können.
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses war daher die Eintragung des Karl K. als Notariatskandidaten in die bei der Kammer geführte Liste anzuordnen.