OGH 2Ob391/53

2Ob391/53Tribunal supérieur30 sept. 1953

Regest

Arbeitsunfall, Regreßklage, Haftpflicht, Regreßklage der Unfallversicherung, Klagsvoraussetzung, für Regreßklage nach § 906 RVO., Regreßklage nach § 906 RVO., Klagsvoraussetzung, Regreßklage Unfallversicherung, Schadenersatz, Regreßklage der Unfallversicherung, Unfallversicherung, Regreßklage

Texte intégral

OGH 2Ob391/53

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1953

Kopf

SZ 26/241

Spruch

Die Regreßklage ist einer solennen schriftlichen Mitteilung über die Erhebung des Klagsanspruches nach § 906 RVO. gleichgestellt. Der Mangel der Klagsvoraussetzung nach dieser Gesetzesstelle ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidung vom 30. September 1953, 2 Ob 391/53.

I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Begründung

Thomas M. verunglückte im Betrieb der Erstbeklagten, bei der er beschäftigt war, tödlich. Der Unfall wurde durch eine Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten, der bevollmächtigter Betriebs- und Arbeiteraufseher der Erstbeklagten war, herbeigeführt. Die Witwe und die Waisen des Verunglückten erhielten von der Versicherungsanstalt Renten. Diese begehrte den Ersatz von beiden Beklagten. Der Zweitbeklagte wendete in der Klagebeantwortung u. a. ein, daß die im § 906 RVO. verlangten Klagsvoraussetzungen fehlen.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, da die Klägerin nicht behauptet habe, daß der über die Erhebung des Ersatzanspruches gefaßte Beschluß den Beklagten schriftlich mitgeteilt worden sei und daß seither mehr als ein Monat verstrichen sei, ohne daß die Beklagten die Hauptversammlung der Klägerin angerufen hätten.

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und verwies dieRechtssache an dieses zur Fortsetzung des Verfahrens zurück.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den vom Zweitbeklagten angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes.

Aus der Begründung:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin dem Zweitbeklagten vor Klagserhebung den Beschluß auf Erhebung des Ersatzanspruches schriftlichmitgeteilt hat und ob im Sinne der durch das Sozialversicherungsüberleitungsgesetz verfügten Wiederherstellung der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger durch die Versicherten und ihre Arbeit-(Dienst-) geber nach den Grundsätzen der Demokratie (vgl. hiezu Linseder, Das Sozialversicherungsüberleitungsgesetz 1948, S. 8 - 9, 48, Gehrmann - Rudolph, Die Sozialversicherung 1953, Vorbemerkungen zum SV-ÜG. 1953, S. 7, und Bemerkungen zu § 14 SV-ÜG.) gemäß § 1 Abs. 1 SV-ÜG. die durch das SV-ÜG. geschaffene Hauptversammlung (§ 14 Abs. 1 und § 30 SV-ÜG.) in § 906 RVO. an die Stelle der Genossenschaftsversammlung zu treten hat (so Skolnik, Sozialversicherungsrecht 1952). Die gegenständliche Klage ist jedenfalls ebenso wie eine solenne schriftliche Mahnung auch eine solenne schriftliche Mitteilung über die Erhebung des Klagsanspruches (vgl. hiezu Ehrenzweig, Allg. Teil, 1951, S. 340, Obligationenrecht, 1928, S. 300), und es konnte daher im Sinne des § 906 RVO. mehr als einen Monat nach der Zustellung der Klage an den Zweitbeklagten am 7. November 1952 die Unzulässigerklärung des Rechtsweges nicht mehr darauf begrundet werden, daß eine schriftliche Mitteilung von der Anspruchserhebung nicht erfolgt oder seit dieser Mitteilung ein Monat noch nicht verstrichen sei. Dafür aber, daß der Rechtsweg deshalb ausgeschlossen ist, weil der Zweitbeklagte rechtzeitig binnen einem Monate nach Klagszustellung die Hauptversammlung angerufen habe, findet sich kein Anhaltspunkt, ja es geht das Gegenteil aus dem Vorbringen des Revisionsrekurses des Zweitbeklagten hervor, "daß er im Falle einer schriftlichen Verständigung alles unternommen hätte, um die Geltendmachung des Ersatzanspruches zu verhindern".

Es ist aber zusätzlich auch noch folgendes zu erwägen. Wenn schon (mit RG. VIII 109/41) angenommen wird, daß die schriftliche Mitteilung und das Abwarten der Monatsfrist im Sinne des § 906 RVO. Prozeßvoraussetzungen sind, kann doch der Mangel dieser Prozeßvoraussetzungen im Hinblick darauf, daß er nach dem Zweck der angeführten Gesetzesstelle in Wegfall kommen kann (durch Unterlassung der fristgerechten Anrufung der Genossenschaftsversammlung, durch ausdrücklichen Verzicht durch den Ersatzpflichtigen, durch Zurücknahme der Anrufung der Genossenschaftsversammlung durch den Ersatzpflichtigen, endlich durch den - abweislichen - Beschluß der angerufenen Genossenschaftsversammlung), nicht im Sinne des Erstgerichtes eine irreparable, von Amts wegen zu beachtende Unzulässigkeit des Rechtsweges begrunden. Dieser Mangel ist etwa dem Mangel einer zur Prozeßführung erforderlichen Ermächtigung (§§ 6 ff. ZPO.) zu vergleichen, mit dem Unterschiede, daß seine Sanierung (§ 477 Abs. 1 Z. 5 ZPO.) auch durch Genehmigung seitens des Beklagten, und zwar auch stillschweigend durch Unterlassung der Geltendmachung dieses Mangels, geschehen kann.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.